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   BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09   

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https://dejure.org/2011,3071
BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09 (https://dejure.org/2011,3071)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VII ZB 20/09 (https://dejure.org/2011,3071)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VII ZB 20/09 (https://dejure.org/2011,3071)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 485 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umdeutung einer im selbstständigen Beweisverfahren unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Entfallen des Beweissicherungsinteresses zum Zeitpunkt der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einseitige Erledigungserklärung; Mangelbeseitigung durch Dritte; selbständiges Beweisverfahren

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 485; ZPO § 493
    Umdeutung einer im selbstständigen Beweisverfahren unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; Entfallen des Beweissicherungsinteresses zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erledigungserklärung = Antragsrücknahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers = Kostenfalle! (IBR 2011, 312)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 932
  • MDR 2011, 503
  • NZBau 2011, 355
  • FamRZ 2011, 809
  • BauR 2011, 1045
  • ZfBR 2011, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09
    Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46).

    Denn der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen das Beweissicherungsinteresse infolge einer nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängelbeseitigung entfallen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46).

    Denn deutete man die auch bei einem Wegfall des Beweissicherungsinteresses unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers nicht in eine Antragsrücknahme um, hätte dies zur Konsequenz, dass das Begehren des Antragstellers auf (weitere) Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens aufrechterhalten bliebe und vom Gericht nunmehr als unzulässig zurückzuweisen wäre, was ebenfalls mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, aaO Rn. 10).

    In diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil der Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, aaO Rn. 13).

  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09
    Damit sei der Fall vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174.

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO, entschieden.

  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09
    Denn der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen das Beweissicherungsinteresse infolge einer nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängelbeseitigung entfallen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46).
  • BGH, 14.12.2016 - VII ZB 29/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Unterbleiben der

    Eine einseitige Erledigungserklärung, die im selbständigen Beweisverfahren unzulässig ist, ist regelmäßig als Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzufassen, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - VII ZB 20/09, BauR 2011, 1045 Rn. 7 ff. = NZBau 2011, 355; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, BauR 2011, 714 Rn. 9 ff.; jeweils m.w.N.).

    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - VII ZB 20/09, aaO Rn. 9; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, aaO Rn. 10).

    Kommt es im selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - VII ZB 20/09, BauR 2011, 1045 Rn. 10 = NZBau 2011, 355; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, BauR 2011, 714 Rn. 13).

  • BGH, 28.04.2015 - VI ZB 36/14

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Kostentragung bei

    Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 2010 (VIII ZB 14/10, aaO) und die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 24. Februar 2011 (VII ZB 20/09, NJW-RR 2011, 932) stehen dem nicht entgegen.
  • LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme vor

    Kommt es in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden (BGH NJW-RR 2011, 932).

    In diesem Fall besteht eine (planwidrige) Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil ein Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 932; BGH NJW-RR 2011, 1292).

  • OLG Schleswig, 29.03.2018 - 16 W 39/18

    Hauptsacheverfahren anhängig: Keine Kostenentscheidung im Beweisverfahren!

    Ähnlich liegt es bei einer (grundsätzlich unzulässigen) einseitigen Erledigungserklärung, die regelmäßig als Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzufassen ist, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll; ebenso kann verfahren werden, wenn der Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist ((BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, VII ZB 20/09, BauR 2011, 1045).
  • OLG Schleswig, 19.07.2011 - 16 W 94/11

    Zulässigkeit und Auslegung einer Erledigungserklärung im selbständigen

    Für den Ausspruch der Kostenfolge ist es ohne Belang, aus welchem Grunde sich das Interesse der antragstellenden Partei an der Fortsetzung des Verfahrens erledigt hat und wer dies ggf. zu vertreten hat (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, VII ZB 20/09, MDR 2011, 503 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 ).
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