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   BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88   

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https://dejure.org/1989,839
BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88 (https://dejure.org/1989,839)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1989 - VII ZR 313/88 (https://dejure.org/1989,839)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1989 - VII ZR 313/88 (https://dejure.org/1989,839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 205, § 217, § 651
    Unterbrechung der Verjährung nach Eintritt der Hemmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gleichzeitige Hemmung und Unterbrechung der Verjährung: Beginn der neuen Gewährleistungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann läuft die Verjährung weiter, wenn Hemmung und Unterbrechung zusammen eintreten? (IBR 1990, 218)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 220
  • NJW 1990, 826
  • NJW-RR 1990, 444 (Ls.)
  • MDR 1990, 328
  • WM 1990, 527
  • BB 1990, 167
  • DB 1990, 731
  • BauR 1990, 212
  • ZfBR 1990, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 365/82

    Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88
    An diesem Tag ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid zu (vgl. § 695 Satz 1 ZPO), damit wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers schriftlich zurück (Senatsurteil BGHZ 88, 174, 177/178).
  • BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86

    Unterbrechung der kaufrechtlichen Verjährung durch Nachbesserungsversuch

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88
    Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen (BGH NJW 1973, 698, 699, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 60, 212; NJW 1988, 254; Senatsurteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM Nr. 1 zu § 13 VOB/B , insoweit nicht abgedruckt in NJW 1957, 344; von Feldmann in MünchKomm 2. Aufl. Anm. zu § 217; Soergel in MünchKomm § 639 Rdn. 3; Ingenstau/Korbion, VOB 11. Aufl. B § 13 Rdn. 327).
  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 249/85

    Fälligkeit der Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB -Bauvertrags

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88
    Dem Senatsurteil NJW 1987, 382, 383, das für das Ende der Unterbrechung auf den Zugang des Widerspruchs bei Gericht abstellt und auf das sich die Beklagte beruft, kann für diesen das Ende der Hemmung besonders regelnden Fall nichts entnommen werden.
  • BGH, 21.02.1973 - VIII ZR 212/71

    Begriff der höheren Gewalt; Beendigung des Beweissicherungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88
    Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen (BGH NJW 1973, 698, 699, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 60, 212; NJW 1988, 254; Senatsurteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM Nr. 1 zu § 13 VOB/B , insoweit nicht abgedruckt in NJW 1957, 344; von Feldmann in MünchKomm 2. Aufl. Anm. zu § 217; Soergel in MünchKomm § 639 Rdn. 3; Ingenstau/Korbion, VOB 11. Aufl. B § 13 Rdn. 327).
  • BGH, 29.10.1956 - VII ZR 6/56

    Mängelbeseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88
    Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen (BGH NJW 1973, 698, 699, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 60, 212; NJW 1988, 254; Senatsurteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM Nr. 1 zu § 13 VOB/B , insoweit nicht abgedruckt in NJW 1957, 344; von Feldmann in MünchKomm 2. Aufl. Anm. zu § 217; Soergel in MünchKomm § 639 Rdn. 3; Ingenstau/Korbion, VOB 11. Aufl. B § 13 Rdn. 327).
  • OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19

    Werkvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses: Verjährung von

    Die neue Verjährungsfrist läuft auch dann sofort nach Eintritt des Neubeginntatbestandes, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Verjährung erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres begonnen hat, wie insbesondere bei einer bereits laufenden regelmäßigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/ Limperg-Grothe, MüKo BGB, 8. Aufl., 2018, §§ 199 Rn. 47, 212 Rn. 23 m. w. N.); setzt der Neubeginn während des Bestehens eines Hemmungsgrundes ein, beginnt diese neue Frist mit dem Ende der Hemmung (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989, Az.: VII ZR 313/88, - zitiert nach juris -, Rn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten

    Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 313/88 = NJW 1990, 826 unter 2 a).
  • OLG München, 29.01.2008 - 13 U 4811/07

    Bauvertrag: Wiederholtes Anerkenntnis von Mängelbeseitigungsansprüchen

    Auch kann die Verjährung mehrmals unterbrochen oder gehemmt werden, und Unterbrechung und Hemmung können gleichzeitig vorliegen, BGH NJW 90, 826.

    Auch der Entscheidung BGH NJW 1990, 826, wonach mehrere Unterbrechungen aufeinander folgen können, ist für den vorliegenden Fall nichts anderes zu entnehmen.

  • OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14

    Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung des

    - Hieran hätte sich eine erneut dreijährige Frist aufgrund der Zahlung vom 04.03.2010 angeschlossen, denn im Streitfall liegen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände gleichzeitig vor und überschneiden sich (BGH NJW 1990, 826: "Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen. Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird ... der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Wird die Verjährung unterbrochen, kommt ... die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen").
  • OLG Zweibrücken, 24.05.2007 - 4 U 104/06

    Neue Verjährungsfrist bei Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufs der

    Vielmehr läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Hemmung an (BGHZ 109, 220, 223).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2005 - 22 U 79/04

    Durchsetzung eines Werklohnanspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft - Wirkung

    Da mit der Unterbrechung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB zugleich eine Hemmung eintritt, läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Hemmung an (vgl. BGHZ 109, 220, 223).
  • OLG Koblenz, 25.11.1993 - 5 U 1281/92

    Haftung des Kfz-Reparaturbetriebs bei mangelhaften Wartungsarbeiten für einen

    S.a. BGH VersR 1993, 239, 240 m.w.H.; zu "Abzug neu für alt" ist BGHZ 102, 322, 330; BGHZ 30, 29, 32; BGH, NJW 1990, 826, 827.
  • OLG München, 22.01.1991 - 5 U 3964/90

    Anforderungen an eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis wegen einer

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