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   BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19   

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BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19 (https://dejure.org/2020,35762)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - XII ZB 482/19 (https://dejure.org/2020,35762)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 (https://dejure.org/2020,35762)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Ausspruch einer Ehescheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1459
  • MDR 2021, 53
  • FamRZ 2021, 213
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 414/13

    Familiensache: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19
    Denn mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur insofern statthaft (zum Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 37/18 - FamRZ 2018, 1765 Rn. 6 mwN und vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17

    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19
    Die vom Oberlandesgericht zitierte weitere Voraussetzung, dass der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muss, ist vom Senat für den Fall aufgestellt worden, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte in erster Instanz der Scheidung noch zugestimmt oder diese beantragt hat und es dementsprechend an einer formellen Beschwer fehlt (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - FamRZ 2017, 1764 Rn. 8 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19
    Die vom Oberlandesgericht zitierte weitere Voraussetzung, dass der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muss, ist vom Senat für den Fall aufgestellt worden, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte in erster Instanz der Scheidung noch zugestimmt oder diese beantragt hat und es dementsprechend an einer formellen Beschwer fehlt (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - FamRZ 2017, 1764 Rn. 8 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11).
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19
    Die vom Oberlandesgericht hilfsweise zur Begründetheit des Scheidungsantrags ausgeführten Erwägungen bleiben im Hinblick auf die Verwerfung der Beschwerde unberücksichtigt (vgl. BGHZ 125, 351 = NJW 1994, 2769, 2770).
  • BGH, 22.08.2018 - XII ZB 37/18

    Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19
    Denn mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur insofern statthaft (zum Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 37/18 - FamRZ 2018, 1765 Rn. 6 mwN und vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 430/20

    Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise

    Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19, NJW-RR 2020, 1459).

    b) Soweit das Beschwerdegericht hilfsweise ausgeführt hat, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung und grundsätzlich auch die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459 Rn. 13 mwN).

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