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   BGH, 23.11.2017 - 1 StR 442/17   

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https://dejure.org/2017,47088
BGH, 23.11.2017 - 1 StR 442/17 (https://dejure.org/2017,47088)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - 1 StR 442/17 (https://dejure.org/2017,47088)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 (https://dejure.org/2017,47088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 1 StR 442/17
    Ein Härteausgleich war hier nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die nach vollständiger Bezahlung nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2011 in die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, StV 2013, 73 mwN).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    (BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - 1 StR 442/17 - BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - 4 StR 408/07-; Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019 § 55 Rn. 21a m.w.N.).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht

    Nach dieser ist ein Härteausgleich nicht veranlasst, wenn - wie hier - der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10, Rn. 18).
  • OLG Celle, 20.11.2018 - 2 Ss 114/18

    Erfordernis eines Härteausgleichs bei fehlender Möglichkeit nachträglicher

    Ist eine Geldstrafe bereits vollständig bezahlt, wäre ihre Einbeziehung in eine nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund ihrer Anrechnung (§ 51 StGB) für den Angeklagten regelmäßig günstig gewesen (Anschluss an: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 -, juris Rn. 21; entgegen: BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 -, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10 -, juris Rn. 18).

    Zu Begründung wird dabei angeführt, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten habe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH StV 2013, 73, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10 -, juris Rn. 18).

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, ein ausgleichsfähiger Nachteil liege nicht vor, weil die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe diese erhöht hätte, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, und eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe das schwerere Strafübel sei (so noch BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2013 - 1 StR 387/13 -, juris, Rn. 15).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreitet die Auffassung vertreten wird, dass bei der unterlassenen Gesamtstrafenbildung aus Geld- und Freiheitsstrafe dem Angeklagten ein auszugleichender Nachteil allenfalls dann entsteht, wenn anstelle von Freiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe das schwerwiegendere Strafübel darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436; BGH, Beschl. v. 24.02.2011 - 4 StR 488/10, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.03.2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10; juris Rn. 24; BGH, Beschl. v. 23.11.2017 - 1 StR 442/17, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 - 2 (10) Ss 656/16, StV 2018, 434, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2008 - 3 Ss 43/08, NJW 2008, 2358, juris Rn. 13; Fischer , a.a.O., § 55 Rn. 21, 21a), vermag die Kammer dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
  • BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21

    Verwerfung der Revision

    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 121/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 19. Januar 2017 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10, Rn. 18).
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