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   BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89   

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https://dejure.org/1989,548
BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89 (https://dejure.org/1989,548)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1989 - 3 StR 13/89 (https://dejure.org/1989,548)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1989 - 3 StR 13/89 (https://dejure.org/1989,548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat - Berücksichtigung von Milderungsgründen trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89
    Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer

    Auszug aus BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89
    Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89
    Eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st.Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 10-12); die Annahme von Tatmehrheit ist die Regel (BGHSt 23, 33, 35).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89
    Eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st.Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 10-12); die Annahme von Tatmehrheit ist die Regel (BGHSt 23, 33, 35).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl in einer Gesamtwürdigung mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 m.w.N.).

    Die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten muß zudem nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02

    Gesamtstrafe; kurzer Tatzeitraum; Erhöhung der Einsatzstrafe; Summe der

    Wesentlich kommt hinzu, daß die Strafkammer den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten nicht erkennbar berücksichtigt hat, der im Regelfall ein enges Zusammenziehen der Gesamtstrafe nahelegt (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 662 ff. m. w. N.).

    Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).

  • BGH, 05.04.2005 - 4 StR 95/05

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Rechtsgut der ungestörten

    So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Tatrichter sich die Überzeugung verschafft hat, daß den einvernehmlichen sexuellen Kontakten ein besonders nahes, auch vom Tatopfer als "Liebesbeziehung" empfundenes Verhältnis zwischen dem Täter und dem betroffenen Kind der Verurteilung nach §§ 176, 176 a StGB, und so mit ein der Verallgemeinerung nicht zugänglicher Sonderfall zugrunde liegt (vgl. auch BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 und 7).
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