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   BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19   

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BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19 (https://dejure.org/2021,51688)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2021 - II ZR 315/19 (https://dejure.org/2021,51688)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2021 - II ZR 315/19 (https://dejure.org/2021,51688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von der Annahme des öffentlichen Angebots durch den Aktionär; Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe des Unterschiedsbetrags bei sog. Nacherwerben; Haftung wegen vorvertraglicher Pflichten in ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von der Annahme des öffentlichen Angebots durch den Aktionär; Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe des Unterschiedsbetrags bei sog. Nacherwerben; Haftung wegen vorvertraglicher Pflichten in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    aa) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    (c) Der Schutz der Minderheitsaktionäre und ihr Recht auf das Angebot eines angemessenen Preises wird für den Regelfall präventiv dadurch gewährleistet, dass §§ 3 ff. WpÜG-AngebV klare Regeln für die Bewertung aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25) und die BaFin das Angebot untersagt, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG).

    (d) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Anders als bei der Frage, ob den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht (dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25), würde die Durchführung der Transaktion in diesem Fall gestört, weil über einen zunächst unabsehbaren Zeitraum unklar wäre, zu welchen Mehrheitsverhältnissen in der Zielgesellschaft das Übernahmeangebot führt.

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

    Das mit einem Kontrollerwerb verbundene Interesse der anderen Aktionäre wird im Regelungszusammenhang des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes dadurch gewahrt, dass der Bieter, der trotz Kontrollerwerb kein Pflichtangebot unterbreitet, seine Rechte aus den Aktien nach § 59 Satz 1 WpÜG nicht ausüben kann und der Aktionär im Falle eines Angebots mit dessen Annahme einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung erhält (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 27).

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12

    BKN

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    aa) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    (2) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Mit Urteil vom 7. November 2017 entschied der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und ehemaligen Aktionären der C.    AG, die das Angebot angenommen hatten, dass die angemessene Gegenleistung 30, 95 EUR betrage (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 10 ff.).

    Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    (d) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus)

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    (1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 75 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

    (a) Die Übernahmerichtlinie berührt nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien des Angebots Rechte im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können und die Rechtslage im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 82 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited sowie Erwägungsgrund 8 Satz 2 der Übernahmerichtlinie).

    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 87 f., 90 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 a Halbsatz 1 Übernahmerichtlinie), der nur Leitprinzipien für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts formuliert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 51 - Audiolux SA u.a.), ist ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Dass das Interesse der verbleibenden Aktionäre an der Veräußerung ihrer Aktien im Fall einer gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises nach Ablauf der Angebotsfrist nicht in jedem Fall geschützt ist, ergibt sich auch aus Art. 15 und 16 Übernahmerichtlinie, die kein allgemeines Andienungsrecht des Aktionärs vorsehen, sondern dieses darauf beschränken, dass der Bieter im Zuge des öffentlichen Angebots mehr als 90 % des stimmberechtigten Kapitals erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-101/08, ECLI:EU:C:2009:626, Rn. 49 - Audiolux SA u.a.).

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 25; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 188/17, NJW 2021, 1818 Rn. 24).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-591/10, ECLI:EU:C:2012:478, Rn. 31 - Littlewoods Retail u.a.; BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12, ZIP 2013, 2001 Rn. 32).
  • BGH, 13.11.2001 - XI ZR 122/01

    Geltung des Übernahmekodex für gesetzlich vorgeschriebene Angebote

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Die Gleichbehandlung der Aktionäre wird dadurch gewährleistet, dass sie auf der Grundlage der Informationen in der Angebotsunterlage über die Annahme des Angebots entscheiden können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - XI ZR 122/01, ZIP 2001, 2278).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 25/17

    Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß §

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    (3) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da die Auslegung der Übernahmerichtlinie in Anbetracht von Wortlaut und Zielrichtung derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der sich im Streitfall stellenden Fragen bleibt (acte clair; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 46).
  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber gegen eine allgemeine deliktische Haftung für primäre Vermögensschäden entschieden hat und der Vermögensschutz im deliktischen Haftungssystem grundsätzlich nur durch § 826 BGB gewährleistet wird (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 20).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99

    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von

  • OLG Frankfurt, 18.04.2007 - 21 U 72/06

    Wertpapierkauf: Veröffentlichte zusätzliche Informationen als Bestandteil der

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

  • BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11

    Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst

  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 198/11

    Aktiengesellschaft: Frist für die Ausübung des Aktionärsrechts zur Annahme eines

  • OLG Stuttgart, 19.12.2018 - 9 U 118/18

    Schadenersatzanspruch: Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Hierdurch werden ihm nicht schutzwürdige Arbitragemöglichkeiten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 315/19, NZG 2022, 276 Rn. 19).
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Hierdurch werden ihm nicht schutzwürdige Arbitragemöglichkeiten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom23. November 2021 - II ZR 315/19, NZG 2022, 276 Rn. 19).
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