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   BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20   

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https://dejure.org/2021,6238
BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20 (https://dejure.org/2021,6238)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - XII ZB 503/20 (https://dejure.org/2021,6238)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20 (https://dejure.org/2021,6238)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 5 FamFG, § 1903 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG
    Betreuungssache betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Absehen von der Anhörung des Betroffenen unter Verweis auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren; Erfordernis erheblicher Vermögensgefährdung; entgegenstehender Wille des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art ; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei ...

  • rewis.io

    Betreuungssache betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Absehen von der Anhörung des Betroffenen unter Verweis auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren; Erfordernis erheblicher Vermögensgefährdung; entgegenstehender Wille des ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Absehen von der Anhörung des Betroffenen; pauschaler Verweis auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren; Einwilligungsvorbehalt nur bei erheblicher Vermögensgefährdung; Anordnung gegen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch in Zeiten von Corona sind Betroffene persönlich anzuhören

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - ohne Anhörung des Betroffenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren - und das wegen Corona unwillige Gericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwilligungsvorbehalt - und die Grenzen seiner Anordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Betroffener ist auch in der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Anhörung des Betroffenen - konkrete Anhaltspunkte für Vermögensgefährdung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Absehen von der Anhörung des Betroffenen wegen pauschalem Hinweis auf die Corona-Pandemie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2508
  • MDR 2021, 767
  • FamRZ 2021, 795
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 06.05.2020 - XII ZB 483/19

    Verwendung eines an ein anderes Gutachten anknüpfenden Gutachtens für Beurteilung

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Ein Einwilligungsvorbehalt stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 483/19 - FamRZ 2020, 1405 Rn. 7 mwN).

    Der Umfang der Ermittlungen muss zudem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 483/19 - FamRZ 2020, 1405 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 495/16

    Betreuung: Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16, FamRZ 2017, 1341).

    Auch wenn § 1903 BGB weder eine dem § 1896 Abs. 1a BGB entsprechende Vorschrift zum freien Willen enthält noch auf letztere verweist, darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, FamRZ 2021, 138, BGHZ 227, 161).

    Dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - FamRZ 2021, 138 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 120/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).

    Soweit das Unterbleiben der persönlichen Anhörung auf § 34 Abs. 2 FamFG gestützt wird, folgt aus § 278 Abs. 4 FamFG, dass das Gericht seine Überzeugung von den durch die Anhörung drohenden gesundheitlichen Nachteilen für den Betroffenen nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens bilden darf (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 14).

  • BGH, 18.11.2020 - XII ZB 179/20

    Betreuungssache: Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - FamRZ 2021, 138 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16

    Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 315/20

    Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20
    Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 315/20 - juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 46/22

    Revision gegen die Unterlassung der persönlichen Anhörung eines Asylsuchenden vor

    Das Gericht muss konkret darlegen, warum eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation nicht möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161 Rn. 28 f.; vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20, FamRZ 2021, 795 Rn. 16).
  • BGH, 03.11.2021 - XII ZB 215/21

    Betreuungssache: Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung im

    Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20, FamRZ 2021, 795).

    Da die Anhörung in Betreuungssachen nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20 - FamRZ 2021, 795 Rn. 12).

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