Rechtsprechung
BGH, 24.01.2017 - 5 StR 607/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 StPO
Keine analoge Anwendung der Vorschriften über Transparenz- und Mitteilungspflichten bei in öffentlicher Hauptverhandlung geführten Gesprächen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO
Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung - IWW
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 270 Abs. 1 StPO, §§ 202a, 212 StPO
- Wolters Kluwer
Bewertung von Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO
- rewis.io
Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Bewertung von Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 270 Abs. 1
Bewertung von Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 28.09.2016 - 6 KLs 840 Js 33876/14
- BGH, 24.01.2017 - 5 StR 607/16
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 299
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23
Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von …
Für verständigungsbezogene Erörterungen innerhalb der Hauptverhandlung besteht zudem keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 352/14 mwN; zu § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 607/16). - BGH, 19.07.2017 - 4 StR 536/16
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …
Soweit sich das Verständigungsgeschehen in der Hauptverhandlung ereignet hat, bedurfte es keiner gesonderten Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 607/16, NStZ 2017, 299). - OLG Jena, 06.12.2018 - 1 OLG 121 Ss 70/18
Aufhebung eines Berufungsurteils in Strafsachen: Einsatz unlauterer Mittel durch …
Dass die maßgeblichen Gespräche und die darauf bereits beruhenden Prozesserklärungen hier in einer Hauptverhandlung stattgefunden haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24.01.2017, 5 StR 607/16, und vom 19.07.2017, 4 StR 536/16, bei juris) und in dem Protokoll vom 11.12.2017 - jedenfalls in ihrem Kerngehalt - auch dokumentiert sind, kann vorliegend nach (einvernehmlicher) Aussetzung dieser Hauptverhandlung an der diesbezüglichen Mitteilungspflicht in der neuen, dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung vom 05.03.2018 nichts ändern, weil sie jedenfalls außerhalb der sich nunmehr auch auf das (später) hinzuverbundene Verfahren erstreckenden neuen Hauptverhandlung und zudem in Abwesenheit des - wenn auch durch seinen bevollmächtigten Verteidiger "vertretenen" - Angeklagten erfolgt sind und ihrem Inhalt nach gerade auf die spätere Behandlung der Strafaussetzungsfrage in mehreren (Berufungs-)Verfahren mit untereinander gesamtstrafenfähigen Tatvorwürfen ausgerichtet waren.