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   BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21   

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https://dejure.org/2022,37620
BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21 (https://dejure.org/2022,37620)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2022 - XII ZR 96/21 (https://dejure.org/2022,37620)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21 (https://dejure.org/2022,37620)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 4 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB
    Anspruch auf Zahlung von Gewerberaummiete bei Betriebsbeschränkungen aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Minderung der Geschäftsraummiete wegen während der Mietzeit entstandenen Mangels; Anspruch eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage im Fall von Betriebsbeschränkungen durch die COVID-19-Pandemie

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts kein Mangel der Mietsache

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, 4, § 536 Abs. 1
    Keine Anpassung der Mietzahlung wegen pandemiebedingter Beschränkungen bei unzureichendem Vortrag zu wirtschaftlicher Situation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts führen nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Corona-bedingte Schließung: Wie erfolgt Vertragsanpassung?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB im Fall von Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie sind kein Mietmangel!

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Stellen Betriebsbeschränkungen aufgrund von Corona bei Friseur- und Kosmetikbetrieben Mietmangel dar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Lockdown - Wann darf die Miete gekürzt werden?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Friseur- und Kosmetikbetrieb: Corona-bedingte Betriebsbeschränkungen kein Mietmangel (IMR 2023, 58)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation für Vertragsanpassung erforderlich (IMR 2023, 59)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-bedingte Betriebsbeschränkung ist kein Mietmangel! (IBR 2023, 158)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 155
  • NZM 2023, 77
  • WM 2023, 348

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    Im Fall von Betriebsbeschränkungen, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhen, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    Eine Einstandspflicht für den Fall von hoheitlich angeordneten Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Falle einer Pandemie hatte er mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht übernommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 40).

    a) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allerdings nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatgerichtlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 61 f. mwN).

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZR 17/21

    Gewerberaummietvertrag: Anpassung des Mietzinses wegen Betriebsschließung

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    a) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    a) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Insoweit geht es nämlich um dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnende Umstände der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 31 mwN).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21

    Gewerberaummietrecht, Betriebsbeschränkung durch COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, NJW-RR 2022, 1303).

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (vgl. Senatsurteil von 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 - NZM 2022, 802 Rn. 45).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie einem Mietvertrag - kommt regelmäßig eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse nur für die Zukunft in Betracht (vgl. BGHZ 58, 355 = NJW 1972, 1577, 1579 und BGH Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80 - NJW 1983, 2143, 2144).
  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Störung der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrags grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1206 mwN).
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 201/80

    Rückforderung einer geleisteten Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie einem Mietvertrag - kommt regelmäßig eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse nur für die Zukunft in Betracht (vgl. BGHZ 58, 355 = NJW 1972, 1577, 1579 und BGH Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80 - NJW 1983, 2143, 2144).
  • BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

    Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Wenn dies der Fall ist, muss die erbrachte Leistung zurückgewährt werden (vgl. BeckOGK/Martens [Stand: 1. Oktober 2022] BGB § 313 Rn. 139 f.; MünchKommBGB/Finkenauer 9. Aufl. § 313 Rn. 98; vgl. auch BGH Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03 - NJW 2004, 3115, 3116).
  • BGH, 18.06.2021 - V ZR 146/20

    Anteilige Erstattung der auf die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen

    Auszug aus BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21
    Gleichwohl ist über die Revision der Beklagten nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 2021 - V ZR 146/20 - NZM 2021, 722 Rn. 4 mwN).
  • OLG Rostock, 23.02.2023 - 3 U 76/21

    Pandemiebedingte Anpassung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, juris Rn. 15; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 28, 29, 34 m.w.N.; Urteil v. 16.02.2022 - XII ZR 17/21 -, zit. n. juris, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil v. 19.05.2022 - 18 U 43/21 -, zit. n. juris, Rn. 29).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursachen haben, hat der Vermieter nämlich ohne anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 17; Urteil v. 12.01.2022, a.a.o., Rn. 36; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 29).

    Die Klägerin hat daher auch während der Zeit der Betriebsschließung die von ihr gemäß § 535 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 18; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt jedoch nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2022 (Az.: XII ZR 96/21) und vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.

    Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 42; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 27; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 53; Beschluss v. 03.12.2014 - XII ZB 181/13 -, juris Rn. 19 m.w.N; Urteil v. 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 -, juris Rn. 30 m.w.N).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O; Rn. 53; Urteil v. 11.12.2019 - VIII ZR 234/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 22; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., 58; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 33; Streyl NZM 2020, 817, 825).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 22; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 58; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 42).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 34 OLG Hamm, a.a.O., Rn. 43).

    Auch Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters können zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.), ebenso, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen erspart hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24).

    Dabei obliegt es grundsätzlich der Vertragspartei, die sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, nachzuweisen, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 25; MünchKommBGB/Finkenauer, 8. Aufl., § 313 Rn. 135 m.w.N).

    Wendet hingegen der Vermieter ein, dass die vom Mieter behaupteten Verluste nicht auf der COVID-19-Pandemie beruhen, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 25; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 61; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 36; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 46).

    Dies reicht jedoch nicht aus, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die streitbefangene Filiale und die behauptete Unzumutbarkeit am Festhalten an der vereinbarten Regelung zur Mietzinszahlung in der erforderlichen Weise beurteilen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 20).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensation der Verluste führen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59) u.a. auch Nachholeffekte mit zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48).

    Hinzu kommt, dass aus den von der Beklagten vorgelegten Umsatzzahlen für sich alleine ohnehin nicht folgt, dass der Beklagten ein Festhalten an der im Mietvertrag der Parteien vereinbarten Mietzinszahlung unzumutbar ist und für sie zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt, da unklar bleibt, ob und in welchem Umfang in der betroffenen Filiale Kostenersparungen während der pandemiebedingten Betriebsbeschränkungen eingetreten sind und wie sich der behauptete Umsatzrückgang überhaupt auf das Geschäftsergebnis der Beklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 20).

  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

        (bb) Damit ist die Unmöglichkeit der Gewährung des Gebrauchs an den Hotelzimmern im Buchungszeitraum letztlich Folge umfangreicher staatlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann, sondern mit der sich vielmehr ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (vgl. jeweils zu § 313 BGB BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55; vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21, NJW-RR 2023, 164 Rn. 27 [jeweils für die Gewerberaummiete im Fall einer behördlichen Schließungsanordnung]; vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, WM 2023, 352 Rn. 26 [für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier]; siehe auch Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 66, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 64 [zur kaufvertraglichen Risikoverteilung]).
  • BGH, 19.04.2023 - XII ZR 24/22

    Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mangels

    Für den Bereich der Gewerberaummiete hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ohne entsprechende vertragliche Regelungen Belastungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie regelmäßig weder der Sphäre des Vermieters noch derjenigen des Mieters zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 54 ff.; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 30; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32 und vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21 - NJW-RR 2023, 348 Rn. 27).
  • LG Köln, 29.03.2023 - 17 O 90/22

    Corona-bedingte Schließung: Vertragsanpassung will gekonnt sein

    Hierbei ist jedoch zu beachten, dass negative wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie wie Umsatzeinbußen gerade unmittelbar auf hoheitlichen Maßnahmen beruhen müssen, die den jeweiligen Betrieb konkret erfassen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

    In Betracht kommt auch die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit einem bestimmten Impfstatus ("2G" oder "2G+") ohne die jedermann eröffnete Möglichkeit, die Zugangsberechtigung auch durch einen Test zu erlangen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

    Insoweit geht es nämlich um dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnende Umstände der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

  • LG Köln, 15.02.2023 - 17 O 90/22
    Hierbei ist jedoch zu beachten, dass negative wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie wie Umsatzeinbußen gerade unmittelbar auf hoheitlichen Maßnahmen beruhen müssen, die den jeweiligen Betrieb konkret erfassen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

    In Betracht kommt auch die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit einem bestimmten Impfstatus ("2G" oder "2G+") ohne die jedermann eröffnete Möglichkeit, die Zugangsberechtigung auch durch einen Test zu erlangen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

    Insoweit geht es nämlich um dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnende Umstände der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (BGH, Urteil v. 23.11.2022, Az.: XII ZR 96/21).

  • LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21

    Anspruch des Vermieters von Gewerberäumen gegen den Mieter auf Ausgleich

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 53; Urt. v. 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, DE:BGH:2022:231122UXIIZR96.21.0, Rdn. 29).

    Um dies beurteilen zu können, muss eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erfolgen (BGH, Urt. v. 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, DE:BGH:2022:231122UXIIZR96.21.0, Rdn. 29).

  • OLG Hamm, 08.02.2023 - 30 U 92/22
    Maßgebend ist eine einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen (wirtschaftlichen) Belange, wobei auf Mieterseite insbesondere der konkrete Umsatzrückgang - bezogen auf das Mietobjekt - für die Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung ins Gewicht fällt, aber auch finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen und ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, NZM 2022, 99 juris Rn. 41, 58; Urteil vom 16.02.2022 - XII ZR 17/21 -, NZM 2022, 292 juris Rn. 27, 33; Urteil vom 13.07.2022 -, XII ZR 75/21 -, NZM 2022, 802 juris Rn. 34, 41; Urteil vom 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, juris Rn. 20, 22; Senat, Urteil vom 24.09.2022 - 30 U 114/21 -, NZM 2021, 848, Rn. 48 ff.).

    Schließlich ist die insoweit beweisbelastete (BGH, Urteil vom 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, BeckRS 2022, 36913, Rn. 22) Klägerin aber auch beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, die Umsatzverluste der Beklagten beruhten auf von der Covid-19-Pandemie unabhängigen Umständen.

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