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   BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75   

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https://dejure.org/1978,2842
BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75 (https://dejure.org/1978,2842)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1978 - V ZR 194/75 (https://dejure.org/1978,2842)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1978 - V ZR 194/75 (https://dejure.org/1978,2842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 652
  • WM 1978, 578
  • DB 1978, 926
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen

    Auszug aus BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75
    Wie der Senat bereits in dem - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, ausgeführt hat, besteht kein Anlaß, an der bisher von ihm - im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, LM ErbbauVO § 9 Nr. 4 - vertretenen Auffassung abzugehen, daß nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind.
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen

    Auszug aus BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75
    Zu Unrecht nehmen das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Meinung das Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 352, 354 in Anspruch: Gegenstand jener Entscheidung war (insoweit) nur die Frage, mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ein höherer Erbbauzins zu bezahlen war; auf die andere Frage, in welchem Zeitpunkt die Erhöhung erfolgt war, kam es in jenem Zusammenhang nicht an.
  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75
    In einem solchen Fall erfolgt die Erhöhung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO-ÄndG - erst - durch die Verurteilung des Leistungspflichtigen (oder durch ein entsprechendes Feststellungsurteil); sie kann auch nicht als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen werden, in dem das Erhöhungsverlangen der Gegenseite zugegangen ist (so auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Erbbaurecht an einem Grundstück - Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75
    Wie der Senat bereits in dem - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, ausgeführt hat, besteht kein Anlaß, an der bisher von ihm - im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, LM ErbbauVO § 9 Nr. 4 - vertretenen Auffassung abzugehen, daß nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind.
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO, §§ 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten (aus neuerer Zeit u.a.Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 227/92

    Rechtsnatur der Einigung der Vertragsparteien über die vertraglich vereinbarte

    Bei ähnlichen Klauseln ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß die vorgesehene Einigung durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgt (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1977 - V ZR 179/75 - WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978 - V ZR 194/75 - WM 1978, 578).

    Besonderheiten im Hinblick auf die §§ 145 ff BGB ergeben sich allenfalls insoweit, als eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der zunächst vorgesehenen Vertragsverhandlungen anzunehmen ist, mit der der Erbbauberechtigte unter Umständen in Verzug kommen kann (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 aaO. S. 580).

  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten (aus neuerer Zeit u.a. Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung des Erbbauzinses -

    Denn bei einem Verzug des Erbbauberechtigten mit einer vertraglich oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkung bei der Erhöhung des Erbbauzinses kann ein Anspruch des Grundstückseigentümers wegen Verzugsschadens gegeben sein (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).

    Denn für die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO-ÄndG kommt es allein darauf an, in welchem Zeitpunkt der Erbbauzins erhöht wird; dies aber ist, wie bereits unter 1. dargelegt, in dem hier vorliegenden Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Urteil ergeht (ebenso Hartmann, Beilage Nr. 22/74 zu Der Betrieb, Rdn. 41 letzter Abs.; zu dem ähnlichen Fall, daß mangels an sich erforderlicher Vereinbarung ein Erhöhungsbegehren unmittelbar im Klageweg durchzusetzen ist, siehe Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZP 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten (aus neuerer Zeit Senatsurteile vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, WM 1978, 352 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzins Verzugszinsen nicht zu entrichten (u.a. Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 141/75

    Neubemessung des Grundstückskaufpreises auf Grund einer Wertanpassungsklausel

    Eine andere Frage ist, inwieweit den Parteien in einem solchen Fall wegen Verzugs mit vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflichten Ansprüche wegen Verzugsschaden zustehen können (vgl. dazu auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75).
  • BGH, 07.12.1995 - IX ZR 250/94

    Verzug mit der Erfüllung einer unbestimmten Vergleichsforderung

    Bei einem derartigen Sachverhalt wird der Anspruch nicht bereits mit dem Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Schuldner fällig, sondern - falls dieser die Forderung wenigstens der Höhe nach bestreitet - erst mit dessen Verurteilung oder der anderweitigen gerichtlichen Festsetzung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1977 - V ZR 179/75, WM 1978, 228, 229; v. 24. Februar 1978 - V ZR 194/75, WM 1978, 578, 579; v. 6. Oktober 1978 - V ZR 132/76, NJW 1979, 811; Hartmann Betrieb Beilage Nr. 22/74 Rdnr. 41; MünchKomm-BGB/Gottwald, § 315 Rdnr. 23, 28).
  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages -

    Dementsprechend stellt dann auch das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, daß es zum Zustandekommen der Erhöhung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf oder aber, falls es zu keiner Einigung kommt, eines diese ersetzenden Urteils (siehe dazu auch die Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
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