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   BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18   

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https://dejure.org/2019,3293
BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18 (https://dejure.org/2019,3293)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 (https://dejure.org/2019,3293)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 (https://dejure.org/2019,3293)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist; Prüfung der schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist; Anforderung...

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233
    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist; Prüfung der schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle; Vorliegen eines Organisationsverschuldens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 723
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 10 mwN).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, NJW 2016, 874 Rn. 16; NJW 2016, 1742 Rn. 11 mwN).

    Eines Hinweises des Senats nach § 139 ZPO bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, NJW 2016, 874 Rn. 16).

    Bestehen sie nicht, entlastet es den Prozessbevollmächtigten nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine sofortige Übermittlung per Telefax und im Original anzuordnen (vgl. BGH, NJW 2004, 367, 369 [juris Rn. 13]; NJW 2016, 874 Rn. 14 und 15).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine bürointerne Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10 mwN).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, NJW 2016, 1742 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7, jeweils mwN).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, NJW 2016, 874 Rn. 16; NJW 2016, 1742 Rn. 11 mwN).

    aa) Weicht der Prozessbevollmächtigte von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 [juris Rn. 17] mwN; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZB 19/16, NJW-RR 2017, 1140 Rn. 7 mwN) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 [juris Rn. 6]).

    Bestehen sie nicht, entlastet es den Prozessbevollmächtigten nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine sofortige Übermittlung per Telefax und im Original anzuordnen (vgl. BGH, NJW 2004, 367, 369 [juris Rn. 13]; NJW 2016, 874 Rn. 14 und 15).

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 [juris Rn. 17] mwN; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZB 19/16, NJW-RR 2017, 1140 Rn. 7 mwN) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 [juris Rn. 6]).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Die Rechtsbeschwerde weist weiter zutreffend darauf hin, dass ein Organisationsverschulden entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht darin liegt, dass nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristüberwachung verantwortlich gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 13) und sich daher nicht mehr nachvollziehen lasse, welche Person wann und aus welcher Veranlassung die Frist im Fristenkalender gelöscht habe.
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterinnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 11 mwN) die Berufungsfrist nicht versäumt worden.
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 86/15

    Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist: Anwaltliche Anweisungen zur

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28, jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28, jeweils mwN).
  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    b) Die Prozessbevollmächtigten einer Partei haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZB 18/16

    Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18
    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, NJW 2016, 1742 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.2017 - II ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZB 4/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nach Versäumung

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    (2) Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA ist dabei nach den oben (unter II 2 a bis c) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen- ebenso wie im vergleichbaren Fall der Übermittlung mittels Telefax - zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28 mwN [jeweils zur Übermittlung mittels Telefax]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f. [zu der gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

    Hätte in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Organisation bestanden, die die ordnungsgemäße Prüfung des Eingangs der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gewährleistet hätte, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 11; vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 13; vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 19) die fehlgeschlagene Übermittlung bekannt geworden und hätte ein erneuter Versuch der Übertragung unternommen werden müssen.

  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 - Rn. 10 mwN).
  • BGH, 17.03.2020 - VI ZB 99/19

    Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder

    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7; BAG, NJW 2019, 2793 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19

    Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege,

    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, NJOZ 2019, 845, mwN).
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZB 55/19

    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung: Anforderungen an die abendliche

    Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; jeweils mwN).

    Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 aaO; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 9; jeweils mwN).

    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 156/18, juris Rn. 8 f. mwN; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2015 - III ZB 42/15, aaO Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZR 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 42/22

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 164/16

    Markenrechtliche Zulässigkeit der Wort-Bildmarke "Elbphi"

    Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1. blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019 - I ZB 47/18).

    Ausgehend von der Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 - war der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens den Beklagten zu 1. betreffend ebenfalls mit ? 80.000 zu beziffern und für den Beklagten zu 2. mit einem Wert in Höhe von ? 100.000.

  • BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).

    Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er - wie im Streitfall von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten sollen, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.02.2022 - I ZB 46/21

    Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN).

    Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 15 mwN).

  • OLG Hamm, 14.08.2019 - 30 U 59/19

    Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug

    Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 10 jew. m.w.N.).

    Eines Hinweises des Senats nach § 139 ZPO bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 16/22

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 17/22
  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 8 U 116/19

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bauarbeiten;

  • FG Köln, 23.02.2023 - 11 K 378/22

    Einlegen des Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung innerhalb eines

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