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BGH, 24.03.2009 - 5 StR 394/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den Ausschluss eines Richters am Bundesgerichtshof von der Mitwirkung an einer Entscheidung über die Revision eines Angeklagten; Begriff des Verletzten i.S.v. § 22 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO)
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 22; StPO § 30; StPO § 338
Anforderungen an den Ausschluss eines Richters am Bundesgerichtshof von der Mitwirkung an einer Entscheidung über die Revision eines Angeklagten; Begriff des Verletzten i.S.v. § 22 Nr. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.03.2008 - 3 Wi Js 1361/02 KLs (9/04) Karlsruhe
- BGH, 24.03.2009 - 5 StR 394/08
- BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 342
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang …
Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 394/08
Verletzter im Sinn von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er selbst oder ein Angehöriger im Sinne des § 22 Nr. 3 StPO durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 51, 100, 109 f. m.w.N.). - BGH, 26.07.1951 - 2 StR 251/51
Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 394/08
Sollten sie aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sein, Straßenreinigungsentgelte als Mietnebenkosten dem Vermieter zu erstatten, läge lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung ihres Vermögens vor, was die Annahme einer Verletzteneigenschaft noch nicht gestattet (vgl. zum spiegelbildlichen Fall mittelbar verminderter Einnahmen BGHSt 1, 298).
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
Wie der Senat im Beschluss vom 24. März 2009 (NStZ 2009, 342; hierzu Volkmer NStZ 2009, 371) seine eigene Besetzung betreffend ausgeführt hat, ist Verletzter im Sinne des § 22 Nr. 1 i.V.m. § 338 Nr. 2 StPO nicht bereits ein Mieter, auf den - abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - die Reinigungsentgelte umgelegt werden können.