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   BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22   

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https://dejure.org/2022,40820
BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22 (https://dejure.org/2022,40820)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2022 - XII ZB 384/22 (https://dejure.org/2022,40820)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2022 - XII ZB 384/22 (https://dejure.org/2022,40820)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 316 FamFG, § 325 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Beschwerdeverfahren; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut ...

  • rechtsportal.de

    Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Beschwerdeverfahren; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung unter Verwertung eines Sachverständigengutachtens ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kenntnis des Betreuten von Sachverständigengutachten

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Kenntnis des Betreuten von Sachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 991
  • MDR 2023, 522
  • FamRZ 2023, 472
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 445/20

    Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22
    Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20, FamRZ 2021, 1240).

    Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 15 mwN).

    Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 12 mwN).

    Daher ist in derartigen Fällen grundsätzlich rechtsbeschwerderechtlich von der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784 Rn. 13).

  • BGH, 13.04.2022 - XII ZB 267/21

    Teilnahme des Verfahrenspflegers an einer Anhörung eines Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22
    Davon kann nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 11).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung;

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22
    Daher ist in derartigen Fällen grundsätzlich rechtsbeschwerderechtlich von der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784 Rn. 13).
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