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   BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16   

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https://dejure.org/2017,47522
BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16 (https://dejure.org/2017,47522)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - III ZR 411/16 (https://dejure.org/2017,47522)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - III ZR 411/16 (https://dejure.org/2017,47522)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 124 Abs. 1 HGB, § 154 AO, § 280 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 154 Abs. 2 AO, §§ 133, 157 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, § 185 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Einordnung des Mittelverwendungskontrollvertrags als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Einordnung des Mittelverwendungskontrollvertrags als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Einordnung des Mittelverwendungskontrollvertrags als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 462
  • NZG 2018, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall.

    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren.

    Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B.   KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt.

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts;

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 411/16
    Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 512/15

    Arzthaftung: Gehörsverletzung im Prozess wegen einer Nervschädigung bei einer

  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Verträge zwischen einem Emittenten und einem Treuhänder, nach denen dieser - wie hier - zum Schutz der Interessen der Anleger tätig werden und für diese eine "Sicherheit" bereitstellen soll, sind regelmäßig als Verträge zugunsten der Anleger oder als Verträge mit Schutzwirkung zu deren Gunsten auszulegen (vgl. für den Mittelverwendungskontrolleur zB Senat, Urteile vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025; vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, WM 2004, 1287, 1289; vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 20, 37; vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, VersR 2018, 230 Rn. 19 und vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, NJW 2018, 462 Rn. 16).

    a) Ebenso wie ein Mittelverwendungskontrolleur ist ein Sicherheitentreuhänder verpflichtet, die (künftigen) Anleger über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können (vgl. zum Mittelverwendungskontrolleur zB Senat, Urteil vom 1. Dezember 1994 aaO S. 1026), insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht (vgl. zum Mittelverwendungskontrolleur: Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 23 ff, 29 f; vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 23. November 2017 aaO Rn. 26).

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, juris Rn. 19 jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2018 - 16 U 131/17

    Anspruch gegen eine Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Ersterwerbs

    Eine Haftung besteht demnach nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll, da der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen muss (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 411/16, Rz. 33).
  • OLG München, 09.02.2018 - 21 U 4490/16

    Anspruch aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn

    Der Senat hat auch erwogen, ob die Beklagten für den Zeichnungsschaden aufgrund Verletzung von Pflichten als Mittelverwendungskontrolleurin haftet (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 411/16; OLG München, Urteil vom 14.06.2016, 5 U 1965/16).
  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

    (e) Die Klägerin hat diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es sich insoweit um lediglich versehentlich fehlgebrauchte Formulierungen handelt, noch wird anderweitig ersichtlich, dass vorliegend nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 23.11.2017 - III ZR 411/16 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 19.05.2006 - V ZR 264/05 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.) durch schlichten anderweitigen allseitig einvernehmlichen "Vollzug" diese Divergenz rein formeller vordergründiger Natur ist.
  • OLG Nürnberg, 27.02.2019 - 2 U 826/16

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer

    Dieser Schaden ist dabei unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 411/16, juris, Rdnr. 37); die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung stellt weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 411/16, juris, Rdnr. 37).
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