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   BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17   

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BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17 (https://dejure.org/2018,3895)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - XII ZB 383/17 (https://dejure.org/2018,3895)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 (https://dejure.org/2018,3895)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 60 S 1 FamFG, § 60 S 3 FamFG, § 99 Abs 1 S 1 Nr 2 FamFG
    Vormundschaftssache: Beschwerdeberechtigung des Vormunds; Eintritt der Volljährigkeit des Mündels als doppelrelevante Tatsache; zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels

  • IWW

    § 9 Abs. 2 FamFG, Art. ... 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Art. 7 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 GFK, § 72 Abs. 2 FamFG, § 151 Nr. 4 FamFG, § 59 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 60 Satz 1 und 3 FamFG, §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, § 2 BGB, § 2 Abs. 1 AsylG, Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 S. 1 u. 3
    Beschwerdeberechtigung des Vormunds nach gerichtlich festgestellter Beendigung der Vormundschaft

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung eines Vormunds hinsichtlich Beendigung der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea ; Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für ...

  • rewis.io

    Feststellung der Beendigung einer Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Beschwerdeberechtigung des Vormunds; doppelrelevante Tatsache des Eintritts der Volljährigkeit; zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1 ; FamFG § 60 S. 1 und S. 3
    Beschwerdeberechtigung eines Vormunds hinsichtlich Beendigung der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea; Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unbegleiteter Flüchtling wird 18: Ist er volljährig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit der Beschwerde eines Vormunds bei fraglicher Volljährigkeit des Mündels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis des Vormunds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 577
  • MDR 2018, 408
  • FGPrax 2018, 140
  • FamRZ 2018, 601
  • Rpfleger 2018, 325
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).

    Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht zum einen nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 17 mwN).

    Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljährigkeit kraft Gesetzes geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 15 mwN).

    Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN).

    Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 23 mwN).

    Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen - nach Art. 6 Code Civil möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 mwN).

    Das Oberlandesgericht hätte daher hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 27 ff.).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17
    Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17
    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 13.07.1953 - IV ZB 57/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17
    Zum anderen ist insoweit auch der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Erman/Schulte-Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; NK-BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; BGB-RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; aA BeckOGK/Wentzell [Stand: 1. November 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: BGH Beschluss vom 13. Juli 1953 - IV ZB 57/53 - NJW 1953, 1666 f.; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Dass die Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen ihre Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung ihres Vormunds und damit selbst ausüben kann, steht der Beschwerdebefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht der Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - FamRZ 2018, 601 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Dies findet jedoch zum einen seine Berechtigung darin, dass dem Minderjährigen die auch schon nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG bestehende Möglichkeit (vgl. dazu Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 59 Rn. 2 ff.) eröffnet werden soll, sich gegen eine ergangene gerichtliche Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, zur Wehr zu setzen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 204), wobei die Vertretungsberechtigung des gesetzlichen Vertreters im Verfahren deshalb nicht entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - FamRZ 2018, 601 Rn. 13).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

    übung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - juris Rn. 12 mwN).

    Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - juris Rn. 13 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21

    Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine

    Dem hier nicht nach §§ 87 b Abs. 1 S. 1, 86 SGB VIII zur Mitwirkung am vorliegenden Verfahren berufenen Kreisjugendamt N. kann - anders als etwa einem Amtsvormund (BGH FamRZ 2018, 601; vgl. auch BGH FamRZ 2017, 50) - auch keine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 1 FamFG zugebilligt werden.
  • VG Berlin, 11.07.2019 - 31 K 462.17

    Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea

    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine abschließende Beantwortung der Frage, ob nach guineischem Recht Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (so u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - 12 UF 221/16 -, juris Rn. 20-39 m.w.N.) oder erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs (so u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 -, juris Rn. 28-30 m.w.N.) eintritt, noch aussteht (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 -, NJW-RR 2018, 577, juris Rn. 19-21; Kammergericht, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 16 UF 90/18 -, S. 3 m.w.N.; siehe auch Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564: "Das guineische Volljährigkeitsrätsel").
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2018 - 3 WF 97/18

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vormundes gegen die gerichtliche Feststellung der

    Insbesondere ist ein Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 383/17, zit. nach juris, Rn. 12).

    Es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, so dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist (BGH Beschluss vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, zit. nach juris Rn. 15; sowie Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 383/17).

  • OVG Sachsen, 09.08.2023 - 6 A 55/21

    Zulassung der Berufung; Asyl; Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife; Guinea;

    Damit war unklar, ob er (auch) nach dem Recht der Republik Guinea volljährig war (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 -, juris Rn. ff.; VG Berlin, Urt. v. 11. Juli 2019 a. a. O. Rn. 23 ff.), und - falls nein - ob er dadurch besonders verletzlich (vulnerabel) war.
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