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   BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81   

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BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81 (https://dejure.org/1982,513)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1982 - VI ZR 177/81 (https://dejure.org/1982,513)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 (https://dejure.org/1982,513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen (Psychiatrische Behandlung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDSG § 26; BGB §§ 242, 611, 810
    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen über eine psychiatrische Krankenbehandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Psychatrische Behandlung - Krankenunterlagen - Einsicht - Patient - Behandlung

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 339
  • NJW 1983, 330
  • MDR 1983, 299
  • VersR 1983, 267
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81
    »Auch nach Abschluß einer (hier klinischen und anschließend ambulanten) psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79).«.

    Es kann insoweit auf die Übersicht in dem unter gleichem Datum verkündeten Senatsurteil VI ZR 222/79 (für BGHZ vorgesehen) Bezug genommen werden.

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81
    Bei jener Entscheidung (künftig "Parallelurteil") hat der Senat, der diese Frage in BGHZ 72, 132 ausdrücklich offengelassen hatte, ein grundsätzliches Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen erstmals bejaht, wie dies der neuerlich vordringenden Meinung entspricht.
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen (BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Soweit schließlich eine Zurückhaltung bestimmter in den Krankenunterlagen enthaltener Informationen im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte des aufzeichnenden Therapeuten deshalb als unabdingbar angesehen werden müsste, weil dieser die Aufzeichnungen in der Annahme angefertigt hat, die herrschende Rechtsauffassung garantiere, dass sie dem Patienten nicht herausgegeben werden müssen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGHZ 85, 339 ), hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Aussonderung der betreffenden Aktenbestandteile bedurft (s. unter ee).

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).

    Das gilt nicht nur, soweit - wie im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie - die Einflußnahme auf die geistigseelische Struktur des Patienten den Schwerpunkt der ärztlichen Aufgabe bildet (vgl. dazu das Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81; ausführlich dazu Lilie, a.a.O. S. 177 ff), sondern ist im Regelfall jeder ärztlichen Tätigkeit mehr oder weniger wesenseigen.

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Ein Eingehen auf Fragen, die sich bei der Beteiligung von Geheimnissen dritter Personen hinsichtlich der Befreiungsbefugnis des Patienten ergeben können vgl. dazu etwa BGHZ 85, 339, 345 [BGH 23.11.1982 - VI ZR 177/81] oder auf Fälle, in denen höherrangige Rechte die Dispositionsbefugnis des Patienten einschränken können, ist bei dem gegebenen Sachverhalt nicht erforderlich.

    Sie ist nie in einem Umfang geschuldet, die die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis gerade doch unterlaufen würde (vgl. dazu BGHZ 85, 339, 345) [BGH 23.11.1982 - VI ZR 177/81].

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen über seine

    Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (i. A. an die Senatsurteile vom 23.11.1982 - VI ZR 177/81 BGHZ 85, 339 = VersR 83, 267 = NJW 83, 330 und vom 2.10.1984 - VI ZR 311/82 = VersR 84, 1171 = NJW 85, 674).

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 BGHZ 85, 339 f. und BGHZ 85, 327 f. sowie vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674 f.) ein Recht des Klägers auf die volle Einsichtnahme in die Krankenunterlagen verneint.

    Daß dieser seine Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht im einzelnen begründen muß, folgt aus denselben Erwägungen, aus denen die Zurückhaltung der Krankenaufzeichnungen gegenüber dem Patienten gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO und vom 2. Oktober 1984 aaO).

    Die Befugnis, dem Patienten nach pflichtgemäßem Ermessen die Kenntnis bestimmter Aufzeichnungen vorzuenthalten, würde dadurch im Ergebnis unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO).

    Vielmehr sind bei therapeutischen Hinderungsgründen, weil hier die Betroffenheit des Patienten selbst ganz im Vordergrund steht und damit dem Arzt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO) - anders als bei Hinderungsgründen, die in der persönlichen Einbringung des Arztes oder dritter Personen ihre Berechtigung finden - eher zuzumuten ist, substantiierter vorzutragen, die maßgeblichen Bedenken von dem Arzt nach Art und Richtung zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Besonderheiten existieren in bezug auf psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85, 339 [343]).
  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 311/82

    Psychiatrische Behandlung - Krankenunterlagen - Recht auf Einsicht - Ausschluß

    Auch einem Patienten, der psychiatrisch behandelt worden ist, kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen nicht verweigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen (Ergänzung zu BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330).*) .

    Nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung, um die es sich im Falle des Kl. handelt, besteht freilich selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten ein derartiges Einsichtsrecht nur in erheblich eingeschränktem Umfang (vgl. Senatsurt. BGHZ 85, 327 ff. = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339 f. = NJW 1983, 330).

    Dafür, daß der Kl. sein Einsichtsrecht mißbräuchlich ausübt (BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330), fehlt jeder Anhalt.

    Der erkennende Senat hat in seinem angeführten Urteil BGHZ 85, 339 ff. = NJW 1983, 330, im einzelnen ausgeführt, daß der Patient in der Regel kein Recht auf Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung hat, von bestimmten objektiven Befunden wie der Medikamentation und dem Ergebnis körperlicher Untersuchungen abgesehen, um die es auch im Streitfall dem Kl. nicht oder jedenfalls nicht allein geht.

  • AG Saarbrücken, 04.05.2004 - 42 C 283/03

    Vertraglicher Anspruch des Patienten auf Einsicht in ärztliche Behandlungakten;

    Da es sich bei einem solchen Bericht nicht um eine Tatsachenerklärung handelt, er vielmehr Inhalte enthält, die sich der naturwissenschaftlichen Nachprüfbarkeit entziehen (BGHZ 85, S. 339-346 [343]), kann er jedenfalls nicht nach § 810 BGB vom Arzt herausverlangt werden (Palandt a.a.O.).

    Dieser verpflichtet den Arzt unter anderem zur umfassenden Dokumentation seiner Tätigkeit und berechtigt im Grundsatz den Patienten zur Einsichtnahme in diese Dokumentation, ohne dass hierfür im Einzelfall ein besonderes rechtliches Interesse dargetan werden müsste, da nur so das Recht des Patienten zur vollen Selbstbestimmung bei der Behandlung gewahrt werden kann (vgl. BGHZ 85, S. 339-346 [341]; ständige Rechtsprechung seit BGHZ 72, S. 132).

    Dies findet seine Begründung zum einen darin, dass sich der behandelnde Arzt bei solchen Behandlungsmethoden in besonderer Weise persönlich in die Behandlung einbringt, so dass die Dokumentation auch Einblicke in seine eigene geistig-seelische Persönlichkeit zulässt; dies wurde ausdrücklich für den Fall der Psychoanalyse so entschieden, gilt aber in unterschiedlich vermindertem Maße auch für jede andere Form der Behandlung durch psychische Einwirkung (BGHZ 85, S. 339-346 [343/4]).

    Insoweit entspricht es bereits dem Grundkonzept des Behandlungsvertrages, dass der Arzt dem Patienten keinerlei Informationen zugänglich macht, deren Kenntnis geeignet wäre, den Zustand des Patienten zu verschlimmern (BGHZ 85, S. 339-346 [344]).

    Die Herausgabe psychiatrischer Untersuchungsbefunde an Patienten, bei denen zu besorgen ist, dass sie die darin enthaltenen Informationen nicht oder lediglich falsch verarbeiten können und damit eine Verschlimmerung ihres Krankheitsbildes riskieren, wurde von der Rechtsprechung unter anderem damit gerechtfertigt, dass selbst einem Patienten, der zwischenzeitlich wieder beschwerdefrei und zu rationalen Entscheidungen fähig ist, auch in gewissem Umfang ein Recht zur Selbstschädigung zugestanden werden muss (BGHZ 85, S. 327-339 [332/3]; BGHZ 85, S. 339-346 [342]).

  • OLG Celle, 14.01.2013 - 1 U 61/12

    Ansprüche des Teilnehmers einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen

    Subjektive Wertungen des Arztes, seine persönlichen Eindrücke bei Gesprächen mit dem Patienten, alsbald aufgegebene erste Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen zu einem querulatorischen Verhalten des Patienten wurden vom Einsichtsrecht nicht erfasst (BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79, zitiert nach juris, Tz. 16; vgl. in Abgrenzung dazu auch Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 177/81, zitiert nach juris).

    Danach war aus der Natur des psychiatrischen oder psychotherapeutischen Krankenverhältnisses im Interesse des Arztes und seinem spezifischen persönlichen Engagement als prägender Bestandteil der Therapie, im Interesse in die Krankengeschichte einbezogener Dritter und im therapeutischen Interesse des Patienten selbst das Einsichtsrecht in Krankenunterlagen grundsätzlich beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982, Az. VI ZR 177/81, zitiert nach juris, Leitsatz).

  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 26 U 192/10

    Umfang des Rechts auf Einsicht in Krankenunterlagen

    Andere Aufzeichnungen, die im Zuge der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemacht worden sind, gehören nicht dazu, da dies auch sonst dem Rechtsverkehr fremd ist ( BGHZ 85, 327, 329 ff; BGHZ 85, 339, 342ff ).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 1 U 682/02

    Zur Möglichkeit der Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung die

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 2 Ws 213/01

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Recht des Verteidigers auf

  • AG Hagen, 25.08.1997 - 10 C 33/97

    Arztrecht; Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen

  • LG Bielefeld, 27.08.2008 - 22 S 49/08

    Schadensersatzanspruch eines gesetzlichen Krankenversicherers aus übergegangenem

  • OLG Hamm, 07.11.2011 - 3 U 140/11

    Anforderungen an die Schlüssigkeit von Parteivorbringen im Arzthaftungsprozess

  • OLG Köln, 31.10.1988 - 27 W 44/88

    Recht auf Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluss einer

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