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   BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20   

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https://dejure.org/2021,4403
BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,4403)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - 6 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,4403)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,4403)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 356a StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 356a StPO
    Ergänzung des Revisionsvortrags in Hinblick auf die Sachrüge (Widereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge)

  • openjur.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.2015 - 5 StR 20/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    Denn ein solcher konnte wegen der am 10. Februar 2021 durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher der Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten hatte und diese auch wahrnahm, nicht entscheidungserheblich werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 StR 534/11 mwN und vom 19. Mai 2015 - 5 StR 20/15).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 166/93

    Berücksichtigungsfähigkeit von Ausführungen und zusätzlichen Erläuterungen zu

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    Jedoch steht die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens unter dem verschuldensunabhängigen Vorbehalt, dass dieses vor der Entscheidung eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 4 StR 166/93; NStZ 1993, 552; vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319, 320; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 534/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    Denn ein solcher konnte wegen der am 10. Februar 2021 durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher der Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten hatte und diese auch wahrnahm, nicht entscheidungserheblich werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 StR 534/11 mwN und vom 19. Mai 2015 - 5 StR 20/15).
  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 246/11

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (rechtliches

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    Jedoch steht die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens unter dem verschuldensunabhängigen Vorbehalt, dass dieses vor der Entscheidung eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 4 StR 166/93; NStZ 1993, 552; vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319, 320; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, jeweils mwN).
  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 - 6 StR 114/20).
  • BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12

    Unbegründete Anhörungsrüge; kein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    Jedoch steht die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens unter dem verschuldensunabhängigen Vorbehalt, dass dieses vor der Entscheidung eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 4 StR 166/93; NStZ 1993, 552; vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319, 320; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, jeweils mwN).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 114/20

    Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 - 6 StR 114/20).
  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
    a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 - 6 StR 114/20).
  • BGH, 29.11.2022 - 6 StR 319/22

    Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20 mwN).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht

    b) Der Senat musste nicht wegen des Hinweises der Verteidigung darauf, dass sie "voraussichtlich eine Zeit von 2 Monaten" benötigen werde, um "Nachforschungen" anzustellen, seine Entscheidung zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20, BeckRS 2021, 3716).
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