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BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels - Gebührenpflicht für Strafsachen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 08.11.1960 - 1 StR 297/60
- BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Papierfundstellen
- BGHSt 19, 196
- NJW 1964, 674
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 28.02.1959 - 1 StE 1/59
Jugendverfolgung, Hetzschrift, Verfassungsgrundsätze, § 185 StGB
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Sein Gegenstück ist, daß der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muß, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 41; 14, 391). - BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62
Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das …
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Ob die Gebührenfrage, die nach der früheren Rechtsprechung über die Unzulässigkeit der Beteiligung von Einziehungsinteressenten an dem Strafverfahren; gegen einen bestimmten Angeklagten wenig bedeutsam gewesen sein mag, nunmehr ausdrücklich zu regeln ist, nachdem der Große Senat für Strafsachen in der Entscheidung BGHSt 19, 7 von jener Rechtsauffassung abgerückt ist, steht bei der gesetzgebenden Gewalt. - BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Sein Gegenstück ist, daß der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muß, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 41; 14, 391).
- RG, 30.06.1919 - I 190/19
1. Inwieweit bleibt die Einziehung trotz der Niederschlagung des gegen den Täter …
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Sein Gegenstück ist, daß der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muß, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 41; 14, 391). - RG, 10.02.1888 - 216/88
Wer trägt die Kosten des Strafverfahrens, wenn es sich lediglich um Einziehung …
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Das Ergebnis entspricht der Regelung, die die Abgabenordnung für die Kosten der Finanzbehörde trifft, wenn Nebenbeteiligte hinzugezogen sind (§ 455 Abs. 2, § 475 AbgO; vgl. dazu KG DJZ 1905, 557; nebenher anscheinend anders RGSt 17, 114, 116). - RG, 30.09.1919 - IV 303/19
Haftet die Mutter des Angeklagten, wenn sie selbständig von der Revision Gebrauch …
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Darum hat auch nur dieser mit seinem Vermögen für die Rechtsmittelkosten einzutreten (RGSt 46, 138 und 53, 345; BGH LM Nr. 1 zu § 74 JGG). - RG, 09.07.1912 - II 862/12
Haftet der Vormund des Angeklagten, wenn er selbständig von der Revision Gebrauch …
- RG, 15.02.1892 - 229/92
Ist die in §. 40 St.G.B.'s vorgesehene Einziehung zulässig, wenn der Gegenstand …
Auszug aus BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Sein Gegenstück ist, daß der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muß, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 41; 14, 391).
- BGH, 09.10.1986 - VII ZR 245/85
Aushandeln einzelner Bestimmungen eines Architekten-Formularvertrages; …
Dieses kann grundsätzlich erst dann abgenommen oder als vollendet angesehen werden, wenn der Architekt sämtliche nach dem Vertrag geschuldete Leistungen erbracht hat (Senat NJW 1964, 674; 1983, 871, 872 m.w.N.).