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   BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22   

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https://dejure.org/2023,5453
BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22 (https://dejure.org/2023,5453)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2023 - 6 StR 500/22 (https://dejure.org/2023,5453)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 6 StR 500/22 (https://dejure.org/2023,5453)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 64 StGB
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Deliktstypus; Vollendung); Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche Beurteilung); unterbliebene Prüfung der Anordnung der Unterbringung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 1 Nr.... 1.3.2 WaffG, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 52 Abs. 3 WaffG, § 21 Abs. 1 StVG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 64 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Eintritt des Täters bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Verkäufer als ausreichend für die Vollendung des Handeltreibens; Bestimmen des Unrechtsgehalts des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Eintritt des Täters bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Verkäufer als ausreichend für die Vollendung des Handeltreibens; Bestimmen des Unrechtsgehalts des ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 467
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Für die Vollendung des Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Verkäufer eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).
  • BGH, 31.05.2006 - 1 StR 202/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit und Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Der Angeklagte ist daher jeweils des tateinheitlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 StR 202/06).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1906/99

    Justizgrundrechte - Gesetzesbestimmtheit: Verfassungsmäßigkeit des Tatbestands

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Denn Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt; die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln nicht erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 3 StR 406/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 30), gleich aus welchem Grund (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 184/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 70).
  • BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21

    Konkurrenzrechtliche Bewertung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Ferner ist bei den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz der Zusatz "unerlaubt" überflüssig; ebenso kann der Zusatz "in nicht geringer Menge" zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entfallen, weil dieser Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2021 - 5 StR 190/21).
  • BGH, 12.01.2022 - 6 StR 619/21

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Denn die geringe Menge Marihuana bestimmt neben der nicht geringen Menge Amphetamin insgesamt den Unrechtsgehalt des Handeltreibens im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 StR 619/21).
  • BGH, 25.08.2020 - 4 StR 185/20

    Konkurrenzen (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Besitz von

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Nur für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 4 StR 185/20).
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die "mittlere Gefährlichkeit" von Amphetamin nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Denn die geringe Menge Marihuana bestimmt neben der nicht geringen Menge Amphetamin insgesamt den Unrechtsgehalt des Handeltreibens im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 StR 619/21).
  • BGH, 16.03.2021 - 4 StR 22/21

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine Hinderung der

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass das bei dem Angeklagten sichergestellte und aus Betäubungsmittelverkäufen herrührende Bargeld in Höhe von 1.100 Euro, sofern es noch gegenständlich vorhanden sein sollte, von dem als Wert der Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Taten eingezogenen Betrag von 11.477,50 Euro in Abzug zu bringen und nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21).
  • BGH, 07.07.2006 - 2 StR 184/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch; Vorfeld des

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
    Denn Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt; die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln nicht erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 3 StR 406/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 30), gleich aus welchem Grund (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 184/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 70).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

  • BGH, 06.11.1991 - 3 StR 406/91

    Unerlaubtes Handeltreiben - Vorstellung des Täters - Betäubungsmittelimitat -

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

  • BGH, 25.01.2018 - 5 StR 582/17

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge

  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21

    Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)

  • BGH, 14.06.2023 - 6 StR 244/23

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung

    Der Senat hat aber dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Schuldspruch neu gefasst, weil die Bezeichnung der Betäubungsmitteltaten als "unerlaubt" entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, vom 24. Januar 2023 - 6 StR 500/22).
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