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   BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84   

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BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84 (https://dejure.org/1985,803)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1985 - IVb ZR 9/84 (https://dejure.org/1985,803)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 (https://dejure.org/1985,803)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Trennungsunterhalt bei einer gemischtnationalen (koreanisch-deutschen) Ehe - Anspruch auf Finanzierung einer Hochschulausbildung - Vorliegen eines Abschlusses als Operationsschwester - Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit - Gefährdung des angemessenen Lebensbedarfs bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 2
    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1695
  • MDR 1985, 742
  • FamRZ 1985, 782
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Nach den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 entwickelt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat, sind auch Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kindern eine zweite Ausbildung zu finanzieren (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437).

    Auch wenn diese Erstausbildung den Unterhaltspflichtigen keine Kosten verursacht hat oder wenn solche Kosten nicht von ihnen getragen worden sind, führt das nicht dazu, daß das Kind von seinen Eltern die Finanzierung einer Zweitausbildung verlangen kann (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 438).

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Allerdings weist die Revision zutreffend auf den im Senatsurteil vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366 f.) dargelegten Grundsatz hin, daß einem Unterhaltsschuldner, der im Zuge wirtschaftlicher Dispositionen nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführt, zuzumuten ist, seinen Plan erst dann ins Werk zu setzen, wenn er in geeigneter Weise - sei es durch Aufnahme eines Kredits oder auf andere Art, etwa durch Bildung von Rücklagen - sichergestellt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften möglich ist.
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Gerade auch die Tatsache, daß der Wegfall der Unterhaltsleistungen nur zeitweiliger Art ist und die zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Beklagten auch der Klägerin zugute kommt, macht es für sie zumutbar, den grundsätzlichen Vorrang, der der Erfüllung von Unterhaltspflichten vor dem beruflichen Interesse des Unterhaltsschuldners zukommt, unter den vorliegenden Umständen vorübergehend auszusetzen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 - FamRZ 1983, 140, 141).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Nach den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 entwickelt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat, sind auch Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kindern eine zweite Ausbildung zu finanzieren (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 528/80

    Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Deshalb können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 liefern (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 982; Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. § 1361 Anm. 2 b bb).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 536/80

    Ehelicher Unterhaltsanspruch in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    In einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten Deutscher ist, kommt auf den ehelichen Unterhaltsanspruch deutsches Recht zur Anwendung, wenn die Ehe im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (BGHZ 78, 288).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 544/80

    Grenzen des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Zu § 1361 BGB in der Fassung des 1. EheRG hat der Senat in einem Fall, in dem die Ausbildung bereits geraume Zeit vor der Trennung begonnen hatte, entschieden, daß die Finanzierung der Ausbildung auch nach der Trennung von der ehelichen Unterhaltspflicht umfaßt wird, wenn sie den ehelichen Lebensverhältnissen und dem von den Ehegatten im Laufe der Ehe einvernehmlich entwickelten Lebensplan entspricht, wobei es dann unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (Urteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Nicht jede berufliche Qualifikation, die die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist auch erforderlich; das ist eine Ausbildung vielmehr nur, wenn ohne sie die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563).
  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 57/83

    Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Ebensowenig kann sie sich auf die Grundsätze stützen, die für die Verpflichtung zur Finanzierung einer Ausbildung während des ehelichen Zusammenlebens der Ehegatten gelten, da auch dort die Übereinstimmung der Ausbildung mit dem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten wesentlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 57/83 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84
    Eine optimale berufliche Erfüllung kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - FamRZ 1984, 988, 989).
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Nach allgemeiner Ansicht, die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, kann ein getrenntlebender Ehegatte unterhaltsrechtlich jedenfalls nicht schlechter stehen als ein geschiedener (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784 und zuletzt vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1989, 1160; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 13 f; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1123 f).
  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifel unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle der Scheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB liefern (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784).

    Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von § 1361 Abs. 2 BGB unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an die Anforderungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben unter 2. a)), kann im Einzelfall dazu führen, daß - wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht - der bedürftige Ehegatte sich einer zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung unterziehen muß (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 784).

    Denn es kommt den Intentionen, die das vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen Unterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den Interessen des Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).

    In besonders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Frage kommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 785).

  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

    Dagegen sind vom Ansatz her aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 = IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 784).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86

    Ausbildungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

    Die gesetzliche Einschränkung, daß die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen muß, stellt - wie der Senat in dem Urteil vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 784) näher dargelegt hat - lediglich sicher, daß der Unterhaltspflichtige nicht gezwungen ist, etwa ein zum bloßen Vergnügen betriebenes Studium zu finanzieren.

    Da § 1575 BGB ohnehin erhebliche Anforderungen an die nacheheliche Solidarität des unterhaltspflichtigen Ehegatten stellt (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 786 m.w.N.), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über den Rahmen einer Ausbildung innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses - etwa im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes - hinaus auszudehnen.

    Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1575 Abs. 2 BGB wegen Fortbildung (Umschulung scheidet von vornherein aus) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Ausbildungsförderungsgesetz (AFG), dessen Verständnis der Begriffe Fortbildung (§ 41 Abs. 1 AFG) um Umschulung (§ 47 Abs. 1 AFG) auch für § 1575 Abs. 2 BGB maßgeblich sein soll (BT-Drucks. 7/650 S. 132; vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 786), für die berufliche Fortbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verlangt (§ 41 Abs. 1 AFG; vgl. BSGE 40, 234 ff; 41, 225 ff; SozR 4100 § 41 AFG Nr. 24, Nr. 26).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - 8 UF 180/13

    Grund und Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Obwohl die Antragsgegnerin ohne die Weiterbildung auch eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S.d. § 1574 Abs. 2 BGB als Assistenzärztin finden könnte, entfällt der Unterhaltsanspruch nach § 1575 BGB nicht, denn mit der Facharztausbildung strebt sie eine ohne die Ehe schon früher erreichbare Verbesserung ihrer beruflichen Stellung an (vgl. BGH NJW 1985, 1695 = FamRZ 1985, 782, 785; NJW 1987, 2233 = FamRZ 1987, 795, 796; auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1452 = FamRZ 2008, 411, 412).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der

    Allerdings kommt während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im allgemeinen nur insoweit in Betracht, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 785).

    In dieser Situation mußte ihr die Möglichkeit offenstehen, im Interesse ihrer späteren wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine Ausbildung aufzunehmen, die zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen sollte (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 784).

  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Ähnlich wie in der genannten Entscheidung vom 27. April 1983 hat der Senat auch in einem Urteil vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 785) - in einem Fall, in dem die Ehefrau während der Ehe zunächst gearbeitet und später eine weiterführende Ausbildung begonnen hatte - zur Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ausgeführt, "gemessen an den ehelichen Verhältnissen", in denen die Parteien gelebt hätten, bevor die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und die Ausbildung aufgenommen habe, werde der "angemessene Lebensbedarf" des Beklagten gefährdet, wenn er aus seinen Einkünften den vollen Unterhalt der Klägerin aufbringen müsse; damit sei er nach § 1581 BGB nur zur Leistung des sog. Billigkeitsunterhalts verpflichtet.
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - 9 UF 163/06

    Unterhaltsrecht: Voraussetzung eines Ausbildungsunterhalts nach Scheidung;

    Hingegen schließt sie einen Ehegatten, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, jedoch durch eine Ausbildung eine ohne die Ehe schon früher erreichte Verbesserung seines Status im Erwerbsleben anstrebt, nicht von dem Anspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB aus (BGH, FamRZ 1985, 782; FamRZ 1987, 795).
  • OLG Hamburg, 26.04.1991 - 12 UF 152/89

    Prüfungspflicht des Zivilgerichts hinsichtlich der sozialhilferechtlichen

    Eine lange Dauer des Getrenntlebens oder die auf sonstige Weise erkennbare Zerrüttung der Ehe kann dann aber für den unterhaltsbedürftigen Ehegatten die Obliegenheit begründen, sich auf die neue Lage einzustellen und sich nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben zu bemühen (BGH, FamRZ 1985, 782, 784).

    Dies kann im Rahmen des § 1361 Abs. 2 BGB zu einer weitgehenden Einbeziehung der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften und im Einzelfall auch dazu führen, dass, wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht, der bedürftige Ehegatte sich einer Ausbildung unterziehen muss, die zur Erlangung einer im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (BGH, FamRZ 1985, 782, 784).

  • OLG Brandenburg, 25.03.2004 - 9 UF 139/03

    Trennungsunterhalt für eine Ehefrau in den neuen Bundesländern: Anrechenbares

    Die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts konkretisieren auch die Regelungen für den trennungsbedingten Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 1985, 782; 1980, 981, 982).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 33/86

    Geltendmachung eines vor dem 30. Juni 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts

  • OLG Düsseldorf, 18.03.1986 - 9 UF 195/85
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2008 - 2 UF 224/07

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Bedarf für ein lange Zeit

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche

  • OLG Koblenz, 26.07.2006 - 11 WF 441/06

    Trennungsunterhalt: Vorwegabzug nachrangiger Unterhaltslasten im Rahmen der

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2011 - 18 UF 19/11

    Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Ausbildungsunterhalt

  • OLG Brandenburg, 28.12.2011 - 13 UF 4/08

    Unterhaltsrecht: Wohnvorteil eines von einem Unterhaltspflichtigen allein

  • OLG Zweibrücken, 05.08.1997 - 5 UF 126/96

    Unterhaltsanspruch einer Ehefrau gegen den Ehemann bei Betreuung eines

  • OLG München, 16.05.1997 - 12 UF 1063/96

    Aufgabe selbständiger Tätigkeit als unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten;

  • OLG Köln, 23.02.1996 - 26 UF 179/95

    Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeitssuche;

  • OLG Köln, 20.04.1994 - 27 UF 94/93

    Trennungsunterhalt: Einkommensberechnung für den selbständig tätigen

  • OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
  • OLG Hamburg, 12.07.1988 - 12 UF 9/87

    Ehegatte des Unterhaltsbedürftigen; Abbruch einer Ausbildung ; Aufnahme einer

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