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   BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21   

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BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21 (https://dejure.org/2021,42338)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - 3 StR 38/21 (https://dejure.org/2021,42338)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 (https://dejure.org/2021,42338)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 306a StGB; § 261 StPO
    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Brandanschlägen auf Wohnhäuser (äußerst gefährliche Handlungen; Wissenselement; Willenselement; billigende Inkaufnahme; hohe Hemmschwelle gegenüber Tötung; fehlendes Tötungsmotiv kein vorsatzkritischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Wertung der späten Aussage eines zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen

  • IWW

    § 306a Abs. 2, § ... 306b Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB, § 22 StGB, § 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 5 StGB, § 263 Abs. 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 301 StPO, § 264 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 355 StPO, § 354 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zur Täterschaft i.R.d. Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung; Beweiswürdigung zum fehlenden bedingten Tötungsvorsatz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung zur Täterschaft i.R.d. Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung; Beweiswürdigung zum fehlenden bedingten Tötungsvorsatz

  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung zur Täterschaft i.R.d. Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung; Beweiswürdigung zum fehlenden bedingten Tötungsvorsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (s. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 Rn. 8; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 485/19, NJW 2020, 784 Rn. 6 mwN).

    Denn mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen stets einem anderen Handlungstrieb nach (s. BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445).

    Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann sich ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (s. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 11, jeweils mwN; ferner MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.).

    Daran könnten Zweifel bestehen, weil in den Urteilsgründen hierzu lediglich mitgeteilt ist, der Angeklagte sei "nach dem Brand demoralisiert und depressiv" gewesen und habe sich mehr als ein Jahr später in psychologische Behandlung begeben (UA S. 30; vgl. auch - zum vielfach geringen Beweiswert nachträglichen Bedauerns - BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444).

  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorliegen des Tötungseventualvorsatzes

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch sie zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein riskantes Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9 mwN).

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - Willenselement gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9 mwN).

    Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9).

    Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann sich ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (s. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 11, jeweils mwN; ferner MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.).

  • BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05

    Prozessuale Tat (Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung);

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).

    Da sich aus den Urteilsgründen zureichende Anhaltspunkte für eine derartige Strafbarkeit ergeben (UA S. 7, 32), stellt die Verletzung der Kognitionspflicht zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).

    Infolgedessen ist der Vorwurf, der Angeklagte habe noch am Tag der Brandlegung unter Verschweigen seiner Tat Ansprüche gegenüber dem Sach- und Ertragsausfallversicherer geltend gemacht, Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage gewesen, obwohl sich die Anklageschrift vom 24. August 2018 nicht zu einer solchen Täuschung des Versicherers verhält (vgl. BGH, Urteil 38 39 40 vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9).

    Das Tatgericht ist in einem derartigen Fall nicht gehalten, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Dabei sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Brandanschlägen auf Wohnhäuser bedeutsam namentlich die Beschaffenheit des angegriffenen Objekts im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und auf die Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, eine erhöhte Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit sowie die Belegungsdichte (s. BGH, Urteile vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; vom 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; MüKoStGB/Schneider, 22 23 24 4. Aufl., § 212 Rn. 53).

    (a) Soweit das Landgericht in dem Ausbleiben einer konkreten Lebensgefahr und "unmittelbaren" Gesundheitsschädigung einen vorsatzkritischen Umstand gesehen hat, hat es nicht in den Blick genommen, inwieweit der relativ glimpfliche Ausgang auf Zufall beruhte (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).

  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 219/19

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (objektive

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (s. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 Rn. 8; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 485/19, NJW 2020, 784 Rn. 6 mwN).

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 3. Mai 2018 - 3 StR 38/18, juris Rn. 11; vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, NJW 2021, 395 Rn. 37).

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 517/18

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit (Wissenselement;

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Anders liegt es, wenn Tatsachen festgestellt sind, die ein schon anfängliches Vertrauen des Täters auf den Nichteintritt des tödlichen Erfolgs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7).

    Für die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit kommt - anders als beim direkten Vorsatz - den Motiven des Täters vielmehr nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (s. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7).

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).
  • BGH, 29.04.2010 - 5 StR 18/10

    Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch aufgehoben

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21
    Dies hat auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu geschehen, weil das Revisionsgericht den nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Spezialspruchkörper (§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 15, § 74e Nr. 1 GVG) mit der Sache zu betrauen hat (s. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121 Rn. 40 mwN).
  • BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Ablehnung eines

  • BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen

  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

  • BGH, 23.10.1986 - 4 StR 569/86

    Prozessverhalten des Angeklagten als Indiz für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen -

  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 485/19

    Vorsatz (bedingter Vorsatz); Brandstiftung (Beweiswürdigung hinsichtlich des

  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 288/15

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung hinsichtlich

  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 298/15

    Keine Herleitung der Unglaubwürdigkeit des verweigerungsberechtigten Zeugen

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17

    Zulässige Berücksichtigung des Aussageverhaltens eines

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 38/18

    Widersprüchliche und lückenhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz

  • BGH, 25.05.1988 - 3 StR 147/88

    Zum Vorsatz des Täters bei Vorliegen mehrerer Ursachen für den Taterfolg - In

  • BGH, 05.10.2017 - 3 StR 401/17

    Keine Begründung der Unglaubwürdigkeit eines zeugnisverweigerungsberechtigten

  • BGH, 31.03.2021 - 2 StR 109/20

    Urteil des Landgerichts Limburg zum Tod von Josephine aufgehoben

  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23
    Dabei sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Brandanschlägen auf Wohnhäuser bedeutsam namentlich die Beschaffenheit des angegriffenen Objekts im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und auf die Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, eine erhöhte Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit sowie die Belegungsdichte (BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 215/23

    Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils wegen

    b) Soweit die Strafkammer bei der Ablehnung des Willenselements des Tötungsvorsatzes maßgeblich auf ein fehlendes Motiv für eine Tötung des Opfers abgestellt hat, dem gegenüber der Angeklagte keine feindliche Gesinnung gezeigt habe, hat es verkannt, dass den Motiven des Täters - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN; vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 Rn. 34); solche besonderen Umstände, etwa eine Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Angeklagten (vgl. dazu eingehend MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.) hat die Strafkammer indes nicht festgestellt.
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 42 zur Zurückverweisung an den zuständigen Spezialspruchkörper).
  • BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit müssen bei der Annahme eines bedingten Verletzungsvorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 03.11.2021 - 3 StR 231/21

    Konkurrenzen zwischen Brandstiftung und anschließendem versuchtem Betrug bei

    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch die Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden stehen grundsätzlich materiellrechtlich in Tatmehrheit (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 39 mwN).
  • BGH, 23.06.2022 - 4 StR 41/22

    Vorsatz (Vorliegen: Erstrecken auf den zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs

    In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit müssen bei der Annahme eines bedingten Verletzungsvorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21, juris Rn. 23; Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77; Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 259/05, NStZ-RR 2006, 9, 10; Beschluss vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603 f., jew. mwN).
  • BGH, 29.08.2023 - 5 StR 365/23

    Hinweis des Tatgerichts in der Hauptverhandlung förmlich auf die mögliche

    Dies hat auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu geschehen, weil das Revisionsgericht den nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Spezialspruchkörper (§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 74e Nr. 1 GVG) mit der Sache zu betrauen hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21; vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121) und sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt haben könnte.
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