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   BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15   

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BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15 (https://dejure.org/2015,41513)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2015 - 5 StR 352/15 (https://dejure.org/2015,41513)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15 (https://dejure.org/2015,41513)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 335 StGB
    Bestechlichkeit durch einen Schöffen (Gegenleistung für richterliche Handlung; Durchlaufposten; Drittvorteil; spiegelbildliche Struktur der Bestechungstatbestände; Lagertheorie; versuchte Beteiligung); Wertgrenze beim besonders schweren Fall der Bestechlichkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 300 S 2 Nr 1 StGB, § 335 Abs 2 Nr 1 StGB, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO
    Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung: Feste Wertgrenze beim "Vorteil großen Ausmaßes"

  • IWW

    § 332 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, § ... 332 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 353b StGB, § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 332 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 332 Abs. 1 StGB, § 334 Abs. 2 StGB, § 30 Abs. 2 StGB, § 333 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 2, § 339 StGB, § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 263 StGB, § 370 AO, § 334 StGB, § 332 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Bestechlichkeit eines Schöffen durch eine Zahlungsvereinbarung mit dem Angeklagten über eine Zuwendung von 20.000 EUR als Gegenleistung für ein Stimmen für einen Freispruch

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung: Feste Wertgrenze beim "Vorteil großen Ausmaßes"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestechlichkeit eines Schöffen durch eine Zahlungsvereinbarung mit dem Angeklagten über eine Zuwendung von 20.000 EUR als Gegenleistung für ein Stimmen für einen Freispruch

  • rechtsportal.de

    Bestechlichkeit eines Schöffen durch eine Zahlungsvereinbarung mit dem Angeklagten über eine Zuwendung von 20.000 EUR als Gegenleistung für ein Stimmen für einen Freispruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Richterbestechung, Schöffe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein bestechlicher - und ein noch zu bestechender Schöffe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bestechliche Schöffe - "besonders schwer" ab 50.000 EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 349
  • StV 2017, 81
  • AnwBl 2016, 110
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Aufgrund der abschließenden Regelung der Sondertatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit könnte er deshalb nicht zugleich Anstifter zu einer Bestechlichkeit des H. sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 212 f.; LK-StGB/Sowada, aaO, § 332 Rn. 33).

    Sie wäre geeignet, über die "Vorteilsnehmerseite' eine Strafbarkeit wegen versuchter Beteiligung herbeizuführen, obwohl der Gesetzgeber die "Richterbestechung' mit den daraus resultierenden Konsequenzen bewusst nicht als Verbrechen ausgestaltet hat (vgl. zur ähnlichen Problemlage einer "Strafbarkeitslücke' bei der Vorteilsgewährung für bereits vorgenommene Diensthandlungen nach § 333 Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, aaO, S. 213).

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zum "Vermögensverlust großen Ausmaßes' im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; zum Subventionsbetrug siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1) und der Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen "in großem Ausmaß' nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 EUR festgesetzt (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. 13/8587, S. 43).

    Tat- oder täterbezogene Umstände können dabei die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Ablehnung eines besonders schweren Falls führen oder auch ohne tatbestandliche Erfüllung des Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall begründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, aaO, S. 364; vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, aaO, S. 81 f.).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zum "Vermögensverlust großen Ausmaßes' im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; zum Subventionsbetrug siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1) und der Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen "in großem Ausmaß' nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 EUR festgesetzt (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. 13/8587, S. 43).

    Tat- oder täterbezogene Umstände können dabei die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Ablehnung eines besonders schweren Falls führen oder auch ohne tatbestandliche Erfüllung des Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall begründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, aaO, S. 364; vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, aaO, S. 81 f.).

  • Drs-Bund, 24.09.1996 - BT-Drs 13/5584
    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Annähernd konkrete Vorgaben für eine Wertgrenze sind der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption dabei nicht zu entnehmen (vgl. zu § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB BT-Drucks. 13/5584, S. 17 i.V.m. S. 15).

    Jedoch wären nach diesen und etwaigen weiteren Einzelkriterien bemessene Differenzierungen geeignet, zu einer unübersehbaren Vielfalt von Wertgrenzen zu führen und damit die Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der Vorschrift durchgreifend zu beeinträchtigen (abweichend wohl BT-Drucks. 13/5584, S. 15, 17).

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm zugesagte Bestechung des H. in Übertragung der zur "Diensthandlung' nach § 332 Abs. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NJW 1987, 1340, 1341; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598 f.; LK-StGB/Sowada, aaO, § 331 Rn. 57 f.; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 332 Rn. 17 ff., je mwN) als "richterliche Handlung' im Sinne von § 332 Abs. 2 Satz 1 StGB etwa deswegen anzusehen wäre, weil ihm diese Tat gerade durch die amtliche Stellung als Schöffe ermöglicht worden wäre.
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm zugesagte Bestechung des H. in Übertragung der zur "Diensthandlung' nach § 332 Abs. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NJW 1987, 1340, 1341; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598 f.; LK-StGB/Sowada, aaO, § 331 Rn. 57 f.; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 332 Rn. 17 ff., je mwN) als "richterliche Handlung' im Sinne von § 332 Abs. 2 Satz 1 StGB etwa deswegen anzusehen wäre, weil ihm diese Tat gerade durch die amtliche Stellung als Schöffe ermöglicht worden wäre.
  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zum "Vermögensverlust großen Ausmaßes' im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; zum Subventionsbetrug siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1) und der Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen "in großem Ausmaß' nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 EUR festgesetzt (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. 13/8587, S. 43).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Soweit der 5. Strafsenat in einem obiter dictum die Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO auf die Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB) übertragen und den insoweit angenommenen Wert von 50.000 EUR in einem Klammerzusatz ohne nähere Begründung auch auf § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB erstreckt hat (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NZWiSt 2016, 359 Rn. 18 ff.), überzeugt ein solches Vorgehen nicht, da diese Sichtweise schon der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht wird, nach der die Grenze unter der für § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) liegen soll (vgl. Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280).
  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

    Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

    a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall Der Angeklagte U hat sich von dem Zeugen H einen Vermögensvorteil von 138.000,00 Euro versprechen lassen, gefordert und angenommen als Gegenleistung dafür, dass er für den BLB den um 2 Mio. Euro überhöhten Kaufpreis als Diensthandlung akzeptierte mit dem Ziel der Erwirtschaftung einer zusätzlichen Provision von 595.000,00 Euro für den Zeugen H. Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

  • LG Regensburg, 17.06.2020 - 5 KLs 152 Js 168/17

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben,

    Die Kammer folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23.11.2015, Az.: 5 StR 352/15, zitiert in NStZ 2016, 349, in der die Wertgrenze aus den Entscheidungen zum Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB sowie 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Abgabenordnung auch auf § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragen wird.
  • LG Cottbus, 12.10.2016 - 22 KLs 8/15

    Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft eines freien Mitarbeiters der zum Zwecke

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist jedenfalls ab diesem Betrag ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, auch den gut verdienenden Amtsträger zu korrumpieren, und das besonders stark zur Nachahmung korruptiven Verhaltens anreizt (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15).
  • BGH, 06.04.2016 - 5 StR 584/15

    Bestechlichkeit (Einfließenlassen von zugewandten Vorteilen bei der

    Der Senat hält es für sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Vermögensverlust großen Ausmaßes' im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Variante 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen "in großem Ausmaß' nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71), in denen er das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 EUR festgesetzt hat, auf die Bemessung des "Vorteils großen Ausmaßes' nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, juris Rn. 18 bis 24).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Der 5. Senat (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15 -, juris, Rn. 21 ff.; a.A. wohl BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14 -, juris, Rn. 66) des Bundesgerichtshofs geht insoweit bei einer typisierenden Betrachtung von einer Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro aus.
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 115/18

    Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine

    Sowohl nach dem Maßstab des 5. Strafsenats, der nach abstrakten Kriterien eine Wertgrenze bei 50.000 EUR angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349 Rn. 22), als auch demjenigen des 1. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 Rn. 65 f.), nach dem die einzelfallbezogenen Umstände maßgeblich sind, sodass auch schon bei niedrigeren Beträgen die Annahme eines großen Ausmaßes in Betracht kommt, lag hier ein großes Ausmaß vor.
  • BGH, 22.12.2021 - 3 StR 255/21

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Versuchsbeginn; Konkurrenzen; keine einheitliche Tat

    Damit gegebenenfalls in Zusammenhang stehende Vereinigungsdelikte hat das Landgericht mangels Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB nicht ahnden können (s. entsprechend - zu § 353b Abs. 4 StGB - BGH, Urteile vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, wistra 2016, 155 Rn. 9; vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 352/81 (L), NJW 1982, 837, 838).
  • AG Düsseldorf, 11.12.2018 - 513 IK 174/17
    Insoweit ist eine Partei nicht von sich aus gehalten, ungefragt auf für den Vergleichsabschluss ungünstige Umstände hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4.8.2016, $ StR 523/15, NStZ 2016, 349, 350).
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