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   BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12   

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BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB; § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 73 StGB
    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung von Abfall; Vorsatz bzgl. der Verbotswidrigkeit der Tathandlung); unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers; ...

  • lexetius.com

    StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 327 Abs. 2 Nr. 3

  • openjur.de

    §§ 327 Abs. 2 Nr. 3, 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a StGB, § 327 Abs 2 Nr 3 StGB
    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall i.R.d. Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (hier: Abfallentsorgungsanlage); Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als ...

  • rewis.io

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem ...

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a), § 327 Abs. 2 Nr. 3
    Auslegung von §§ 326, 327 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme der Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall i.R.d. Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (hier: Abfallentsorgungsanlage); Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unerlaubte Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsätzliches unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage erfordert Betreiben der Anlage ohne Genehmigung nach dem KrW-/AbfG

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Renaissance der Umweltstrafrechtsprechung?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsätzliches unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage erfordert Betreiben der Anlage ohne Genehmigung nach dem KrW-/AbfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 45
  • NJW 2014, 91
  • NStZ 2014, 89
  • StV 2014, 549
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG (Kammer), StV 2004, 409).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände - etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch - im selben Verfahren - BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) - gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder - wie hier - eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (vgl. BVerwGE 123, 247, 250).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist (BVerwGE 123, 247, 252).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Es hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 (BVerwGE 127, 250) angenommen, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gehandelt habe, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fortbestanden habe.

    Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N. GmbH ursprünglich in ihre Kompostieranlage aufgenommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. BVerwGE 127, 250).

  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 466/12

    Beweiswürdigung durch das Tatgericht (eingeschränkte Revisibilität);

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 466/12 mwN).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich Vertretungsfälle im weiteren Sinn und Verschiebungsfälle (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    aa) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394).
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG (Kammer), StV 2004, 409).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    aa) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12
    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG (Kammer), StV 2004, 409).
  • OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in

  • BGH, 20.11.1996 - 2 StR 323/96

    Versuchte umweltgefährdende Abfallbeseitigung durch einen Schlachthof und Viehhof

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 1 Ws 119/09

    Arrestanordnung bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 1 Ss 222/01

    Strafbarkeit der Verfütterung von Lebensmitteln mit abgelaufenem

  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 LC 41/03

    Einbau asbesthaltiger Abfälle im Tagebau Delitzsch-Südwest; Pflicht zur

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    aa) Grundsätze des Handelns "für" einen anderen Von einem Handeln "für" einen anderen ist auszugehen, wenn der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 39; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum altem Recht war zwar in Verschiebungsfällen die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig, setzte jedoch neben einer ununterbrochenen Bereicherungskette einschränkend einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraus, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, juris; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; s. zum Ganzen LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 25 f., 33 mwN).

    Dem stand weder entgegen, dass das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand, noch dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2014 - 4 Ss 232/14

    Ordnungswidrige Abfallbeseitigung: Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und

    (2) Was Abfall zur Beseitigung ist, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Beendigung der Tat geltenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30), normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und technischen Normen.

    (a) Die Definition des Abfalles zur Beseitigung richtet sich - anders als bei § 326 Abs. 1 StGB, wonach der Abfallbegriff zwar in Anlehnung an die verwaltungsrechtlichen Vorschriften jedoch selbständig zu bestimmen ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, juris Rn. 7 f.; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 23; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 326 Rn. 2a) - unmittelbar nach der abfallrechtlichen Definition (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, K 185, § 69 Rn. 6, Stand: Juli 2012).

    (a) Nach der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Verwertung, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Beseitigung ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nutzung des Abfalles wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30).

    Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98, juris Rn. 16 f.).

    Der Schadstoffgehalt schließt eine Einstufung eines Materials als Abfall zur Verwertung nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 68).

    Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem - mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden - erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 35).

  • LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19

    Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    Handeln "für einen anderen" setzt nicht voraus, dass der Tatbeteiligte in einem Vertretungs- und Organschaftsverhältnis zu dem Dritten steht (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 54).

    Vielmehr genügt, dass der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

    Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile - den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz - unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN).

    Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten - unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar - aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Recht).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 Rn. 57 (insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 21, jeweils zu §§ 73 ff. StGB aF; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Vermögensabschöpfung auch dann in Betracht kommt, wenn eine solche Weiterleitung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).

    So kann etwa die in einem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung nur als ein derartiger Transfer beurteilt werden, wenn das im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch' die Tat Erlangte (Taterlös) lediglich unter dem Deckmantel dieses Gehalts von der Gesellschaft dem Täter zugewandt wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323 mwN).

  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    (BGH, Urteil v. 23.10.2013 - 5 StR 505/12 = NStZ 2014, 89, beck-online).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).".

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 S 78.16

    Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Kompostierungsanlage

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

  • BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21

    Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • OLG Zweibrücken, 09.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 23/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern: Verantwortlichkeit bei

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

  • OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21

    Einziehungsverfahren gegen am Verfahren nicht beteiligten Dritten; Einziehung von

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

  • BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19

    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

  • LG Düsseldorf, 08.02.2019 - 10 KLs 4/18
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