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   BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14   

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BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14 (https://dejure.org/2015,2390)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14 (https://dejure.org/2015,2390)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 (https://dejure.org/2015,2390)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 793 BGB, Art 25 GG, Art 38 Abs 1 Buchst c IGHSta
    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Erfüllungsverweigerungsrecht des Staates wegen Staatsnotstands und/oder mit anderen Gläubigern getroffenen Umschuldungsvereinbarungen

  • IWW

    § 793 BGB, Art. ... 25 GG, Artikel 119 EG, §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes, §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes, § 24 Abs. 2 SchVG, Art. 100 Abs. 2 GG, § 242 BGB, § 313 BGB, Art. 27 ff. EGBGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von Staat begebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Leistungsverweigerungsrecht Argentiniens gegenüber seinen privaten Anleihegläubigern wegen Restrukturierung der Staatsschulden

  • doev.de PDF

    Zahlungsansprüche gegen einen Staat; Zahlungsunfähigkeit

  • rewis.io

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Erfüllungsverweigerungsrecht des Staates wegen Staatsnotstands und/oder mit anderen Gläubigern getroffenen Umschuldungsvereinbarungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 793
    Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von Staat begebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Leistungsverweigerungsrecht eines Staates gegen Ansprüche privater Gläubiger aus Schuldverschreibungen wegen Zahlungsunfähigkeit oder Einigung mit der Gläubigermehrheit auf Umschuldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Staates für eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 793
    Kein Leistungsverweigerungsrecht Argentiniens gegenüber seinen privaten Anleihegläubigern wegen Restrukturierung der Staatsschulden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Staates für eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • spiegel.de (Pressebericht, 24.02.2015)

    Schuldenstreit: Argentinien zur Zahlung an private Anleger verurteilt

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Private Anleger müssen sich nicht an Staatsumschuldungen beteiligen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverpflichtung Argentiniens bejaht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverpflichtung von Argentinien an Privatgläubiger bejaht

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.02.2015)

    Klage von Privatanlegern gegen Argentinien

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Private Anleger müssen sich nicht an Staatsumschuldungen beteiligen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2328
  • ZIP 2015, 769
  • MDR 2015, 497
  • WM 2015, 766
  • DB 2015, 917
  • DÖV 2015, 895
  • NZG 2015, 916
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (BVerfGE 109, 13, 28; 117, 141, 150 f., 161; jeweils mwN).

    Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 109, 13, 23 f.).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfGE 94, 315, 328; 96, 68, 86; 117, 141, 149 f.; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1462, 1463).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 343/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    Ein solches ist bislang auch vom Senat nicht angenommen worden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris und vom 13. November 2012 - XI ZR 161/12, juris).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2907 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S. 7; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich - anders als Enteignung und Konfiskation - nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff. und vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.).

    Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f. und vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfGE 16, 27, 63), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung.

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 30).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218 und vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 30).

  • BGH, 17.11.1994 - III ZR 70/93

    Rechtsfolgen eines zu Zeiten der früheren DDR geschlossenen Beratervertrages

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
    Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 7 ff., 9; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; MünchKomm/Martiny, aaO Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371, vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff. und vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.).

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84

    Wirkung des Auslandskonkurses im Inland

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12

    Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 188/11

    Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien

  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 161/12

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen unterlassenen Hinweises auf die

  • OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11

    Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 220/11

    Schadenersatzanspruch des Betreibers eines Schweinemastbetriebes gegen einen

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

  • BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05

    Gegenvorstellung gegen Abänderungsbeschluss gem § 707 ZPO hält Monatsfrist des §

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Eintragung einer ausländischen Verurteilung

  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 -8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6; Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007-2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

    Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr - was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772).

    Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

    Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris):.

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen - da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 -2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) - auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 -8 U 93/12, juris).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmittwi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 -VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.).

    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 -VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015-XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02.2012-VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte -unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland - wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten - etwa in Japan und im Vereinigten Königreich - auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

    Da die streitgegenständlichen Anleihen jeweils vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurden, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37).

    Ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 -VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776).

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 25. April 2014 (Bl. 718 d. A.) stimmte die Beklagte "dem Vorschlag des Senats" zu und wies auf das weitere beim Bundesgerichtshof zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 193/14 hin.

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. März 2015 (Bl. 809 ff. d. A.) nahm der Kläger schließlich Bezug auf die oben angesprochene Verfügung des (damaligen) Einzelrichter des Senats vom 8. April 2014 und wies auf die Urteile des Bundesgerichtshofes in den Verfahren XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14 vom 24. Februar 2015 hin.

    Die maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsfragen sind vielmehr spätestens durch das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 - 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6; Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris).

    Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

    Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr - was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772).

    Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

    Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris):.

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris).

    Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris).

    Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen - da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294 [EuGH 18.10.2011 - Rs. C-34/10] ) - auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891 [BGH 21.12.2005 - XII ZB 33/05] ), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f. [BGH 24.02.2015 - XI ZR 193/14] ).

    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland - wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten - etwa in Japan und im Vereinigten Königreich - auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 796, Rdnr. 4).

    Da die streitgegenständlichen Anleihen jeweils vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurden, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37).

    Ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776).

    Die maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsfragen sind vielmehr spätestens durch das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 8 U 83/14

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 - 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6; Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

    Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr - was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772).

    Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

    Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris):.

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen - da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) - auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.).

    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Der Klägerin war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss sie sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Des Weiteren durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland - wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

    Dieses Vertrauen durfte die Klägerin darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten - etwa in Japan und im Vereinigten Königreich - auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 796, Rdnr. 4).

    Da die streitgegenständlichen Anleihen jeweils vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurden, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37).

    Ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776).

    Die maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsfragen sind vielmehr spätestens durch das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14

    Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S. des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Hold out-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (BGH - XI ZR 193/14 - 24.02.2015).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 -8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015-XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

    Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr - was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772).

    Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

    Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773):.

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773).

    Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen - da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 -2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) - auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http: //schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 -VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.).

    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012-VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02.2012-VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015-XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten - etwa in Japan und im Vereinigten Königreich - auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

    Da die Anleihen vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurde, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37).

    Ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959-VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 - 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

    Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr - was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772).

    Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

    Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773):.

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773).

    Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen - da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) - auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.).

    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten - etwa in Japan und im Vereinigten Königreich - auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

    Da die Anleihe vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurde, unterliegt sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

    Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37).

    Ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776).

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015, XI ZR 193/14 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. EGVVG aF oder Art. 27 ff. EGBGB aF zur Anwendung (BT-Drucks. 16/12104, S. 9, 11; vgl. auch OLG München, VersR 2015, 1153, 1154, zu Art. 7 ff. EGVVG; BGH, Urteile vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, NJW 2015, 2328 Rn. 53; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 13; vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rn. 42 - Hi Hotel II; Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737 Rn. 16; jeweils zu Art. 27 ff. EGBGB).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
  • OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21

    Corona-Virus; Covid-19-Pandemie; Schließungsanordnung; Gebrauchsbeschränkung;

    (1) Die Prüfung dieser Voraussetzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung sowie auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93 -, NJW 1995, 47, 48; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 -, NJW 2012, 1718 Rn. 30; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14 -, NJW 2015, 2328 Rn. 46; Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18 -, juris Rn. 20; OLG München, Hinweisbeschluss vom 17.02.2021 - 32 U 6358/20 -, juris Rn. 35 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2021 - 2 U 143/20 -, juris Rn. 52; KG, Urteil vom 01.04.2021 - 8 U 1099/20 -, BeckRS 2021, 8005 Rn. 45; Senat, Hinweisbeschluss vom 31.05.2021 - 22 U 205/20 -, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 - 30 U 114/21 -, Rn. 60, vgl. auch BT-Drs.
  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18

    Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

  • KG, 04.11.2021 - 8 U 85/21

    Geschäftsraummiete: Einwand der Mietzinsreduzierung wegen Wegfalls der

  • LG Kempten, 16.11.2015 - 21 O 1342/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit bezogen auf Zahlungsansprüche aus Staatsanleihen

  • LAG München, 17.12.2015 - 4 Sa 781/15

    Altersteilzeitarbeitsvertrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • OLG München, 17.12.2015 - 4 Sa 781/15

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines im Jahr 2010 geschlossenen

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