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   BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98 (1)   

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https://dejure.org/2001,707
BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98 (1) (https://dejure.org/2001,707)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2001 - X ZR 72/98 (1) (https://dejure.org/2001,707)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 (1) (https://dejure.org/2001,707)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JurPC

    ArbEG § 20, UrhG § 69 b, BGB § 242
    Wetterführungspläne II

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Arbeitsvertragliche Pflicht - Entwicklung eines Computerprogramms - Vergütungsanspruch - Vorzugsstellung - Urheberrecht - Alleiniges Nutzungsrecht - Nachschöpfung - Dekompilierungsverbot - Auskunftspflicht - Spezifizierung der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Wetterführungspläne II

    §§ 36, 69b UrhG

  • Judicialis

    ArbEG § 20; ; UrhG § 69 b; ; BGB § 242 Be

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbEG § 20; UrhG § 69b; BGB § 242
    Wetterführungspläne II; Vergütungsanspruch für ein von einem Arbeitnehmer entwickeltes Computerprogramm

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbEG § 20; UrhG § 69b - "Wetterführungspläne II" ; BGB § 242
    Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für die Entwicklung eines Computerprogramms?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Wetterführungspläne II

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Urheberrechtlicher Nachvergütungsanspruch eines angestellten Programmierers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1352 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 339
  • GRUR 2002, 149
  • MMR 2002, 99
  • DB 2002, 424
  • ZUM 2002, 137
  • afp 2002, 179
  • NZA-RR 2002, 202
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 72/98

    Wetterführungspläne; Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 (GRUR 2001, 155 - Wetterführungspläne) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.
  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 261/60

    Erstellung eines Manuskripts - Betriebschronik - Auftrag des Arbeitgebers -

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Nach dieser Vorschrift, deren Anwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher Übertragungspflichten anerkannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG Rdn. 71; Möhring/Nicolini/Spautz, aaO, § 43 UrhG Rdn. 11; s.a. BAG GRUR 1961, 491 - Nahverkehrschronik; GRUR 1966, 88 - Abdampfverwertung), kann der Umstand, daß das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem Nutzungsberechtigten geführt hat, die in einem groben Mißverhältnis zu der von ihm gezahlten Vergütung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der Einräumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegen.
  • BGH, 30.10.1990 - XI ZR 173/89

    Begriff des wesentlichen Mangels

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Ob ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO gegeben werden muß, ist aufgrund der von dem Gericht in der jeweiligen Instanz vertretenen Rechtsauffassung zu beurteilen; seine Notwendigkeit entfällt, wenn es auf dieser Grundlage weiterer Ausführungen der Partei nicht bedarf (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Beide können in der Revisionsinstanz nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 für die Beweiswürdigung; sowie Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom 11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung - für die Vertragsauslegung).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 95, 267, 316).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Beide können in der Revisionsinstanz nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 für die Beweiswürdigung; sowie Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom 11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung - für die Vertragsauslegung).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 262/85

    Treuepflicht der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH;

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Auch vor Inkrafttreten der Vorschriften über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, die aufgrund der Vorgaben in der Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 122/42 = GRUR Int. 1991, 327) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sind, gewährte das deutsche Urheberrecht bereits Ansprüche zur Abwehr der Nutzung von Computerprogrammen ohne Zustimmung der Berechtigten (BGHZ 98, 276, 282 ff. - Inkassoprogramm; vgl. a. Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Beide können in der Revisionsinstanz nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 für die Beweiswürdigung; sowie Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom 11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung - für die Vertragsauslegung).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.1998 - 2 U 67/95

    Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für technische Verbesserungen eines

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt (OLG Düsseldorf WRP 1998, 1202).
  • BAG, 30.04.1965 - 3 AZR 291/63

    Patentstreitsachen - Zuständige Gerichte - Erfindungen eines Arbeitnehmers -

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98
    Nach dieser Vorschrift, deren Anwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher Übertragungspflichten anerkannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG Rdn. 71; Möhring/Nicolini/Spautz, aaO, § 43 UrhG Rdn. 11; s.a. BAG GRUR 1961, 491 - Nahverkehrschronik; GRUR 1966, 88 - Abdampfverwertung), kann der Umstand, daß das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem Nutzungsberechtigten geführt hat, die in einem groben Mißverhältnis zu der von ihm gezahlten Vergütung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der Einräumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegen.
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Die Anwendung von § 32a UrhG auf Arbeitnehmerurheber entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dessen Vorgängerregelung, dem "Bestseller-Paragraphen" des § 36 UrhG a. F.: in der Entscheidung "Wetterführungspläne II" (vom 23.10.2001, X ZR 72/98, GRUR 2002, 149) hat er die Anwendung von § 36 a. F. sogar auf Arbeitnehmerurheber bejaht, die ein Computerprogramm schaffen - also dessen Anwendung im Rahmen des § 69b UrhG -, obwohl bei Computerprogrammen - anders als nach § 43 UrhG - gem. § 69b kraft Gesetzes der Arbeitgeber ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt ist (a.a.O., 152 unter 5.).

    Nicht nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe oben unter c)), sondern auch die Lehre (siehe neben den Nachweisen in BGH GRUR 2002, 149, 152 unter 5. etwa die Nachweise bei Rojahn, in: Schricker/Loewenheim a.a.O., § 43 UrhG Rn. 71 in Fn. 200) hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 36 UrhG a. F. auf in einem Arbeitsverhältnis stehende Urheber bejaht.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 2 U 108/05

    Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders - Grenzen der

    Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwischen dem Grund und der Höhe des (Vergütungs-)Anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen - umgekehrt - der Arbeitnehmer (BGH MMR 2002, 99 (102) - Wetterführungspläne II).
  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

    Die Rechteeinräumung kann auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 -, GRUR 2002, 149 - Wetterführungspläne II).
  • LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 729/20

    Lizenzeinnahmen des Arbeitnehmers aus der Entwicklung von Software im

    Mit dieser Vorschrift wird die bereits vor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsüberzeugung fortgeschrieben, dass der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn die Schaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit dem Arbeitgeber getroffenen Absprachen gehört oder von diesem sonst nach dem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (BGH 23.10.2001 - X ZR 72/98).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 3 Ta 5/10

    Rechtsweg - Klage eines Arbeitnehmers auf Urhebervergütung

    Die Ausnahmeregelung der §§ 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, 104 Satz 2 UrhG beruht auf dem Umstand, dass insbesondere in den Arbeitsverhältnissen, die auf die Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken gerichtet sind, die vereinbarte Arbeitsvergütung auch die Nutzungsrechte des Arbeitnehmers als Urheber abgilt soweit der Arbeitgeber die im Rahmen der Verpflichtungen des Arbeitnehmers geschaffenen Werke zu betrieblichen Zwecken nutzt (BGH 23.10.2001 - X ZR 72/98, GRUR 2002, 149; vgl. Möhring/Nicolini/Spautz, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. § 43 Rn. 11; Wandtke/Bullinger/Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 43 Rn. 134 ff. mwN).
  • KG, 24.02.2010 - 24 U 154/08

    Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber

    Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, sondern setzt auch auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2002, 602/603 - Musikfragmente; GRUR 2002, 149/153 - Wetterführungspläne II; GRUR 2007, 532/533 Rdn.13 - Meistbegünstigungsvereinbarung; WRP 2009, 1008/1012, Rdn.35 - Mambo No.5).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 37/06

    Anwendung der Rechtsgrundsätze über die Sittenwidrigkeit einer

    Vielmehr spricht vieles dafür, die angesprochenen Grundsätze auf jeden entgeltlichen Kreditvertrag anzuwenden, unabhängig von der Rechtsform des Kreditgebers (vgl. Gehrlein, BGHReport 2002, 161).
  • LG Düsseldorf, 11.08.2005 - 4b O 456/04

    Türbänder (Arbeitnehmererf.)

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen Grund und Höhe des (Vergütungs-)anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer (BGH, GRUR 2002, 149, 153 - Wetterführungspläne II; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 RN 169).
  • LG Düsseldorf, 05.05.2011 - 4a O 174/10

    Gurtwickler

    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Auskunftsberechtigte, der auf die Auskunft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen ist, grundsätzlich schutzwürdiger erscheint als der Verpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und auf Grund einer von ihm zu erwartenden und ihm grundsätzlich zuzumutenden Auskunft auch der Höhe nach ermittelt werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 149, 153 - Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm).
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