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   BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79   

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https://dejure.org/1982,125
BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79 (https://dejure.org/1982,125)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1982 - VI ZR 222/79 (https://dejure.org/1982,125)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79 (https://dejure.org/1982,125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 611; BGB § 810; BDSG § 26; GG Art. 1; GG Art. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen (Operation)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDSG § 26; BGB §§ 242, 611, 810; GG Art. 1, 2
    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ärztliche Dokumentationspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einsichtsrecht in die Patientenakte

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 327
  • NJW 1983, 328
  • MDR 1983, 297
  • MDR 1983, 298
  • VersR 1983, 264
  • JR 1983, 236
  • JR 1983, 239
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Der erkennende Senat hat einen solchen Grundsatz bisher nicht aufgestellt, vielmehr nur ausgesprochen, daß eine ordnungsmäßige Dokumentation über die Behandlung des Patienten nicht, wie früher noch von der Rechtsprechung angenommen wurde, allein eine im Belieben des Arztes stehende Gedächtnisstütze darstellt, sondern dem Patienten als Bestandteil einer sorgfältigen Behandlung vom Arzt geschuldet wird (grundlegend: Senatsurteil vom 27. Juni 1978 - VI ZR 183/76 - BGHZ 72, 132, 137).

    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).

    Diese Auffassung vertritt besonders nachdrücklich Husmann (in: Die juristische Problematik in der Medizin 1971, Bd. II S. 183 ff); auch etwa Narr (Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. 1977 Rdn. 935 ff), ferner Daniels (NJW 1976, 345, 348 f) neigten schon vor dem Grundsatzurteil BGHZ 72, 132, das diese Frage allerdings ausdrücklich offenließ, einem weitgehenden Einsichtsrecht zu.

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen über eine psychiatrische

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).

    Das gilt nicht nur, soweit - wie im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie - die Einflußnahme auf die geistigseelische Struktur des Patienten den Schwerpunkt der ärztlichen Aufgabe bildet (vgl. dazu das Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81; ausführlich dazu Lilie, a.a.O. S. 177 ff), sondern ist im Regelfall jeder ärztlichen Tätigkeit mehr oder weniger wesenseigen.

  • RG, 05.10.1936 - IV 119/36
    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Das ergibt sich aus der Zielsetzung des Behandlungsvertrags und auch aus dem mangelnden Urkundscharakter der betreffenden Aufzeichnungen (vgl. dazu schon RGZ 152, 213, 214).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Das ist in der Rechtsprechung selbst hinsichtlich der rechtfertigenden Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs anerkannt (BGHZ 29, 46, 57 und ständig).
  • LG Limburg, 17.01.1979 - 3 S 244/78

    Anspruch von Krankenhauspatienten auf Einsichtnahme in Krankenpapiere ;

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).
  • LG Köln, 05.03.1981 - 2 O 525/80

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme in Krankenunterlagen; Rechtsnatur von

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Dieser zusätzliche Vertragsanspruch ergibt sich schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu BVerfG NJW 1979, 1925, 1929 und das Sondervotum daselbst S. 1930 f).
  • LG Göttingen, 16.11.1978 - 2 O 152/78

    Klage auf Gewährung der Einsichtnahme in Krankenakten im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).
  • OLG Bremen, 31.07.1979 - 1 U 47/79

    Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte bzw. der Herausgabe des

    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Indessen ist in Weiterbildung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 72, 132 die im Berufungsurteil vertretene Meinung, daß auch dem Patienten selbst ein Einsichtsrecht zustehe, nicht nur vom Berufungsgericht auch anderweit (NJW 1980, 644, rechtskr.), sondern mehr oder weniger uneingeschränkt auch von anderen Instanzgerichten geteilt worden (LG Limburg, NJW 1979, 607; LG Göttingen, NJW 1979, 601, mit zust. Anm. Ahrens; LG Köln, VersR 1981, 1086; ein die letztere Entscheidung bestätigendes Urteil des OLG Köln liegt dem Senat zur Revision vor; Gegenstand eines gleichzeitig verkündeten Senatsurteils VI ZR 177/81 ist das Urteil des KG vom 1. Juni 1981 - NJW 1981, 2521).
  • OLG Celle, 30.11.1977 - 3 U 17/77
    Auszug aus BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
    Damit ist die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen an einen nachbehandelnden Arzt keinesfalls zulässig (anders noch OLG Celle NJW 1978, 1200); es geht dabei auch nicht nur um einen Akt der "Standescourtoisie" (so aber Lenkaitis, Krankenunterlagen aus juristischer, insbesondere zivilrechtlicher Sicht, 1979, S. 173).
  • KG, 01.06.1981 - 20 U 96/81

    1. Kann auf Grund des § 810 BGB. die Vorlegung von Aufzeichnungen und Notizen

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen (BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777).
  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    a) Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 332 ff.).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Auch wo solche Einschätzungen rein subjektiven Charakter haben, ist unter diesen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht des Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis, in dem der Betroffene - wie auch der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat (BGHZ 85, 327 ) - sein Selbstbestimmungsrecht dadurch ausüben kann, dass er sich aus dem Behandlungsverhältnis zurückzieht.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, in der er für das privatrechtliche Arzt-Patienten-Verhältnis ein Akteneinsichtsrecht des Patienten bezüglich der objektiven Befunde anerkannt, es zugleich aber auf diese Befunde beschränkt hat, festgestellt, dass mit dem Recht des Arztes, nicht-objektive Befunde von der Akteneinsicht auszuschließen, eine gewisse Missbrauchsgefahr verbunden sei, die aber zunächst in Kauf genommen werden müsse (BGHZ 85, 327 ).

    Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ); von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ).

    Sie sind jedenfalls zur Nutzung durch nachbehandelnde Therapeuten bestimmt (vgl. BGHZ 85, 327 ; Wullweber, RuP 1985, S. 69 ); außerdem kommt die Notwendigkeit einer Nutzung durch externe Gutachter in Betracht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Um eine praktische Unmöglichkeit kann es sich angesichts der auch vom Bundesgerichtshof aufgewiesenen Möglichkeit, zur Einsichtnahme eine Kopie mit - als solche erkennbar gemachten - Abdeckungen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHZ 85, 327 ), nicht handeln.

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