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   BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09   

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https://dejure.org/2011,443
BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09 (https://dejure.org/2011,443)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2011 - XII ZR 210/09 (https://dejure.org/2011,443)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2011 - XII ZR 210/09 (https://dejure.org/2011,443)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 542 Abs 1 BGB, § 709 Abs 1 BGB, § 714 BGB, § 266 ZGB DDR, § 1 Abs 1 Nr 1 SchuldRAnpG
    Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen Mietvertrags

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 542 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 714; SchuldRAnpG § 1 Abs. 1; SchuldRAnpG § 6 Abs. 1
    Wirksame Kündigung gegenüber GbR; Einzelvertretung bei Passivvertretung auch bei gesellschaftsvertraglicher Gesamtvertretung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erkennbarkeit des Kündigungsempfängers bei einer Außen-GbR und Zugang an einen Gesellschafter bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern als Voraussetzung an die Kündigungserklärung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit der Kündigung eines mit Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrags mit Zugang an einen vertretungsberechtigten Gesellschafter

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 542, 709, 714; SchuldRAnpG §§ 1, 6; ZGB-DDR § 266
    Wirksame Kündigung eines mit Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrags mit Zugang an einen (gesamt-)vertretungsberechtigten Gesellschafter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsnatur einer DDR-Garagengemeinschaft; Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages gegenüber einem Vertretungsberechtigten; gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis; DDR-Nutzungsvertrag

  • rewis.io

    Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen Mietvertrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen Mietvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erkennbarkeit des Kündigungsempfängers bei einer Außen-GbR und Zugang an einen Gesellschafter bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern als Voraussetzung an die Kündigungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Kündigung eines mit einer GbR abgeschlossenen Mietvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Garagengemeinschaft

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Garagengemeinschaft

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ist Mieterin eine "Außen-GbR", genügt es, wenn die Kündigung nur einem vertretungsberechtigen Gesellschafter zugeht

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung: Zugang an einen vertretungsberechtigten BGB-Gesellschafter genügt! (IMR 2012, 63)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 581
  • MDR 2012, 79
  • ZMR 2012, 261
  • NJ 2012, 164
  • WM 2012, 1087
  • DB 2012, 109
  • NZG 2012, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 378/99

    Niederlegung des Geschäftsführeramts bei Gesamtvertretung

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09
    Aus den § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG und §§ 26 Abs. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB wird zu Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz abgeleitet, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (BGH Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 378/99 - ZIP 2001, 2227 mwN; MünchKommBGB/Schramm 5. Aufl. § 164 BGB Rn. 87; Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 167 Rn. 14).
  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96

    Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09
    Denn mit § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchuldRAnpG beabsichtigte der Gesetzgeber, solche individuell vertraglichen Abreden zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern aus der typisierten Übergangsregelung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auszunehmen, bei denen die Interessen der Beteiligten im Einzelfall angemessene Berücksichtigung gefunden haben und die Vereinbarung auch unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen getroffen worden wäre (BGH Urteil vom 25. November 1999 - VIII ZR 380/96 - NZM 1999, 312, 316 f.; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Schuldrechtsänderungsgesetzes- SchuldRÄndG, BT-Drucks. 12/7135 S. 40).
  • AG Strausberg, 29.05.2001 - 9 C 604/00
    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09
    Unabhängig von der von der Revision angesprochenen Frage, wann der Entschädigungsanspruch nach § 12 SchuldRAnpG entsteht (vgl. dazu AG Strausberg VIZ 2001, 448), scheitert ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1 wegen eines möglichen Entschädigungsanspruchs für die von ihren Gesellschaftern errichteten Garagen jedenfalls an den §§ 578 Abs. 1, 570 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09
    Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 durch den Bau und die Unterhaltung der auf der Grundstücksfläche errichteten Garagenanlage am allgemeinen Rechtsverkehr teilgenommen hat, ist sie seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie - wie hier - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 6 U 33/15

    Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft

    Ob dementsprechend die Übersendung der Einladung an einen Gesellschafter der GbR genügt hätte, da auch bei der gemäß §§ 709 Absatz 1, 714 BGB nur gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter dem einzelnen Gesellschafter analog § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB eine Empfangsbefugnis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht (BGH, Urteil vom 23.11.2011 - XII ZR 210/09, Rz. 34), braucht nicht entschieden zu werden.
  • LG Potsdam, 20.09.2017 - 6 S 26/17

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Herausgabe eines im Beitrittsgebiet

    Diese Fallgruppe tritt neben die in der ersten Alternative genannten "Datschengrundstücke", das heißt von Grundstücken, die zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 210/09 -, Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 28.08.2019 - 13 U 1305/19

    Kündigung eines Belegarztvertrages

    Lässt sich aus der Kündigungserklärung entnehmen, dass das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt werden soll, genügt es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 210/09 - ZIP 2012, 581 Rn. 34).
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