Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52179
BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16 (https://dejure.org/2016,52179)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - 4 StR 464/16 (https://dejure.org/2016,52179)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - 4 StR 464/16 (https://dejure.org/2016,52179)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,52179) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263a Abs. 1 StGB
    Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten bei absprachewidriger Geldabhebung mit vom Berechtigten überlassener Bankkarte und unter Verwendung der bekannt gegebenen Geheimzahl: Ausschluss der Bevollmächtigung im Bankkartenvertrag des Berechtigten mit der Bank)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263a Abs 1 Alt 3 StGB, § 675l BGB
    Computerbetrug: Absprachewidrige Geldabhebung am Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte mit Geheimzahl

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 2 StGB, § 263a Abs. 1 StGB, § 263a Abs. 1 3. Fall StGB, § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB, § 675f Abs. 3 BGB, § 675l BGB, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO, §§ 53, 54 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwendung von Bankkarte und Geheimzahl durch einen Dritten beim Computerbetrug; Einsatz der Karte mit Zustimmung des Kontoinhabers; Unbefugte Verwendung von Daten; Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision

  • rewis.io

    Computerbetrug: Absprachewidrige Geldabhebung am Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte mit Geheimzahl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung von Bankkarte und Geheimzahl durch einen Dritten beim Computerbetrug; Einsatz der Karte mit Zustimmung des Kontoinhabers; Unbefugte Verwendung von Daten; Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision

  • rechtsportal.de

    Verwendung von Bankkarte und Geheimzahl durch einen Dritten beim Computerbetrug; Einsatz der Karte mit Zustimmung des Kontoinhabers; Unbefugte Verwendung von Daten; Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision

  • datenbank.nwb.de

    Computerbetrug: Absprachewidrige Geldabhebung am Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte mit Geheimzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der absprachewidrige Bankkarteneinsatz, oder: Vielleicht doch Computerbetrug?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überlassene Bankkarte - und die absprachewidrige Geldabhebung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 79
  • StV 2017, 445
  • MMR 2017, 400
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16
    Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN).
  • BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15

    Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: betrugsspezifische Auslegung,

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16
    Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN).
  • BGH, 17.12.2002 - 1 StR 412/02

    Betrug; Computerbetrug (Verwendung unbefugter Daten; absprachewidrige Abhebung)

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16
    Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN).
  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - 4 StR 464/16
    Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.).
  • BGH, 09.11.2016 - 4 StR 470/16

    Computerbetrug; Kreditkartenmissbrauch

    a) Wer - wie der Angeklagte - von dem berechtigten Inhaber einer Kreditkarte, im vorliegenden Fall dem Geschädigten B., die Daten der Karte erhält und unter ihrer Verwendung absprachewidrige Verfügungen tätigt, indem er den Mitarbeitern eines Reisebüros bei der Bezahlung seiner Rechnung bewusst wahrheitswidrig erklärt, der Karteninhaber habe ihm die Ermächtigung zum Einsatz der Kreditkarte erteilt, begeht keinen Computerbetrug (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 1992 - 1 StR 158/92, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 553/12; für absprachewidrige Abhebungen am Geldautomaten mit ec-Karte und PIN jüngst zweifelnd Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 464/16).
  • BGH, 07.04.2020 - KVR 13/19

    Verbot der Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN)

    Abgesehen davon, dass damit, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, noch nichts über die Vereinbarkeit einer etwaigen Bevollmächtigung eines Zahlungsauslösedienstleisters mit § 6751 BGB aF gesagt ist, sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs für die angeführte Entscheidung ebenso wenig tragend wie die von der Beschwerde selbst als obiter dictum bezeichneten Ausführungen des 4. Strafsenats in einem Beschluss vom 23. November 2016 (4 StR 464/16, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht