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   BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09   

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https://dejure.org/2010,614
BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09 (https://dejure.org/2010,614)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2010 - VIII ZR 71/09 (https://dejure.org/2010,614)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09 (https://dejure.org/2010,614)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 383 Abs 3 BGB, § 474 Abs 1 S 2 BGB, § 34b Abs 5 GewO
    Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen Versteigerung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 474 Abs. 1 S. 2, 383 Abs. 3
    Verbrauchsgüterkauf: Ausnahmetatbestand des § 474 Abs. 1 S. 2 bei öffentlicher Versteigerung gebrauchter Sachen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Qualifikation eines öffentlich bestellten Versteigerers als gleichzeitiger Veranstalter der Auktion für die Geltung des Begriffs der öffentlichen Versteigerung i.S.d. Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, 474 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • rewis.io

    Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen Versteigerung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen Versteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der Qualifikation eines öffentlich bestellten Versteigerers als gleichzeitiger Veranstalter der Auktion für die Geltung des Begriffs der öffentlichen Versteigerung i.S.d. Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begriff der öffentlichen Versteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 474 Abs. 1 S. 2 BGB
    Die Pferdeauktion eines Pferdezuchtverbands gilt nicht als Verbrauchsgüterkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auf der Pferdeauktion gibt es keine Verbrauchsgüter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Stute mit Macke - Wurde sie bei einer Pferdeauktion ersteigert, gelten die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf nicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Von Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei von Zuchtverbänden veranstalteten Pferdeauktionen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei von Zuchtverbänden veranstalteten Pferdeauktionen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei von Zuchtverbänden veranstalteten Pferdeauktionen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pferdeauktion ist eine öffentliche Versteigerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pferdeauktion ist eine öffentliche Versteigerung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Verbrauchsgüterkauf bei öffentlicher Versteigerung auch wenn Versteigerer nicht Veranstalter der Auktion ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • NJW-RR 2010, 1210
  • MDR 2010, 796
  • WM 2010, 938
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18

    Der gebrauchte Hengst

    Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Hengst "A.     " im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurde, an der die Klägerin persönlich teilnehmen konnte (vgl. zum Begriff der öffentlichen Versteigerung Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 11 ff. mwN).
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12

    Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines

    Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010, VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18 und vom 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).

    Die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Ersteigerers kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.; Braunschmidt, aaO S. 188).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Einstehen eines Verkäufer eines Tieres für seine Gesundheit bei Gefahrübergang;

    Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Strei über das Wesen einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" bei einer

    Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff. und vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51 und vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).

    (a) Der nationale Gesetzgeber hat mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in der Ausnahmevorschrift des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Folgenden aF; jetzt § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB) die bisherige Formulierung "öffentliche Versteigerung", die in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzlich definiert ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12, 14 f.; vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 f.; ebenso MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 383 Rn. 6), durch die in der - zeitgleich geschaffenen - Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB gesetzlich definierte Formulierung "öffentlich zugängliche Versteigerung" ersetzt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 474 Rn. 7; MünchKommBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 474 Rn. 14, 16; Staudinger/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., N Rn. 278; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2021, § 474 Rn. 33 ff.; HK-BGB/Saenger, 10. Aufl., § 474 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 91 ff.).

    (c) Nach der Neufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für die Annahme einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" im Sinne dieser Vorschrift darüber hinaus nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 14; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn. 12 [jeweils zu § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF]) - wie hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall - erfüllt.

    (ee) Die oben genannte Formulierung aus der Gesetzesbegründung kann daher nur dahin gedeutet werden, dass der Gesetzgeber sich entweder des Umstands nicht bewusst war, dass mit der sprachlichen Anpassung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB auch eine inhaltliche Veränderung verbunden war, weil die Rechtsprechung - entsprechend der vom Gesetzgeber damals im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeräumte Ausnahmemöglichkeit gewählten Art der Umsetzung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - unter dem Begriff der "öffentlichen Versteigerung" nur eine solche nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB verstand (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn. 12; vgl. zu einem weiteren europarechtlichen Verständnis des Begriffs der öffentlichen Versteigerung gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 57; BeckOK-BGB/Faust, aaO Rn. 33; BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO Rn. 91.1) oder der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Versteigerung" nicht auf die Bedeutung des in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF enthaltenen nationalen, durch die Legaldefinition in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB geprägten Rechtsbegriffs abgestellt hat, sondern den europarechtlichen Begriff der "öffentlichen Versteigerung" im Blick hatte, wie er bereits in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthalten war und sich nun in Art. 2 Nr. 13 sowie Erwägungsgrund 24 der Verbraucherrechterichtlinie findet (siehe zu diesem europarechtlichen Begriff nunmehr auch Art. 2 Nr. 15 und Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, ABl.

  • LG Münster, 14.05.2018 - 2 O 134/16
    Dies wurde in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 383 Abs. 3 BGB stets dahingehend verstanden, dass eine "öffentliche" Versteigerung die Mitwirkung eines für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehers oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerers voraussetzt (BGH NJW 2006, 613 Rn. 8 ff.; NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12).
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