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   BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52   

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BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52 (https://dejure.org/1953,234)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1953 - 1 StR 597/52 (https://dejure.org/1953,234)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1953 - 1 StR 597/52 (https://dejure.org/1953,234)
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§ 346 StGB aF (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB nF), keine Straffreiheit des Beamten, der eine Strafvereitelung begeht, wenn er dadurch (auch) eine eigene Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verdecken will, die sich gerade auf das Unterlassen der Strafverfolgung bezogen hat

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 167
  • NJW 1953, 1312
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 06.07.1939 - 2 D 354/39

    Der Dienstvorgesetzte ist nicht verpflichtet, Straftaten eines Beamten, von denen

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt dass diese Vorschrift nicht auf einen Beamten anzuwenden ist, der an der Straftat eines andern (Vortat) selbst teilgenommen hat und sich alsdann durch die Furcht, wegen dieser Teilnahme bestraft zu werden davon abhalten lasst, die Vortat seiner Amtspflicht gemäss zu verfolgen (RGSt 31, 196; 73, 265, 267 f).

    Das ist in der Rechtsprechung (RGSt 73, 265; 74, 178, 180; RGZ 134, 162, 168 f) insbesondere bei Gemeindevorstehern angenommen worden, denen strafbare Dienstverfehlungen unterstellter Verwaltungsbeamten bekannt geworden waren.

  • BGH, 16.10.1952 - 4 StR 114/52
    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Der spätere Verkauf wäre dann durch Bestrafung wegen Diebstahls oder Betrugs abgegolten (BGH 4 StR 114/52 von 16. Oktober 1952).
  • RG, 15.10.1929 - I 671/29

    Inwieweit wird der Tatbestand des § 346 StGB. dadurch ausgeschlossen, daß der

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Auf ähnlichen Erwägungen beruhen übrigens schon die Entscheidungen RGSt 63, 276 f und 70, 251, 253 f.
  • BGH, 29.05.1952 - 5 StR 124/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Zur Mitwirkung bei Strafverfahren war der Angeklagte gerade als Leiter des Polizeiamtes berufen; denn die in § 163 StPO, § 427 RAbgO bestimmten Pflichten treffen insbesondere die Polizeibehörde als solche und deshalb vorab ihren Leiter, nicht etwa nur die diesem unterstellten Polizeibeamten, Davon ist die Rechtsprechung stets ausgegangen (RGSt 73, 294, 297; 76, 394; vgl. BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952).
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    In diesen lallen hat der Grundgedanke, dass nach dem Gesetz die Selbstbegünstigung straflos ist, solches Gewicht dass er zugleich die Fremdbegünstigung, die in der Unterlassung der Strafverfolgung liegt, straffrei macht (vgl. RGSt 63, 233) Über diese Falle eigener Beteiligung an der Vortat hinaus vermag den Beamten aber die Gefahr, wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, nicht von der Strafe aus § 346 StGB freizustellen; des gilt auch dann, wenn seine Straftat mit der von ihm zu verfolgenden Tat eines andern tatsächlich verknüpft ist (RGSt 70, 251, 253 f; vgl. Urt. des Senats vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 423/51).
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Infolge der Aufhebung einer Einzelstrafe wegen Amtsunterschlagung (oben Abschn. 3) muss die Strafkammer auch eine neue Gesamtstrafe festsetzen Dabei wird sie, soweit das leugnen als Strafzumessungsgrund überhaupt in Betracht kommt, das in den Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 ausgeführte zu beachten haben.
  • RG, 14.12.1923 - IV 848/23

    Wer hat Gewahrsam am Inhalt einer verschlossenen Geldbüchse?

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    In diesem Falle würde er schon hierdurch Amtsunterschlagung begangen haben, wenn er zu dieser Zeit amtlichen Alleingewahrsam hatte; dasselbe würde gelten, wenn der Angeklagte im Falle des Mitgewahrsams in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den andern Gewahrsamsinhabern gehandelt hatte Möglich bleibt aber auch, dass er sich den Alleingewahrsam durch Diebs kahl oder Betrug verschafft hat, falls er den Gewahrsam oder Mitgewahrsam anderer ohne ihren Willen brach (RGSt 58, 49) oder sie durch Erregung eines Irrtums veranlasste, ihm das Benzin auszuhändigen.
  • RG, 01.04.1943 - 2 D 32/43

    Zum Tatbestande des § 346 StGB. gehört, daß der Beamte bei einem Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Zur Mitwirkung bei Strafverfahren war der Angeklagte gerade als Leiter des Polizeiamtes berufen; denn die in § 163 StPO, § 427 RAbgO bestimmten Pflichten treffen insbesondere die Polizeibehörde als solche und deshalb vorab ihren Leiter, nicht etwa nur die diesem unterstellten Polizeibeamten, Davon ist die Rechtsprechung stets ausgegangen (RGSt 73, 294, 297; 76, 394; vgl. BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952).
  • RG, 19.06.1936 - 4 D 402/36

    1. Beschränkt sich nach § 346 StGB. die Amtspflicht zur Anzeige auf "dienstlich"

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    In diesen lallen hat der Grundgedanke, dass nach dem Gesetz die Selbstbegünstigung straflos ist, solches Gewicht dass er zugleich die Fremdbegünstigung, die in der Unterlassung der Strafverfolgung liegt, straffrei macht (vgl. RGSt 63, 233) Über diese Falle eigener Beteiligung an der Vortat hinaus vermag den Beamten aber die Gefahr, wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, nicht von der Strafe aus § 346 StGB freizustellen; des gilt auch dann, wenn seine Straftat mit der von ihm zu verfolgenden Tat eines andern tatsächlich verknüpft ist (RGSt 70, 251, 253 f; vgl. Urt. des Senats vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 423/51).
  • RG, 18.04.1940 - 2 D 106/40

    1. Ein Bürgermeister und Amtsvorsteher macht sich einer Begünstigung im Amte

    Auszug aus BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
    Das ist in der Rechtsprechung (RGSt 73, 265; 74, 178, 180; RGZ 134, 162, 168 f) insbesondere bei Gemeindevorstehern angenommen worden, denen strafbare Dienstverfehlungen unterstellter Verwaltungsbeamten bekannt geworden waren.
  • RG, 13.11.1931 - III 374/30

    1. Sind im öffentlichen Recht stillschweigende Willenserklärungen zulässig? 2.

  • RG, 17.08.1939 - 2 D 426/39

    1. Abwendung eines Vermögensnachteils als Verschaffung eines Vermögensvorteiles

  • RG, 27.06.1929 - III 534/29

    Ist die zugleich eine Fremdbegünstigung darstellende Selbstbegünstigung auch dann

  • RG, 17.02.1927 - II 39/27

    1. Erfordert der innere Tatbestand der Unterschlagung das Bewußtsein des Täters,

  • RG, 06.06.1898 - 1333/98

    Besteht für einen Beamten, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der

  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Der 1. Strafsenat hat in BGHSt 4, 167 [BGH 24.02.1953 - 1 StR 597/52] [169] dahingestellt gelassen, ob eine nur außerdienstliche Kenntnis die Pflicht zur Strafverfolgung begründet.

    Ähnlich hat das Reichsgericht (RGSt 73, 265 [267]) einem Bürgermeister, der gleichzeitig Polizeiorgan war, zugebilligt, sich nach pflichtmäßigem Ermessen zu entschließen, ob er eine strafbare Handlung verfolgen ließ, die ihm in Verwaltungsgeschäften der Gemeinde bekannt geworden war (vgl auch BGHSt 4, 167 [BGH 24.02.1953 - 1 StR 597/52] [170]).

  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 456/58

    Rechtsmittel

    Die vorerörterte Frage ist nicht zu verwechseln mit der ganz anderen Frage, wie sich der Angeklagte als Gemeindevorsteher und Ortspolizeibehörde hätte verhalten dürfen oder müssen, wenn er dienstlich oder außerdienstlich von einer strafbaren Dienstverfehlung eines Gemeindeangestellten erfahren hätte (vgl. dazu BGHSt 4, 167, 170 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts).
  • OLG Hamburg, 02.08.1995 - 2 Ss 113/94
    Der dem Angeklagten insoweit grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum (vgl. dazu RGSt 73, 265; RGSt 74, 178; BGHSt 4, 167; Ruß in LK, 10. Aufl., § 258 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 258 Rdn. 6; Wache in KK 3. Aufl., § 258 Rdn. 26; Müller in KMR, § 258 Rdn. 9,10; Köhler, a.a.O., BI. 628; a.A. Samson in SK- StGB , § 258 Rdn. 47; Lackner, 21. Aufl., § 258 Rdn. 7a unter Bezugnahme auf Wagner; Stree in Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 258 Rdn. 19; Rudolphi in NStZ 1991, 361; Wagner, a.a.O., 526) verdichtete sich dabei wegen der Schwere der von B. begangenen Delikte derart, daß nur ein einziges Ergebnis richtig war, nämlich durch sofortige Strafanzeigen der Polizei und Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu eröffnen, die Fälle aufzuklären.
  • OLG Köln, 30.06.1987 - Ss 234/87

    Beschränkung der Berufung auf eine von mehreren gemäß § 53 Strafgesetzbuch (StGB)

    Es liegt vielmehr gemäß § 53 StGB Tatmehrheit vor (vgl. dazu auch: BGHSt 4, 167, 169; 7, 150, 151; BGH GA 1959, 177).
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 404/77

    Bestechlichkeit - Strafvereitelung im Amt - Geldzahlungen an Polizeibeamte für

    Die Fälle, auf welche die Beschwerdeführerin sich beruft, unterscheiden sich von dem hier zu entscheidenden Fall dadurch, daß die Täter bei ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils zunächst Kenntnis von Straftaten erhielten, die zu verfolgen sie verpflichtet waren, und daß sie diese Kenntnis dann dazu benutzten, sich zu bereichern, sei es, daß sie sich zur Abwendung der Anzeige bestechen ließen (BGHSt 4, 167), sei es, daß sie sich die Gegenstände, auf die sich die ihnen zur Kenntnis gelangte Tat bezog, in strafbarer Weise zueigneten (BGHSt 5, 155).
  • BGH, 12.03.1954 - 1 StR 761/52

    Rechtsmittel

    Auch das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und der jenigen Straftat, die gegebenenfalls die Amtspflichtverletzung enthält, grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (RG GA 54, 293; LZ 1924, 168; vgl auch BGHSt 4, 167, 169) [BGH 24.02.1953 - 1 StR 597/52].
  • BGH, 04.11.1954 - 3 StR 253/54

    Rechtsmittel

    Diese Beziehung allein genügt aber nicht zur Rechtfertigung der Annahme von Tateinheit gemäß § 73 StGB (vgl BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953, BGHSt 4, 167 [BGH 24.02.1953 - 1 StR 597/52] [169]).
  • BGH, 01.03.1978 - 3 StR 390/77

    Merkmal der rechtswidrigen Tat bei der Begünstigung - Feststellung der

    Anders liegt es beim Angeklagten B. Dort würden die Vergehen der Begünstigung und der Strafvereitelung im Amt - wenn sie vorlägen - mit der Bestechung nicht tateinheitlich - wie das Landgericht angenommen hat -, sondern tatmehrheitlich verbunden sein (BGHSt 4, 167, 169; 7, 149, 151; Dreher, StGB 37. Aufl. § 332 Rdn 13 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.10.1971 - 5 StR 435/71

    Änderung und Ergänzung der Sitzungsniederschrift ohne Genehmigung des

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraus, daß die Pflicht des Täters, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Hauptinhalt seines Verhältnisses zu dem Vermögensinhaber ausmacht (BGHSt 1, 186, 189 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 4, 170 [BGH 24.02.1953 - 1 StR 597/52]; 5, 61, 64) [BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53].
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