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   BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65   

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https://dejure.org/1967,4659
BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65 (https://dejure.org/1967,4659)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1967 - V ZR 109/65 (https://dejure.org/1967,4659)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1967 - V ZR 109/65 (https://dejure.org/1967,4659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung - Frist zur Grunderwerbssteuerbefreiung - Ermöglichung von Vergünstigungen nach dem sozialen Wohnungsbau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1967, 531
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 110/65

    Entscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) durch Urteil - Ende des

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65
    Hier zu wird auf das am heutigen Tag ergangene Urteil in der Parallelsache V ZR 110/65 Bezug genommen.
  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65

    Wirksamkeit eines Kaufanwärtervertrages ohne Beurkundung nach § 313 BGB - Pflicht

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65
    Ist die Beklagte also gehalten, das Eigenheim zu diesem Zweck an den Kläger rechtzeitig zu übereignen, so darf sie auf dem vorherigen Abschluß eines notariellen Kaufvertrags jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Kaufpreis zum allergrößten Teil gedeckt ist; dies hat der Senat bereits in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem ändern Eigenheiminteressenten ausgesprochen (Urteil vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65).
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65
    Diese Rechtsänderung ist, obwohl nachträglich und landesrechtlich,vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 36, 348, 350, 352) [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60].
  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 235/62

    Zustandekommen eines bindenden Vorvertrages über ein Grundstück trotz Formmangels

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach § 6 Abs. 2 des Kaufanwärtervertrags nicht den Abschluß eines Kaufvertrags mit dem von ihr für richtig gehaltenen Kaufpreis als solchen beanspruchen kann, sondern nur mit einem Kaufpreis, der im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus angemessen ist, wobei angesichts der seinerzeitigen Eigenschaft der Beklagten als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen außer den Bestimmungen des zweiten Wohnungsbaugesetzes (§§ 51, 54 Abs. 1) auch diejenigen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (- WGG - vom 29. Februar 1940 RGBl I 437, § 7 Abs. 2) und seiner Durchführungsverordnung (in der Fassung vom 25. April 1957 BGBl I 406, § 14) zu beachten sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Jahr 1956 das Senatsurteil vom 16. Februar 1965, V ZR 235/62, WM 1965, 674, unter III a).
  • BGH, 13.01.1978 - V ZR 153/75

    Keine Vererblichkeit des Anspruchs aus § 56 Abs. 1 2. WoBauG

    In jenen Entscheidungen wurde der Auflassungsanspruch aus einem wirksamen Auftragsverhältnis i.V.m. den §§ 675, 667 BGB oder aus einem Betreuer-Bauherren-Vertrag abgeleitet (vgl. WM 1967, 531 und 1966, 342), während vorliegend eine wirksame Vereinbarung, die eine Grundstücksübereignungspflicht zur Folge haben könnte, gerade fehlt.
  • BGH, 12.07.1967 - V ZR 136/64

    Geschäftsbesorgungsvertrag eines Wohnungsbauunternehmers zur Beschaffung eines

    Der Fall liegt mithin ebenso wie der Sachverhalt, über den der erkennende Senat im Urteil vom 24. Februar 1967, V ZR 109/65 (WM 1967, 531) entschieden hat, das den Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen Kaufanwärter auf demselben Gesamtgelände betraf (vgl. ferner das Urteil des Senats vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65, WM 1966, 342).
  • BGH, 20.09.1967 - V ZR 127/66

    Rechtsmittel

    Denn ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 24. Februar 1967 (V ZR 109/65), WM 1967, 531 entschiedenen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Bewerber (Müller) bedurften beide Verträge nicht der Form des § 313 BGB (siehe auch bereits Senatsurteil vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65, in Sachen der Beklagten gegen S.): Der Betreuer-Vertrag war deshalb formfrei, weil er die Beklagte nur zur Betreuung, allenfalls - was offen bleiben kann - zur Verschaffung eines damals unstreitig noch in Dritteigentum befindlichen Grundstücks an die Kläger verpflichtete; eine Eigentumsübertragungspflicht der Beklagten entstand kraft Gesetzes, als sie im Rahmen dieser Betreuung, gleich ob mit oder ohne Verpflichtung dazu, ein für die Kläger bestimmtes Baugrundstück tatsächlich zu Eigentum erwarb (§§ 675, 667 BGB).
  • BGH, 26.04.1968 - V ZR 37/67

    Abschluss eines privatschriftlichen Betreuer-Bauherren-Vertrags - Abschluss eines

    Der erkennende Senat hält, wie bereits in anderen Prozessen zwischen der Beklagten und weiteren Bewerbern, die tatrichterliche Auslegung dieser Verträge für rechtsirrtumsfrei, daß sich die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Beteiligten zueinander zwar letztlich nach dem Bewerber-Vertrag richten, jedoch mit besonders beachtlichen Nachwirkungen des Betreuer-Vertrags, wenn die Bewerber auf diesen schon erhebliche Eigenleistungen, darunter die vorläufigen Kosten des Grundstücks selbst, erbracht haben (vgl. die Senatsurteile vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65 - Schulz - DNotZ 1966, 540, vom 24. Februar 1967, V ZB 109/65 - Müller - WM 1967, 531, vom 12. Juli 1967, V ZR 136/64 - Otto - WM 1967, 1037 und vom 20. September 1967, V ZR 127/66 - Budrat -).
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