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   BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17   

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https://dejure.org/2018,48246
BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17 (https://dejure.org/2018,48246)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2018 - 1 StR 234/17 (https://dejure.org/2018,48246)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 (https://dejure.org/2018,48246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 138 BGB; § 817 Satz 2 BGB; § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 AO; § 27 Abs. 1 BGB; § 9 StGB; § 335a Abs. 1 StGB
    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden Einverständnis des Vermögensinhabers bei juristischen Personen; Vermögensnachteil: Vermögensnachteil durch Schmiergeldzahlung, fehlender Nachteil bei entsprechender Kompensation, wirtschaftliche ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung; Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen und Kaufpreisrückerstattungen ("Kickbackzahlungen") im Zusammenhang mit Warenlieferungen nach Russland; Ordnungsgemäße Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse der ...

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung; Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen und Kaufpreisrückerstattungen ("Kickbackzahlungen") im Zusammenhang mit Warenlieferungen nach Russland; Ordnungsgemäße Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse der ...

  • rewis.io

    Vermögensnachteil bei Untreue durch Kaufpreisrückerstattung und schwarze Kassen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 ; StPO § 244 Abs. 2
    Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung; Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen und Kaufpreisrückerstattungen ("Kickbackzahlungen") im Zusammenhang mit Warenlieferungen nach Russland; Ordnungsgemäße Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 263, 266 StGB; § 93 AktG; § 239 HGB; § 817 BGB
    Untreue durch Unterhalten einer "schwarzen Kasse", nicht aber durch Zahlung von Kaufpreisrückerstattungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 115
  • StV 2019, 747 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21

    Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von

    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12 Rn. 6 und vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 5; Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 65 und vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316).
  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

    Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann bereits durch das Einrichten und Führen einer solchen sog. schwarzen oder verdeckten Kasse eintreten, ohne dass es auf die Grundsätze einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ankommt (Senat, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff. Rn. 42 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 282 ff. Rn. 40 ff.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, GmbHR 2019, 401, 404 f. Rn. 49 ff.; insoweit zustimmend Ransiek, NJW 2009, 95; kritisch BeckOK-StGB/Wittig, 45. Ed., § 266 Rn. 57.1; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 180; Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, StGB, 2. Aufl., § 266 Rn. 200a f.; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 121b; MüKo-StGB/Dierlamm, aaO, Rn. 248; Rönnau, aaO, 248 f.; Satzger, aaO, 302 ff. je mwN).

    Maßgeblich ist, ob die Treugeberin nach der konkreten Ausgestaltung der verdeckten Kasse auf diese nicht mehr zugreifen kann und die ausgegliederten Vermögenswerte damit nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert, sondern der Treugeberin dauerhaft entzogen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, GmbHR 2019, 401, 405 Rn. 59 f.; vom 27. August 2014 - 5 StR 181/14, NZWiSt 2015, 36; ferner Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, juris Rn. 21; Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 284 Rn. 44; BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, juris Rn. 36).

  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

    Sie haben - im Gegensatz zu anderen Dokumenten - ihrem Wesen nach nicht Beweis-, sondern Täuschungsfunktion, weil sie Vorgänge fingieren, um Zahlungen und ihre Empfänger zu verschleiern, und dadurch dem Zahler und/oder Zahlungsempfänger Straftaten wie insbesondere Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - wie hier - oder Untreue (§ 266 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17) ermöglichen oder erleichtern.
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, wistra 2019, 190 Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211 Rn.6).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Die Förderungsbeiträge des Angeklagten sind auch keine neutralen Handlungen, die eine Bestrafung ausschließen würden (für Scheinrechnungen vgl. BGH Urt. v. 23.10.2018 - 1 StR 234/17 -, juris, Rn. 44).

    Tateinheit könnte sich vorliegend nur daraus ergeben, dass die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - 3 StR 549/00 -, juris, Rn. 6 und BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 -, juris, Rn. 82).

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 470/20

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Berücksichtigung nicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Kompensationsverbot allerdings dann nicht, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls verschwiegenen steuermindernden Umständen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 73; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 133; jeweils mwN).
  • BGH, 08.06.2021 - 5 StR 481/20

    Vermögensnachteil bei der Untreue (wirtschaftlicher Vermögens-/Schadensbegriff;

    (2) Die Feststellungen des Landgerichts lassen auch nicht die Beurteilung zu, ob sich etwa ein Vermögensnachteil der R. K. gGmbH aus einem Preisaufschlag bei der Auftragsvergütung durch die Zahlung des Schmiergeldes ergeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, 11 12 13 BGHSt 49, 317, 332 f.; Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314 f., und vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, wistra 2019, 190, 192).
  • LG Köln, 11.06.2019 - 109 KLs 3/18

    Vorsätzliche Verkürzung der Einkommensteuer durch die Nichtangabe der Einkünfte

    Kennzeichnend für solche ist, dass es sich um eine alltägliche oder berufstypische Tätigkeit handelt, die von der Verkehrsanschauung als sozialadäquat angesehen wird und der grundsätzlich keine eigenständige strafrechtliche Bedeutung zukommt (BGH Urt. v. 23.10.2018 - 1 StR 234/17, BeckRS 2018, 37760).
  • BGH, 14.01.2020 - 1 StR 531/19

    Verfall

    Nach den rechtskräftigen Feststellungen waren diese Bestechungsgelder Teil des rechtswidrigen Preisaufschlags (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 Rn. 66, BGHSt 50, 299, 314 f.; vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 39 und vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 Rn. 40; Beschlüsse vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13 Rn. 48, BGHSt 59, 205 und vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 332 f.).
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