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   BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17   

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https://dejure.org/2018,3896
BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17 (https://dejure.org/2018,3896)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - XII ZB 423/17 (https://dejure.org/2018,3896)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - XII ZB 423/17 (https://dejure.org/2018,3896)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 9 Abs. 2 FamFG, Art. ... 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Art. 7 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 GFK, § 72 Abs. 2 FamFG, § 151 Nr. 4 FamFG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 59 FamFG, § 60 Satz 1 und 3 FamFG, §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, § 2 BGB, § 2 Abs. 1 AsylG, Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea wegen Eintritts der Volljährigkeit; Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache für die Vertretungsbefugnis ...

  • rewis.io

    Vormundschaftssache: Feststellung der Volljährigkeit eines Flüchtlings aus Guinea

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea wegen Eintritts der Volljährigkeit; Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache für die Vertretungsbefugnis ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).

    Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 17 mwN).

    Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljährigkeit kraft Gesetzes geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 15 mwN).

    Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN).

    Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 23 mwN).

    Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen - nach Art. 6 Code Civil möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 mwN).

    Das Oberlandesgericht hätte daher hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 27 ff.).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17
    Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17
    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 13.07.1953 - IV ZB 57/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17
    Insbesondere ist der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Erman/Schulte-Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; NK-BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; BGB-RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; aA BeckOGK/Wentzell [Stand: 1. November 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: BGH Beschluss vom 13. Juli 1953 - IV ZB 57/53 - NJW 1953, 1666 f.; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2020 - 9 UF 226/19

    Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit eines aus der Republik Guinea

    Nach dem maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (OLG Hamm FamRZ 2019, 216 - Rdnr. 19 ff. bei juris, im Nachgang zu BGH NZFam 2018, 334; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2018, Az. 3 WF 97/18 - zitiert nach juris).
  • AG Ingolstadt, 02.07.2018 - 9 XIV 232/18

    Verlängerung der Sicherungshaft

    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2018 (XII ZB 423/17) und 07.03.2018 (XII ZB 422/17) entgegen.
  • VG Düsseldorf, 23.05.2018 - 29 L 1272/18

    Minderjähriger unbegleitet Minderjährigenschutz Gleichheit volljährig

    Soweit der Antragsteller demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2018 (Az. XII ZB 423/17) meint, die Bestimmung der Volljährigkeit richte sich gemäß Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nach dem in dieser Hinsicht unklaren Recht des Herkunftslandes mit der Folge, dass seine Volljährigkeit nicht feststehe, geht diese Annahme fehl.
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