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   BGH, 24.03.1954 - II ZR 30/53   

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https://dejure.org/1954,845
BGH, 24.03.1954 - II ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,845)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1954 - II ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,845)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1954 - II ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 998
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.04.1968 - VI ZR 217/65

    Wirksamkeit eines Verkaufs von Futtermittel - Rechtliche Beurteilung von

    Das ist grundsätzlich zutreffend (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 30/53 - LM HGB § 348 Nr. 3; RG JW 1923, 825).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2004 - 13 U 100/04

    Herabsetzung der von einem Scheinkaufmann versprochenen Vertragsstrafe

    Dies kann der Fall sein, wenn die Parteien den die Grundlage des gesamten Geschäfts bildenden Wert erheblich überschätzt haben, also die Geschäftsgrundlage fehlerhaft war und deshalb ein Festhalten an der Vertragsstrafe in der versprochenen Höhe Treu und Glauben widerspricht (BGH NJW 1954, Seite 998; BGH NJW 1984, Seite 919, 921; Münchener Kommentar-Schmidt, § 348 HGB Rdnr. 14).
  • BGH, 09.10.1961 - VIII ZR 107/60

    Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen zur Bekanntmachung der

    Jedoch ist anerkannt, daß die von einem Kaufmann versprochene Vertragsstrafe ermäßigt werden kann, wenn die Grundlage der Vereinbarung, in deren Rahmen die Vertragsstrafe versprochen worden ist, sich als fehlerhaft erweist und deshalb das Festhalten an der Vertragsstrafe in der versprochenen Höhe Treu und Glauben widerspricht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1954 - II ZR 30/53 - LM HGB § 348 Nr. 3 und Weber in Staudinger BGB 11. Aufl. § 242 Anm. A 561).
  • LG Bad Kreuznach, 22.01.1992 - 2 O 120/91

    Vertragsstrafe und Software-Schutz durch Dongle

    Herabsetzung einer Vertragsstrafe unter Kaufleuten? Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Kaufmann war (wobei nicht ausreichen würde, daß er dies erst durch den Vertragsabschluß selbst geworden wäre, vgl. OLG Koblenz NJW 1987, 74, Palandt-Heinrichs, 51. Aufl. 1991, § 24 AGB-Gesetz Rdnr. 11), denn auch bei Kaufleuten ist eine Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des § 242 BGB dann geboten, wenn die Geschäftsgrundlage nach Abschluß des Vertrages weggefallen ist (vgl. BGH NJW 1954, 998).
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