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   BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87   

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https://dejure.org/1987,6859
BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87 (https://dejure.org/1987,6859)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1987 - 4 StR 501/87 (https://dejure.org/1987,6859)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1987 - 4 StR 501/87 (https://dejure.org/1987,6859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer Trunkenheitsfahrt durch eine vorübergehende Fahrtunterbrechung - Möglichkeit zur Erkennung auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafen bei Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.1985 - 4 StR 90/85

    Straßenverkehrsgefährdung - Führen eines Fahrzeugs - Fremdes Eigentum

    Auszug aus BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
    Die Strafkammer hat nämlich die Ablehnung der Milderung des Strafrahmens des § 142 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lediglich mit einem - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht bedenkenfreien - Hinweis auf die Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt begründet (UA 25, 24) und dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Entschluß zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erst an der Unfallstelle gefaßt hat und daß in diesem Zusammenhang der Schuldgehalt seiner Handlung nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist wie der seines Verhaltens bei Antritt der Fahrt (vgl. BGH StV 1985, 102; VRS 69, 436, 437).
  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
    Er weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß beim Vorliegen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Möglichkeit besteht, auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafe zu erkennen, und daß die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 1 und 2).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
    Er weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß beim Vorliegen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Möglichkeit besteht, auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafe zu erkennen, und daß die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 1 und 2).
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
    Er weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß beim Vorliegen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Möglichkeit besteht, auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafe zu erkennen, und daß die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 1 und 2).
  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 577/84

    Nichtberücksichtigung erheblicher Schuldminderung des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87
    Die Strafkammer hat nämlich die Ablehnung der Milderung des Strafrahmens des § 142 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lediglich mit einem - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht bedenkenfreien - Hinweis auf die Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt begründet (UA 25, 24) und dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Entschluß zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erst an der Unfallstelle gefaßt hat und daß in diesem Zusammenhang der Schuldgehalt seiner Handlung nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist wie der seines Verhaltens bei Antritt der Fahrt (vgl. BGH StV 1985, 102; VRS 69, 436, 437).
  • BayObLG, 05.05.1995 - 1St RR 38/95
    Daß das Anhalten aus verkehrsbedingten Gründen erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 9/Unterbrechung der Trunkenheitsfahrt).
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