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   BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05   

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https://dejure.org/2006,352
BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05 (https://dejure.org/2006,352)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2006 - II ZR 162/05 (https://dejure.org/2006,352)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05 (https://dejure.org/2006,352)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723
    Kündigung und Auflösung einer Vor-AG bei Unvermögen eines Mitgesellschafters zur Erbringung seiner Einlage

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auflösung einer Vor-AG durch Kündigung eines Gesellschafters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflösung einer Vor-Gesellschaft (Vor-AG) durch die Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund; Pflichten der Gesellschafter einer Vor-Gesellschaft; Fehlende Einlageleistung eines Mitgesellschafters als wichtiger Grund; Zuständigkeit für die Abwicklung einer ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kündigung einer Vor-AG aus wichtigem Grund

  • Judicialis

    AktG § 41; ; AktG § 262; ; AktG § 265; ; BGB § 314; ; BGB § 723

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Auflösung der Vor-Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 41 § 262 § 265; BGB § 314 § 723
    Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Vor- Gesellschaft durch Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Vor-AG durch Kündigung aus wichtigem Grund ? Kündigungsgrund: Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ? Abwicklungspflicht der Vorstandsmitglieder einer Vor-AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kündigung einer Vor-Gesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung einer Vor-Gesellschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723
    Auflösung der Vor-Gesellschaft durch Kündigung aus wichtigem Grund

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kündigung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aktiengesellschaften in Gründung können durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst werden

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 169, 270
  • NJW 2007, 589
  • ZIP 2006, 2267
  • MDR 2007, 476
  • DNotZ 2007, 142
  • WM 2006, 2355
  • BB 2006, 2773
  • DB 2006, 2677
  • JR 2007, 509
  • NZG 2007, 20
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 178/96

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).

    Die Beklagte zu 1 besteht zwar mangels Eintragung im Handelsregister nicht als juristische Person (§ 41 Abs. 1 AktG); sie ist aber als Vor-Gesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten (BGHZ 117, 323, 326) und als solches rechtsfähig sowie im Rechtsstreit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).

    Die etwaige Auflösung der Beklagten zu 1 (aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 7. Oktober 2001) ließe ihre Rechts- und Parteifähigkeit als Vor-Gesellschaft in Liquidation unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 aaO).

    Wie die Revision selbst ausführt, ist der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. November 1997 (V ZR 178/96, ZIP 1998, 109) in Übereinstimmung mit dem neueren Schrifttum (vgl. MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 265 Rdn. 3; MünchKommAktG/Pentz aaO § 41 Rdn. 49) davon ausgegangen, dass für die Abwicklung einer Vor-Gesellschaft die Vorstandsmitglieder entsprechend §§ 60 ff., 66 GmbHG, 265 Abs. 1 AktG zuständig sind.

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    An die Stelle ihrer ursprünglichen Zwecksetzung (vgl. dazu BGHZ 80, 129, 139) tritt der Abwicklungszweck (vgl. Hüffer aaO § 262 Rdn. 2) mit der Folge, dass ihr Anspruch auf Leistung ausstehender Einlagen sich nach allgemeinen Grundsätzen auf das für die Abwicklung Erforderliche beschränkt (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl. § 264 Rdn. 22; Kraft in Kölner Komm.z.AktG, 2. Aufl. Vorbem. § 262 Rdn. 19; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 69 Rdn. 6 f.; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. vor § 723 Rdn. 6).

    Anders als die im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft ist die Vor-Gesellschaft nicht auf einen dauerhaften Bestand als Unternehmensträgerin, sondern darauf ausgerichtet, als Vorstufe der juristischen Person deren Entstehung durch Einziehung der Mindesteinlagen (§ 36 a AktG) und durch Anmeldung zum Handelsregister (§ 36 Abs. 1 AktG) zu bewirken (Senat, BGHZ 80, 129, 132 ff.).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1 gemäß dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils eine Geschäftstätigkeit nur "in Form von Akquisition, Administration und Organisation aufgenommen" hat, gelten für die (zulässige) Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Vor-Gesellschaft besondere Grundsätze (vgl. BGHZ 80, 129, 139).

  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die - einer Kapitalgesellschaft vorgelagerte - Vor-Gesellschaft eine Organisationsform eigener Art, welche den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag statuierten Gründungsvorschriften sowie dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform unterliegt, soweit es mit ihrem besonderen Zweck vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 21, 242, 246; 51, 30, 32; 80, 212, 214).

    Sie ist auch keine OHG (Senat, BGHZ 51, 30, 32), sofern ihre Geschäftstätigkeit nicht nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgesetzt wird (vgl. BGHZ 22, 240, 244; 152, 293, 294 f.).

    Darüber hinaus berufen sie sich darauf, dass gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Vorstandsmitglieder einer Vor-AG, sondern analog §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter zur Abwicklung berufen seien (mit Hinweis auf BGHZ 51, 30, 34; 86, 122, 127 zur Vor-GmbH).

  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die - einer Kapitalgesellschaft vorgelagerte - Vor-Gesellschaft eine Organisationsform eigener Art, welche den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag statuierten Gründungsvorschriften sowie dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform unterliegt, soweit es mit ihrem besonderen Zweck vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 21, 242, 246; 51, 30, 32; 80, 212, 214).

    Das setzt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister voraus, weil Geschäftsanteile vorher nicht bestehen (vgl. Senat BGHZ 21, 242, 245; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 14 Rdn. 2; § 15 Rdn. 2).

    Im Ergebnis ebenso ist auch das Ausscheiden aus einer Vor-AG nur auf dem Wege einer einstimmigen Satzungsänderung möglich (vgl. § 41 Abs. 4 AktG; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 41 Rdn. 30; Kraft in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 41 Rdn. 112; zur Vor-GmbH BGHZ 21, 242, 246).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00

    Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Gründung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, das endgültige Scheitern der Gesellschaftsgründung führe schon kraft Gesetzes entsprechend § 726 Alt. 2 BGB zur Auflösung der Vor-Gesellschaft (Röhricht in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 36 Rdn. 116; Schmidt-Leithoff aaO § 11 Rdn. 66; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 41 Rdn. 123), mag dem für den exemplarisch genannten Fall rechtskräftiger Ablehnung des Eintragungsantrags zuzustimmen sein, während aber ansonsten der Zeitpunkt der Auflösung infolge eines "Scheiterns" der Gründung für die Gesellschaftsorgane schwer zu beurteilen ist und deshalb der Fixierung durch eine Kündigung (oder durch einen Auflösungsbeschluss) bedarf, wenn der betreffende Gesellschafter nicht Gefahr laufen will, durch eine Fortführung der Geschäfte der Vor-Gesellschaft in eine unbeschränkte Außenhaftung nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu geraten (vgl. BGHZ 152, 290).

    Dass die Prozessparteien schon geraume Zeit vor der Kündigung der Klägerin im Oktober 2001 ihre Eintragungsabsicht aufgegeben hatten und die Beklagte zu 1 damit schon zur Zeit der Kündigung in eine "unechte Vor-Gesellschaft" in Form einer OHG umqualifiziert war (vgl. Senat BGHZ 152, 290; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 262 Rdn. 24; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 11 Rdn. 32), ist nicht vorgetragen.

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Ein entsprechendes Interesse hat der Senat zuletzt im Urteil vom 10. Oktober 2005 (II ZR 90/03, BGHZ 164, 249 = ZIP 2005, 2207) angenommen, soweit es um die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten eines Aktionärs durch pflichtwidriges Vorstandshandeln geht.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Dahinstehen kann, ob es angesichts der in der Satzung der Beklagten zu 1 bestimmten sofortigen Fälligkeit der Einlage (vgl. dazu MünchKommAktG/Bayer 2. Aufl. § 63 Rdn. 38; vgl. auch BGHZ 110, 47, 76) und der dem Vorstand der Beklagten zu 1 durch ihren Vorsitzenden, den Geschäftsführer der Beklagten zu 2, bekannten Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu 2 einer "Aufforderung" im Sinne von § 63 Abs. 1 AktG überhaupt bedurfte oder ob dies unter den vorliegenden Umständen nicht eine pure Förmelei wäre.
  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 282/81

    Nachschußpflicht und Aufwendungsersatz bei Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Darüber hinaus berufen sie sich darauf, dass gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Vorstandsmitglieder einer Vor-AG, sondern analog §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter zur Abwicklung berufen seien (mit Hinweis auf BGHZ 51, 30, 34; 86, 122, 127 zur Vor-GmbH).
  • BGH, 02.12.1996 - II ZR 243/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Leistungen - Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Dieses Austrittsrecht, das der Sache nach auf eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses hinausläuft, führt allerdings nicht zur Auflösung der GmbH, sondern bedarf einer Umsetzung dadurch, dass der Geschäftsanteil eingezogen (§ 34 GmbHG) oder von einem anderen Gesellschafter oder von einem Dritten übernommen wird (vgl. BGHZ 88, 320; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1996 - II ZR 243/95, NJW-RR 1997, 606).
  • BGH, 23.03.1981 - II ZR 27/80

    Zur Geschäftsführerbestellung vor Eintragung der GmbH und zur Frage der

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die - einer Kapitalgesellschaft vorgelagerte - Vor-Gesellschaft eine Organisationsform eigener Art, welche den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag statuierten Gründungsvorschriften sowie dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform unterliegt, soweit es mit ihrem besonderen Zweck vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 21, 242, 246; 51, 30, 32; 80, 212, 214).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 282/55

    Nicht eingetragene GmbH als OHG

  • OLG Hamm, 07.03.1994 - 8 U 148/93
  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Demgemäß unterliegt die Vorgesellschaft dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform, soweit dieses mit ihrem besonderen Zweck als Vorgesellschaft vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzt (vgl. BGHZ 169, 270 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15).
  • BGH, 05.03.2007 - II ZR 282/05

    Wirksamkeit einer in Gesellschaftsvertrag nicht vereinbarten, gleichwohl

    In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8).
  • BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht

    Solange die Liquidation dauert, besteht sie als rechtsfähige und nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige Abwicklungsgesellschaft fort (Senat, BGHZ 169, 270, 281; BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).
  • KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16

    Sittenwidrige Schädigung durch rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat sich danach infolge der vom Beklagten zu 3) erklärten Kündigung in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt, deren Rechts- und Parteifähigkeit fortbesteht (vgl. BGH NJW 2007, 589, Rn 7).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 3/11

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft: Umdeutung einer

    Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15).
  • OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters

    Für ein solches Recht spreche auch eine Entscheidung des BGH zur Kündigung einer Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270).

    Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH zur Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270) ergibt sich nichts anderes.

    Der BGH bejaht in dieser Entscheidung ein Recht zur außerordentlichen Auflösungskündigung nur und gerade wegen des vorläufigen Charakters der Vorgesellschaft als noch nicht auf dauerhaften Bestand gerichtete Vereinigung und weist im übrigen darauf hin, dass bei Personenhandelsgesellschaften die Kündigung im Interesse der Unternehmenserhaltung gemäß § 131 Abs. 3 HGB nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft führe (BGHZ 169, 270, 275 f.).

    Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus der Entscheidung des BGH zur Kündigung einer Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270) unzweideutig, dass ein Recht zur außerordentlichen Auflösungskündigung bei einer solchen Vorgesellschaft nur wegen deren vorläufigen Charakters bestehen soll, während eine solche Kündigung bei den Personenhandelsgesellschaften durch die eindeutige gesetzliche Regelung der §§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 133 HGB ausgeschlossen ist.

  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 9/06

    Anpassungsanspruch des Partners einer Rechtsanwaltssozietät hinsichtlich einer

    Die Rechtsprechung hat teilweise die Geschäftsgrundlagenlehre angewandt (BGHZ 10, 44; NJW 1967, 1081, 1082; NJW 1974, 1656; BGH BB 2004, 397, 398), aber wohl meist die Frage nach der Treuepflicht gestellt (BGH NJW 1965, 1960; BB 1977, 1271; WM 1978, 1230; WM 1986, 1556) und das Verhältnis letztlich offen gelassen (vgl. BGH NJW 1974, 1656; BB 2006, 2773, 2775).
  • LG Dessau-Roßlau, 08.05.2012 - 2 O 240/11

    Bonitätsprüfung des Folgegesellschafters einer Publikumsgesellschaft

    Anerkannt sind insoweit etwa der Eintritt der Unmöglichkeit der für den Geschäftserfolg wesentlichen Beitragsleistung oder der finanzielle Zusammenbruch eines Gesellschafters, ferner die Unfähigkeit, die Einlage oder sonstige Beiträge zu erbringen (BGH, NJW 2007, 589; Ulmer/Schäfer in MK-BGB, 5. Aufl., Rdn. 33 zu § 723; Schmidt in MK-HGB, 3. Aufl., Rdn. 54f. zu § 140).
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