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   BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10   

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https://dejure.org/2011,5151
BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10 (https://dejure.org/2011,5151)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - III ZR 95/10 (https://dejure.org/2011,5151)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10 (https://dejure.org/2011,5151)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 BGB, § 3 Abs 3 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 30 VermG, § 31 Abs 2 VermG
    Amtshaftung im Restitutionsverfahren: Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung des Rückgabeantrags bei Veräußerung des Vermögenswerts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 839; VermG § 3 Abs. 3; VermG § 30; VermG § 31 Abs. 2
    Informierungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG nach Veräußerung keine drittgerichtete Amtspflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der Pflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung eines vermögensrechtlichen Rückgabeantrags nach wirksamer Veräußerung des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Amtspflichtverletzung wegen fehlender Unterrichtung des Verfügungsberechtigten bei zeitlich nach wirksamer Verfügung des Grundstücks gestelltem Rückübertragungsantrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Informationspflicht der Behörde; Amtspflicht des ARoV; Restitutionsverfahren; Amtshaftung; Rückgabeantrag; Unterlassungsgebot

  • rewis.io

    Amtshaftung im Restitutionsverfahren: Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung des Rückgabeantrags bei Veräußerung des Vermögenswerts

  • ra.de
  • rewis.io

    Amtshaftung im Restitutionsverfahren: Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung des Rückgabeantrags bei Veräußerung des Vermögenswerts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; VermG § 3 Abs. 3; VermG § 4; VermG § 31 Abs. 2
    Zeitliche Grenze der Amtspflicht zur Informierung des Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung der Pflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung eines vermögensrechtlichen Rückgabeantrags nach wirksamer Veräußerung des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzung von Informationspflichten nach dem Vermögensgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung von Informationspflichten nach dem Vermögensgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 482
  • VersR 2011, 672
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10
    Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags nach § 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vermögenswert bereits wirksam veräußert ist und anstelle einer Rückübertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Oktober 1999, III ZR 130/98, BGHZ 143, 18 und vom 17. Juni 2004, III ZR 335/03, WM 2005, 618).

    Der Senat hat deshalb angenommen, dass die Unterrichtungspflicht des § 31 Abs. 2 VermG eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, die in erster Linie den Schutz des Restitutionsberechtigten, aber auch denjenigen des Verfügungsberechtigten bezweckt, der vor Aufwendungen bewahrt werden soll, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f mwN; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 335/03

    Rechtsnatur der Pflicht zur Information über den Eingang eines

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10
    Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags nach § 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vermögenswert bereits wirksam veräußert ist und anstelle einer Rückübertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Oktober 1999, III ZR 130/98, BGHZ 143, 18 und vom 17. Juni 2004, III ZR 335/03, WM 2005, 618).

    Der Senat hat deshalb angenommen, dass die Unterrichtungspflicht des § 31 Abs. 2 VermG eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, die in erster Linie den Schutz des Restitutionsberechtigten, aber auch denjenigen des Verfügungsberechtigten bezweckt, der vor Aufwendungen bewahrt werden soll, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f mwN; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10
    Es ist deshalb zwischen den früheren Eigentümern als (vormals) Verfügungsberechtigten und der Klägerin durch deren Antragstellung nicht das durch die differenzierenden Regelungen in § 3 Abs. 3 VermG näher ausgestaltete gesetzliche Schuldverhältnis entstanden, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183, 186).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10
    Es ist deshalb zwischen den früheren Eigentümern als (vormals) Verfügungsberechtigten und der Klägerin durch deren Antragstellung nicht das durch die differenzierenden Regelungen in § 3 Abs. 3 VermG näher ausgestaltete gesetzliche Schuldverhältnis entstanden, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183, 186).
  • BGH, 12.07.2012 - III ZR 104/11

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der

    b) Den Beklagten oblag in Bezug auf den Antrag und die vorbezeichneten Schreiben des Klägers und seiner Mutter eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten Ansprüche (zur Drittgerichtetheit der Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10, VersR 2011, 672 Rn. 7 mwN).

    Soweit das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG im Ausnahmefall eines offensichtlich unbegründeten Restitutionsantrags keine Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 9; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 216 ff [Stand: Mai 2010]), erscheint es allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten fraglich, auch in solchen Fällen das Unterlassen der Mitteilung als Amtspflichtverletzung zu werten (vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 aaO).

  • BGH, 20.11.2014 - III ZR 494/13

    Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer

    Sinn und Zweck des Unterlassungsgebots nach § 3 Abs. 3 VermG ist es, die Position des restitutionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen (Senat, Urteile vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, VersR 2005, 1732 und vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10, VersR 2011, 672 Rn. 7, 11).
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