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   BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15   

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https://dejure.org/2017,891
BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15 (https://dejure.org/2017,891)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - KZR 2/15 (https://dejure.org/2017,891)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15 (https://dejure.org/2017,891)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 Nr 2 GWB
    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung für das Zurverfügungstellen von Kabelkanalanlagen für die Verlegung von Breitbandkabeln: Ermittlung des sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebenden Entgelts - Kabelkanalanlagen

  • IWW

    § 19 GWB, § ... 315 Abs. 3 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 18 Abs. 1 GWB, §§ 25, 30, 31, 35 TKG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB, §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 GWB, § 563 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB, § 33 Abs. 1, 3 GWB

  • Wolters Kluwer

    Anpassung eines vertraglich vereinbartes Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Bestimmung des Normadressaten eines kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf dem Markt für die Zurverfügungstellung von Kabelanlagen; ...

  • rewis.io

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung für das Zurverfügungstellen von Kabelkanalanlagen für die Verlegung von Breitbandkabeln: Ermittlung des sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebenden Entgelts - Kabelkanalanlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
    Anpassung eines vertraglich vereinbartes Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Bestimmung des Normadressaten eines kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf dem Markt für die Zurverfügungstellung von Kabelanlagen; ...

  • rechtsportal.de

    Anpassung eines vertraglich vereinbartes Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Bestimmung des Normadressaten eines kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf dem Markt für die Zurverfügungstellung von Kabelanlagen; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Kabelkanalanlagen

  • datenbank.nwb.de

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung für das Zurverfügungstellen von Kabelkanalanlagen für die Verlegung von Breitbandkabeln: Ermittlung des sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebenden Entgelts - Kabelkanalanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

  • heise.de (Pressebericht, 25.01.2017)

    Erfolg für Vodafone im Streit um Mietkosten mit der Telekom

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entgelt für Nutzung von Breitbandnetzanlagen: Erfolg für Vodafone im Kartell-Streit mit Telekom

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Breitbandkabelnetz: Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone und Telekom

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Breitbandkabelnetz: Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone und Telekom

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept betreffend Breitbandkabel der Bundesnetzagentur

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Entgeltkontrolle im Streit zwischen Kabel Deutschland und Telekom

  • juve.de (Kurzinformation)

    Vodafone gegen Telekom: Kabelstreit gedreht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vodafone vs. Telekom

  • kanzlei.biz (Kurzinformation)
  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entgelt für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 537
  • MMR 2017, 825
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB stehen Unterschiede in der Marktstruktur einer Wertung als Vergleichsmarkt grundsätzlich nicht entgegen, ihnen ist allerdings durch entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB a.F.).

    Unterschiede in der Marktstruktur stehen, wie bereits ausgeführt, einer Wertung als Vergleichsmarkt regelmäßig nicht entgegen, ihnen ist allerdings durch entsprechende Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen (BGHZ 68, 23, 33 - Valium; WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; BGH, WuW/E DE-R 3145 Rn.18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB a.F.).

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 31/95

    "Kraft-Wärme-Kopplung"; Bemessung der angemessenen Vergütung für die

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Nachzahlung kartellrechtswidrig vorenthaltener Vergütung als Ausformung des Beseitigungsanspruchs verschuldensunabhängig ist und auch für die Vergangenheit besteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - KZR 31/95, BGHZ 133, 177, 180 ff. - Kraft-Wärme-Kopplung).
  • BGH, 06.11.1984 - KVR 13/83

    Begriff des Mißbrauchs

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB stehen Unterschiede in der Marktstruktur einer Wertung als Vergleichsmarkt grundsätzlich nicht entgegen, ihnen ist allerdings durch entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB a.F.).
  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung entscheidend darauf an, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, insoweit zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 27 - Total/OMV; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 7 f. - Stadtwerke Uelzen; Beschluss vom 4. März 2008 - KVR 21/07, BGHZ 176, 1 Rn. 15 - Soda-Club II; Urteil vom 9. Juli 2002 - KZR 30/00, BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen; vgl. auch EuG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - T-427/08, Slg. 2010 II-5865 Rn. 67 ff. - CEAHR).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08

    Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation;

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Bundesnetzagentur teilt, die im Rahmen der Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung die Auffassung vertreten hat, es gebe für die Wettbewerber der Beklagten auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen keine ausreichenden Alternativen zum Zugang zu den Kabelkanalanlagen der Beklagten (BVerwG NVwZ 2010, 1359 Rn. 35).
  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erheblichkeitszuschlag geboten, weil der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil enthält und es dafür eines erheblichen Abstands zwischen dem geforderten Entgelt und dem niedrigeren wettbewerbsanalogen Entgelt bedarf (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 26 - Wasserpreise Calw I; Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 63 - Wasserpreise Calw II).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung entscheidend darauf an, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, insoweit zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 27 - Total/OMV; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 7 f. - Stadtwerke Uelzen; Beschluss vom 4. März 2008 - KVR 21/07, BGHZ 176, 1 Rn. 15 - Soda-Club II; Urteil vom 9. Juli 2002 - KZR 30/00, BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen; vgl. auch EuG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - T-427/08, Slg. 2010 II-5865 Rn. 67 ff. - CEAHR).
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB stehen Unterschiede in der Marktstruktur einer Wertung als Vergleichsmarkt grundsätzlich nicht entgegen, ihnen ist allerdings durch entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB a.F.).
  • BGH, 09.11.1982 - KVR 9/81

    Kartellrecht - Marktbeherrschende Unternehmen - Anzeigenkombination

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    a) Ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Beschluss vom 9. November 1982 - KVR 9/81, WuW/E BGH 1965, 1966 - Gemeinsamer Anzeigenteil).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 11 U 95/13

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15
    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt am Main WuW/E DE-R 4640 = NZKart 2015, 107).
  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

  • BGH, 10.12.2008 - KVR 2/08

    Stadtwerke Uelzen

  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2013 - 6 O 182/12

    Entgeltrückgewähr wegen Kartellrechtsverstoßes: Preismissbrauch bei der

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16

    Kabelschachtstreit: Telekom erzielt Erfolg

    Jedenfalls folge eine Verpflichtung der Beklagten zur Preisanpassung gegenüber den Klägerinnen ab Januar 2009 aus dem Verbot der Preisdiskriminierung, denn der Bundesgerichtshof habe im Parallelverfahren der L. neu (Urteil vom 24.01.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) festgestellt, dass die Beklagte dieser gegenüber seit Januar 2009 zur Preisanpassung verpflichtet sei (Bl. 639).

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem grundsätzlich parallel gelagerten Verfahren der L. neu gegen die Beklagte (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen) sind sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerinnen zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2015 unbegründet.

    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Danach sind die Parteien sich auf dem sachlichen Markt für Unternehmensübernahmen oder - noch allgemeiner - für Kapitalanlagen begegnet, als im Jahr 2000 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an den Klägerinnen und damit das Breitbandkabelgeschäft und -netz durch privaten Investoren von der Beklagten erworben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 18 bei juris).

    Auf diesem Markt, der räumlich mindestens deutschlandweit abzugrenzen ist, hatte die Beklagte indes keine marktbeherrschende Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 18 bei juris).

    Dass es die Investoren waren, die die Unternehmensbeteiligung von der Beklagten erwarben, ändert an der Annahme, dass die Klägerinnen als Nachfrager und die Beklagte als Anbieter sich auf dem sachlichen Markt für Unternehmensübernahmen bzw. Kapitalanlagen gegenüberstanden, entgegen der Auffassung der Klägerinnen nichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 33 bei juris).

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung allerdings grundsätzlich nicht auf den Markt für das Primärprodukt - hier Unternehmen oder Kapitalanlagen - an, sondern entscheidend ist dann, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, im Hinblick auf den abgeleiteten Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Hier begründete die Entscheidung der Klägerinnen für den Erwerb des Breitbandkabelgeschäfts und -netzes von der Beklagten zugleich einen langfristigen Bedarf für die Nutzung von Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel geführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 19 bei juris).

    Sachlich relevanter Markt ist danach der sekundäre Markt für die Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln ist, auf dem sich die Klägerinnen als Nachfrager und die Beklagte als Anbieter gegenüberstehen (so BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 19 f. bei juris).

    Ob dieser sachlich relevante Markt für Kabelkanalanlagen räumlich jeweils auf das gesamte Gebiet begrenzt ist, auf dem die von den Klägerinnen erworbenen Kabel liegen, also auf ... für die Klägerin zu 1), ... für die Klägerin zu 2) und ... für die Klägerin zu 3) (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 22 f. bei juris; Urteil vom 07.12.2010, KZR 5/10 - Entega II, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 18 bei juris; BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11 - Private-Label, Rn. 53 bei juris), oder ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur inselförmigen Struktur des Kabelnetzes innerhalb des jeweiligen Bundeslandes kleinere räumlich Märkte abzugrenzen sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob und wann die Beklagte auf dem sachlich relevanten Markt für Kabelkanalanlagen auf dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes oder auf ggf. räumlich kleiner abzugrenzenden Gebietsmärkten eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB innehatte und ob und in welchem Umfang eine solche marktbeherrschende Stellung während der Dauer der Vertragslaufzeit fortbestand (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 24 bei juris).

    Die Entscheidung zur Anmietung der Kabelkanalanlagen der Beklagten wurde daher ebenso im freien Wettbewerb getroffen wie diejenige zum Erwerb des Kabelgeschäfts und -netzes auch (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 35 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 562).

    Die Parteien haben die Bedingungen des gesamten Vertragspaketes - Erwerb des Breitbandkabelgeschäfts und -netzes einschließlich der Vereinbarungen über die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen - im freien Wettbewerb ausgehandelt, nämlich in einer Situation, in der die Beklagte über keine marktbeherrschende Stellung verfügte, so dass eine solche für das Vertragsergebnis auch nicht ursächlich geworden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 35 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 563).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Frage, ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30).

    Nach den weiteren, ebenfalls auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs sind die Klägerinnen indes nicht auf Dauer gehindert, von der Beklagten eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts mit der Begründung zu verlangen, es weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 37).

    Erforderlich ist danach, "von der Beklagten eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts mit der Begründung zu verlangen, es weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde" (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 37 bei juris).

    Auf das Preisanpassungsverlangen der L. neu gegenüber der Beklagten vom 3. März 2007 (Bl. 638, Anl. K 44 zur Berufungsbegründung), welches Grundlage des Parallelverfahrens (BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) ist, können die Klägerinnen sich nicht berufen.

    Auf die Idee, sie hätten in den Jahren 2002/2003 aufgrund der Marktmacht der Beklagten nur eine marginale Absenkung des Entgelts um 5, 33% erzielen können, sind sie erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren der L. neu gegen die Beklagte (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) gekommen (Bl. 637, 839).

    Damit verweist der Gesetzgeber primär auf das Vergleichsmarktkonzept, bei welchem ein Vergleich der Preise des marktbeherrschenden Unternehmens mit denjenigen auf vergleichbaren Märkten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 23 bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 22 bei juris).

    Außerdem müssen bei der Vergleichsbetrachtung etwaige Abweichungen bei den in Rechnung gestellten Leistungen sowie Unterschiede in der Marktstruktur berücksichtigt werden, und es muss gewährleistet sein, dass die Vergleichspreise nicht durch individuelle Besonderheiten niedrig gehalten werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 21.10.1986, KVR 7/85 - Glockenheide, Rn. 16 f. bei juris).

    Zusätzlich müssen durch die Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf den ermittelten wettbewerbsanalogen Preis die Unsicherheiten der schmalen Vergleichsbasis ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris).

    Dies ergibt sich aus dem Parallelverfahren der L. neu gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 2 bei juris).

    Das Nutzungsentgelt für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen der Beklagten, das die L. neu zu zahlen hatte, betrug 3.410 EUR pro km pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 26 bei juris).

    Das gilt umsomehr, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) die Höhe der Miete für die Kabelkanalanlagen durch den Kaufpreis mitbestimmt ist und dieser Gesichtspunkt bei den regulierten Entgelten vollständig außer Betracht bleibt.

    Erstmalig mit der Klageschrift haben die Klägerinnen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Preisanpassung mit der Begründung verlangt, das vertraglich vereinbarte Entgelt weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, so dass sie sich an den unter Wettbewerbsbedingungen ausgehandelten Konditionen nicht mehr festhalten lassen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 36 f. bei juris).

    Diese Klageschrift ist der Beklagten am 23. Januar 2013 zugestellt worden, so dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 43 bei juris) von 24 Monaten zum Jahresende allenfalls ab Januar 2016 eine Preisanpassung in Betracht kommt.

    Auch wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass taugliche Vergleichsmärkte im Jahr 2016 nicht existieren, führt eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren daraufhin, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 15 bei juris), nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte mit dem Festhalten an den vereinbarten Nutzungsentgelten ab 2016 einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch begeht.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie der Bundesgerichtshof meint (vgl. Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 27 bei juris), überhaupt zur Kontrolle eines Marktpreises ein regulierter Preis herangezogen werden kann, der allein nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gebildet ist und mangels Wettbewerbs auf dem entsprechenden Markt gerade kein Marktpreis ist (kritisch auch Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 566).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob eine Preisüberhöhung von vornherein zu verneinen ist, oder ob sie zwar gegeben, aber sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht zu beanstanden ist (für letzteres wohl BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30 bei juris).

    Zur sachlichen Rechtfertigung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30 f. bei juris) ausgeführt:.

    Zugunsten der Beklagten ist bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren (Urteil vom 24.1.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 32 ff. bei juris) zu berücksichtigen, dass die Parteien die Höhe der Miete im Jahr 2000 unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart haben, namentlich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine marktbeherrschende Stellung hatte, weil die Mietverträge zum selben Zeitpunkt geschlossen wurden wie die Unternehmenskaufverträge, und dass die Miethöhe wettbewerbskonform war.

    Angesichts des ordentlichen Kündigungsrechts der Klägerinnen ist das Interesse der Beklagten am Fortbestand der vertraglichen Vereinbarungen zwar, wie der Bundesgerichtshof im Parallelfall festgestellt hat (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 38 bei juris), nicht auf Dauer geschützt.

    Denn ein Vertrauen der Beklagten auf eine solche faktische Hinderung an der Kündigung seitens der Klägerinnen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 39 bei juris) rechtlich nicht geschützt, da eine solche faktische Beschränkung der Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und eine Herabsetzung eines nicht wettbewerbskonformen Entgelts zu verlangen, allein Folge der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten wäre und sich daher nicht zu Lasten der Klägerinnen auswirken dürfe.

    Zwar mag die Beklagte - ebenso wie im Parallelfall (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 41 bei juris) - im Fall einer Kündigung der Klägerinnen wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 GWB verpflichtet sein, den Klägerinnen die weitere Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.

    Ohne dass es für die Prozessentscheidung noch darauf ankommt, begegnet die vorstehend angewendete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) allerdings durchgreifenden Bedenken.

    Dies gilt auch angesichts des Kündigungsrechts der Klägerinnen, die die Term Sheets 1 gemäß deren Ziff. 11.1 mit einer Frist von 24 Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen können (Anl. K 6, 7 und 8 zur Klageschrift), auf das der Bundesgerichtshof für die Frage eines fortbestehenden Bedarfs abstellt (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn 21 bei juris).

    Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so, wenn er im Parallelverfahren (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 31 bei juris) ausführt: "Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wird regelmäßig auch eine Rolle spielen, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei die Möglichkeit eingeräumt ist, sich vom Vertrag zu lösen oder eine Änderung der vereinbarten Konditionen zu verlangen." Es wäre daher ein Widerspruch, die Kündigungsmöglichkeit der Klägerinnen, die im Rahmen der Interessenabwägung deren Schutzwürdigkeit begrenzt, zum Anknüpfungspunkt für eine kartellrechtliche Preiskontrolle in einem kartellrechtlich unbedenklich geschlossenen Vertrag zu machen.

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15

    "Süßwarenkartell"

    (vgl.: BGH, Beschluss v. 03.07.1976 - KVR 4/75, WuW/E BGH 1435 (1440) - Vitamin-B-12 ; BGH, Beschluss v. 21.12.2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419 (1423) m.w.N. - Deutsche Post/trans-o-flex ; BGH, Urteil v. 24.01.2017 - KZR 2/15, zitiert nach juris Tz. 20 m.w.N. - Kabelkanalanlagen ; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB, 4. Aufl., § 19 Rz. 24 ff.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 19 Rz. 7 ff.; Bekanntmachung der Kommission vom 09.12.1997 über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft - 1997/1209 EG, ABl.
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, juris Rn. 20; Paschke, a.a.O., Rn. 51).

    (aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es in Fällen, in denen durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet worden ist, für die Marktabgrenzung darauf ankommt, welche Alternativen dem Nachfrager zur Verfügung stehen, nachdem er eine Investitionsentscheidung getroffen hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17

    Werbeblocker III - Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

    Erst auf dieser Grundlage kann sinnvoll geprüft werden, ob von anderen Anbietern angebotene Produkte aus der Sicht der Nachfrager, d.h. der (potentiellen) Abnehmer des Produkts, nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (Bedarfsmarktkonzept; s. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 20 - Kabelkanalanlagen).
  • BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18

    Marktstellungsmissbrauch im Breitbandkanalgeschäft: Vertiefung eines

    Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).

    Davon ist der Senat bereits in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 17 ff.- Kabelkanalanlagen; zustimmend Bien/Jocham, WuW 2019, 186 187 f.; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 234; Steinvorth, ZWeR 2017, 303, 311; Haus/Richter, N&R 2017, 149, 150; kritisch Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 561).

    Dabei ist der Bedarf der Klägerinnen durch die Mietverträge im vorliegenden Fall nicht "ein für allemal" gedeckt, weil ihnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten zum Jahresende eingeräumt ist (WRP 2017, 707 Rn. 20 f. - Kabelkanalanlagen).

    b) Räumlich ist der Markt für die Nutzung von Anlagen, die zur Unterbringung von Breitbandkabeln geeignet sind, jeweils auf das Gebiet begrenzt, in welchem die von den Klägerinnen erworbenen Netze liegen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 22 f. - Kabelkanalanlagen).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Geltendmachung des vereinbarten Entgelts ein Fordern im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 25 - Kabelkanalanlagen; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 238 f., 240 f.; ders. in Immenga/Mestmäcker, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 208a).

    Feststellungen dazu, dass zwischen den Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Bundesnetzagentur das Entgelt festgesetzt hat, und den in den Mietverträgen der Parteien festgelegten Leistungen sachliche Unterschiede bestehen, die einer Vergleichbarkeit von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht getroffen (vgl. BGH, WRP 2017, 707 Rn. 28 - Kabelkanalanlagen).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Frage, ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten nicht (mehr) wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 mwN - Kabelkanalanlagen).

    Der Senat hat in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 41 - Kabelkanalanlagen) bereits entschieden, dass eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht voraussetzt, dass die dortige Klägerin die Kündigung erklärt.

    Ein berechtigtes Amortisationsinteresse des Normadressaten und das damit einhergehende Interesse an einer angemessenen Mindestlaufzeit ist bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 31, 39 - Kabelkanalanlagen).

    Die im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ausgehandelten Preise für die Kabelkanalnutzung können aber schon wegen des dort anstelle des Markts für die Verlegung von Breitbandkabeln betroffenen Markts für Unternehmensübernahmen, der schmalen Vergleichsbasis und des großen zeitlichen Abstands nicht ohne weitere Feststellungen als aktuell geeignete Vergleichspreise angesehen werden (vgl. zum Parallelverfahren BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 36 - Kabelkanalanlagen - sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide).

    Hinzu kommt, dass anstelle einer rechtlich nicht vorrangigen Vergleichsmarktbetrachtung in Fällen der vorliegenden Art auch eine Kostenkontrolle zur Bestimmung des wettbewerbsanalogen Preises in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 [juris Rn. 12 f.] - Wasserpreise Calw; WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen; Nothdurft in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., § 19 Rn. 167).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2020 - 2 U 82/19

    Eigentumsrechte an Fernwärmeversorgungsanlagen nach Beendigung des

    Er muss sich an den Konditionen eines unter Wettbewerbsbedingungen ausgehandelten Vertrages festhalten lassen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, juris Rn. 36 - Kabelkanalanlagen).
  • OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

    Danach sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2017, 707 Tz. 20 - Kabelkanalanlagen m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - 4 Kart 2/16

    Einspruch hat Erfolg - Brauerei Carlsberg bleibt wegen Verjährung verschont

    (vgl.: BGH, Beschluss v. 03.07.1976 - KVR 4/75, WuW/E BGH 1435 (1440) - Vitamin-B-12; BGH, Beschluss v. 21.12.2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419 (1423) m.w.N. - Deutsche Post/trans-o-flex ; BGH, Urteil v. 24.01.2017 - KZR 2/15, zitiert nach juris Tz. 20 m.w.N. - Kabelkanalanlagen ; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB, 4. Aufl., § 19 Rz. 24 ff.; Bekanntmachung der Kommission vom 09.12.1997 über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft - 1997/1209 EG, ABl.
  • OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 11 U 95/13

    Missbrauch marktbeherrschender Stellung

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen).

    Angesichts des ordentlichen Kündigungsrechts der Klägerinnen ist das Interesse der Beklagten am Fortbestand der vertraglichen Vereinbarungen zwar, wie der Bundesgerichtshof im Parallelfall festgestellt hat (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 38 bei juris), nicht auf Dauer geschützt.

    Denn ein Vertrauen der Beklagten auf eine solche faktische Hinderung an der Kündigung seitens der Klägerinnen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 39 bei juris) rechtlich nicht geschützt, da eine solche faktische Beschränkung der Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und eine Herabsetzung eines nicht wettbewerbskonformen Entgelts zu verlangen, allein Folge der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten wäre und sich daher nicht zu Lasten der Klägerinnen auswirken dürfe.

    Zwar mag die Beklagte - ebenso wie im Parallelfall (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 41 bei juris) - im Fall einer Kündigung der Klägerinnen wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 GWB verpflichtet sein, den Klägerinnen die weitere Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.

  • BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    Nachdem das erste die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 ff. - Kabelkanalanlagen, nachfolgend: erstes Revisionsurteil), blieb die Berufung der Klägerin erneut ohne Erfolg.

    aa) Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (WRP 2017, 707 Rn. 34 - Kabelkanalanlagen) zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Parteien den Kaufpreis für die Regionalgesellschaften in der Weise bestimmt haben, dass er das Fünffache des EBITDA (= earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) betrage, sowie, dass ein niedrigeres Entgelt für die Miete der Kabelkanalanlagen einen höheren Ertrag der veräußerten Gesellschaften bedeute und damit möglicherweise zu einem höheren Kaufpreis geführt hätte.

    Der Senat hat in seine Betrachtung einbezogen, dass der Unternehmenskaufvertrag und die Mietverträge zusammen abgeschlossen und die Konditionen der Mietverträge unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart worden waren (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 4, 36 - Kabelkanalanlagen).

    Davon, dass hinter der Klägerin Investoren standen (WRP 2017, 707 Rn. 13, 18 - Kabelkanalanlagen), die - was sich angesichts der Dimension der betroffenen Transaktion von selbst versteht - über eine erhebliche Erfahrung und qualifizierte Beratung verfügten, ist der Senat ebenfalls ausgegangen, ebenso wie von dem Umstand, dass der Beklagten keine Kündigungsmöglichkeit und - abgesehen von einer den Anstieg des Verbraucherpreisindexes nicht überschreitenden Erhöhung - kein Anspruch auf Anpassung des Entgelts zustehen sollte (ebenda Rn. 4, 15, 38).

    cc) Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen daher im Widerspruch zu der tragenden Begründung des ersten Revisionsurteils, wonach eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB gerade nicht voraussetzt, dass die Klägerin eine Kündigung erklärte (WRP 2017, 707 Rn. 37 ff., 41 - Kabelkanalanlagen).

    Für die neue Verhandlung nimmt der Senat auf seine weiter erheblichen Hinweise im Urteil vom 24. Januar 2017 Bezug (NZKart 2017, 198 Rn. 47, 48, 50 - Kabelkanalanlagen).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2022 - U (Kart) 12/21

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruch wegen angeblich überzahlter Portokosten

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2022 - 1 U (Kart) 12/21
  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

  • BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20

    Wasserpreise Gießen

  • OLG Hamburg, 29.03.2018 - 3 U 132/14

    Einspeisevergütung - Schadenersatzklage eines Kabelnetzbetreibers wegen der

  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

  • LG Köln, 17.06.2021 - 88 O (Kart) 1/21
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