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   BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58   

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https://dejure.org/1959,5612
BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,5612)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1959 - VI ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,5612)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1959 - VI ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,5612)
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  • BGH, 10.02.1958 - VII ZR 40/57
    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58
    Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1932, nach denen sie für alle Schäden der Klägerin aus dem Betrieb des Anschlusses ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf ihrer Seite haftbar ist, auch die Haftung für die Schäden übernommen hat, die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung entstehen; denn die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung dieses Vertrages durch ihre Bediensteten, für die sie nach § 278 BGB einstehen muß, für alle hieraus entstehenden Schäden (BGH, Urteil vom 10.2.1958 - VII ZR 40/57 - RGZ 157, 282).

    Ihrer Geltendmachung steht § 898 RVO nicht entgegen (BGH, VersR 1957, 431; Urteil vom 10. Februar 1958, VII ZR 40/57).

  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56

    Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58
    Ihrer Geltendmachung steht § 898 RVO nicht entgegen (BGH, VersR 1957, 431; Urteil vom 10. Februar 1958, VII ZR 40/57).
  • RG, 26.04.1938 - VII 14/38

    1. Steht die Vorschrift des § 898 RVO. der Ausgleichungspflicht eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58
    Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1932, nach denen sie für alle Schäden der Klägerin aus dem Betrieb des Anschlusses ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf ihrer Seite haftbar ist, auch die Haftung für die Schäden übernommen hat, die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung entstehen; denn die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung dieses Vertrages durch ihre Bediensteten, für die sie nach § 278 BGB einstehen muß, für alle hieraus entstehenden Schäden (BGH, Urteil vom 10.2.1958 - VII ZR 40/57 - RGZ 157, 282).
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