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   BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63   

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BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63 (https://dejure.org/1966,306)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1966 - V ZR 144/63 (https://dejure.org/1966,306)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1966 - V ZR 144/63 (https://dejure.org/1966,306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anlagen im Sinne des § 22 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) - Schadensersatzaspruch für die Verunreinigung des Grundwassers - Haftung für Tankfahrzeugunfälle - Sinn und Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes - Haftung wegen Wasserbeeinträchtigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 1
  • NJW 1967, 1131
  • MDR 1967, 575
  • DVBl 1967, 771
  • DB 1967, 378
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63
    Zur Frage, ob der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist, führt das Berufungsgericht aus, die im Haftpflichtrecht (§§ 1, 1 a HpflG, § 2 SHpflG) entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff der "höheren Gewalt" sei wegen der verwandten Materie auch auf § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG anzuwenden Unter Hinweis auf BGHZ 7, 338 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51] und LM HpflG § 1 a Nr. 2 beschreibt es höhere Gewalt als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der auch der Vorlagebeschluß ausgeht, gehört zu diesen privilegierten "Rechten" aber nicht die aufgrund des Grundeigentums ausgeübte Gewässerbenutzung (BVerfGE 20, 219 [221]; 37, 103 [107]; BVerwG, BayVBl. 1972, S. 244; BGHZ 47, 1 [12]).
  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74

    Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser

    Ob § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG voraussetzt, daß bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Rechts eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (so BVerwG MDR 1971, 511; ihm folgend Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 4 unter Aufgabe der von Wiedemann in Zeitschrift für Wasserrecht - ZfW - 1965, 109 vertretenen abweichenden Ansicht; a.M. wohl BGHZ 47, 1, 9 f; ferner OVG Münster ZfW 1970, 174, 177), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Hieraus hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Schluß gezogen, daß das verliehene Recht zur Förderung von Grundwasser ein von jedermann zu beachtendes absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt (NJW 1976, 46; s. auch V. ZS in BGHZ 47, 1, 13).

    Tatsächlich hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einem Wasserwerk, dessen Recht zur Grundwasserförderung sich aus dem bei Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes bestehenden Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers herleitete, einen Schadensersatzanspruch wegen Verunreinigung des Grundwassers mit der Begründung zugesprochen, nach § 202 Abs. 1 prWG sei, abgesehen von einer Verleihung, niemand befugt gewesen, Stoffe in den Boden einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wurde (BGHZ 47, 1, 13).

    Dabei kann auf sich beruhen, ob sich dies aus der Vorschrift in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt, wonach Erlaubnis und Bewilligung kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit geben, oder ob diese Vorschrift hier nicht eingreift, weil sie auf alte Rechte wie das von den Klägern geltend gemachte nicht anzuwenden ist (so BVerwGE 36, 248, 249; Gieseke/Wiedemann § 8 Rdn. 10 a; Breuer Rdn. 152, 253; wohl auch BGHZ 47, 1, 13) oder für die nachbarrechtlichen Beziehungen der Gewässerbenutzer untereinander überhaupt nicht gilt (so Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht 1967 S. 102 f und in ZfW 1968, 228, 233, jeweils m.w.Nachw.; a.M. Breuer Rdn. 251).

  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 3/06

    Wasserrecht - Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG

    Die Anlagenhaftung des jetzigen § 22 Abs. 2 WHG geht auf einen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des Deutschen Bundestags zurück (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 47, 1, 4 ff.).

    Durch die Ergänzung der Haftungstatbestände um die jetzt in § 22 Abs. 2 WHG enthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden Gewässerschutz erstrebt (BGHZ 47, 1, 7; 124, 394, 397).

  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79

    Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; Zustandsstörer

    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Tanklastzug eine Anlage im Sinne dieser Bestimmung ist und daß die darin vorgesehene Haftung nicht durch die im Straßenverkehrsgesetz geregelte Haftung verdrängt oder eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 47, 1 ff [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; Senatsurteil BGHZ 57, 257, 259 [BGH 22.11.1971 - III ZR 112/69]; Sieder/Zeitler/Hlawaty/Dahme, WHG § 22 Rdn. 31).

    Als ein Gewässer im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Grundwasser anzusehen, so daß ein Schaden, der durch die Beeinträchtigung des Grundwassers entstanden ist, unter diese Vorschrift fällt (vgl. BGHZ 47, 1, 10) [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63].

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 22 Abs. 2 WHG berechtigt, denn als Eigentümerin des Bundesautobahngeländes mit dem dazugehörigen Grundwasser wird sie durch dessen Verunreinigung unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (vgl. BGHZ 47, 1, 11 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; Breuer a.a.O. Rdn. 295).

  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 216/66

    Kollision eines Motorschiffs mit einem Tankschleppkahn auf einer

    Diese Auffassung ist inzwischen durch das einen Tankwagen betreffende Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1966 - V ZR 144/63 = BGHZ 47, 1 bestätigt und eingehend begründet worden.

    Daß der Zusammenstoß auf höherer Gewalt beruht habe, macht auch die Revision nicht geltend; er stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar, wie es Voraussetzung für das Vorliegen höherer Gewalt ist (BGHZ 1, 17, 20 [BGH 11.12.1950 - III ZR 154/50] ; 7, 338 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51] ; 47, 1, 8 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] ; Larenz VersR 1963, 593, 604; Sieder-Zeitler a.a.O. Anm. 39; Witzel a.a.O. Anm. 5).

    Die Angriffe, die die Revision gegen die in BGHZ 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] vertretene Auffassung richtet, die Haftung für die im Straßenverkehr eingesetzten Tankfahrzeuge sei nicht durch die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, sondern nur durch § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG eingeschränkt, gehen ins Leere, weil für Tankschiffe eine dem § 7 Abs. 2 StVG entsprechende Bestimmung fehlt.

    Ihre Aufwendungen sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt und in der Zwischenzeit für einen ähnlichen Fall in dem bereits angeführten Urteil BGHZ 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] anerkannt worden ist, eine adäquate Folge des von der Beklagten zu vertretenden Schadensereignisses.

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

    Im Hinblick auf diese Differenzierung ist von den ordentlichen Gerichten gerade auch im Zusammenhang mit Wasserverunreinigungen durch Ölunfälle oder durch unfallartige Ereignisse wiederholt sowohl eine Schadenshaftung wegen Einleitens aus § 22 Abs. 1 WHG als auch die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit durch Einleiten im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich verneint worden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1966 - V ZR 144/63 - [BGHZ 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]]; OLG Celle, Beschluß vom 7. März 1972 - 2 Ss (B) 241/71 - in ZfW 1972, 315).
  • BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69

    Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG

    Nach § 22 Abs. 2 WHG ist der Beklagte dem Kläger aber zum Ersatz des entstandenen Schadens dann verpflichtet, wenn von seinem Hof Schmutzstoffe, die die biologische Beschaffenheit des Wassers schädlich verändern konnten, aus einer Anlage, über die der Beklagte die tatsächliche Gewalt ausübte (Gieseke-Wiedemann a.a.O. Rdn. 12; Burghartz, WHG und Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 1962, § 22 WHG Anm. 5), und die dazu bestimmt war, derartige wassergefährdende Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, in die Fischteiche des Klägers gelangt sind (BGHZ 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] /8; Gieseke-Wiedemann a.a.O. Rdn. 10; Larenz in VersR 1963, 593/604).

    Das Güllefaß, das mit einer Vacuum-Druckpumpe gefüllt und entleert sowie auf einem Trecker transportiert wurde, ist - ähnlich dem Benzinbehälter auf einem Tankwagen (BGHZ 47, 1 ff [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] ) - eine Anlage im Sinn des § 22 Abs. 2 WHG.

    Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Einrichtungen, mit denen im allgemeinen für eine gewisse Dauer bestimmte, in § 22 Abs. 2 WHG im einzelnen aufgeführte Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden (BGHZ 47, 1 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] /3; Witzel, Wasserhaushaltsgesetz 5. Aufl. 1964 § 22 Rdn. 4; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. 1969 § 22 WHG Rdn. 831); also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wassergefährdende Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 180/86

    Wasservergiftung - § 22 WHG, Untersuchungskosten bei Wasserprobe durch

    Für die Frage der adäquaten Verursachung eines Gewässerschadens gelten folgende Grundsätze: Der Gefährdungshaftungstatbestand des § 22 WHG setzt - wie ausgeführt - nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts voraus; es genügt vielmehr eine Vermögensschädigung, soweit sie durch die nachteilige Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat verursacht wird (BGHZ 47, 1, 12 f. [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 29).

    Die durch § 22 WHG begründete Pflicht, durch die Änderung der Wasserbeschaffenheit verursachte Schäden zu ersetzen, umfaßt nach ihrem Schutzzweck - in unten noch näher zu umschreibenden Grenzen - auch die Verpflichtung, für Aufwendungen aufzukommen, die ein berechtigter Gewässer- oder Grundwasserbenutzer nach eingetretener Gewässerverunreinigung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Abwendung solcher Schäden erbringt (Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 216/66 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 4 unter Ziff. 4; vgl. auch BGHZ 47, 1, 11 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; s. ferner Breuer aaO Rdn. 803; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 30).

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 89/97

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage;

    Dem dient unter anderem die Einführung einer Gefährdungshaftung (schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz -, BT-Drucks. II/3536 S. 13 f. zu § 25 a des Entwurfs; vgl. ferner BGHZ 47, 1, 4 ff.; 76, 35, 42; Czychowski, § 22 Rn. 2).
  • OLG München, 14.01.2016 - 6 U 2752/10

    Gleichwirkung bei abgewandelten Mitteln

    Soweit außerdem der Senat im SU vom 23.05.2013 im Rahmen seiner gemischten Kostenentscheidung (dort Ziff. II. 4.) hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs den Beklagten gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten auferlegt hat, war diese Entscheidung unanfechtbar (vgl.. BGH NJW 1967, 1131; NJW 1991, 2020; NJW-RR 1997, 61), so dass insoweit bereits rechtskräftig entschieden wurde.
  • BGH, 29.11.1979 - III ZR 101/77

    Anlagenhaftung für Tankerlöschbrücke

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 14 U 35/04

    Schadensersatzpflicht der Bahn für Verunreinigung von Mineralquellen in den 80er

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68

    Verunreinigung des Grundwassers

  • OLG Rostock, 03.12.2003 - 6 U 25/02

    Anspruch auf Regulierung eines Wasserschadens aus der Wohngebäudeversicherung;

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 28/73

    Anforderungen an die Entscheidung über einen Hilfsanspruch - Ursachenzusammenhang

  • OLG Brandenburg, 25.10.1995 - 1 U 13/95

    Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils einer zu gründenden GmbH

  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75

    Förderung von Mineralwasser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft -

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