Rechtsprechung
BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 88/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wein als vertretbare Sache - Begriff der "vertretbaren Sache" im Sinne von § 91 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "vertretbare Sache" und "Gattung" - Gattungsmäßige Abgrenzung eines Weines von einem anderen Wein
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Frage, ob Wein eine vertretbare Sache ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 91
Wein als vertretbare Sache - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wein - Vertretbare Sache
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2403
- MDR 1986, 139
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 39/70
Beauftragung einer Firma mit der Herstellung von Möbeln als Vertrag über …
Auszug aus BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 88/84
Dies trifft zu auf Sachen, die sich von anderen nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abheben und daher ohne weiteres austauschbar sind (Senatsurteil vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014, 1015 = NJW 1971, 1793, 1794), deren Qualifikationsmerkmale sich also gegenüber anderen Sachen derselben Art nur aus Maß, Zahl oder Gewicht ergeben (…Staudinger/Dilcher aaO;… Enneccerus/Nipperdey, BGB Allgemeiner Teil, 15. Aufl., S. 773;… Planck, BGB, 4. Aufl., § 91 Anm. 1 b).
- BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 247/87
Ansprüche des Käufers von mit Glykol versetzten Wein; Verdacht der …
Damit haben sie den zu liefernden Wein gattungsmäßig von Weinen anderer Prädikats(Qualitäts-)stufen abgegrenzt (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 - VIII ZR 88/84 = WM 1985, 837, 838).Im Urteil vom 24. April 1985 (a.a.O. unter II 2 b) hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich hervorgehoben, daß nicht nur die Angabe von Lage, Jahrgang, Rebsorte usw., sondern auch der Begriff "Spätlese" - und die daraus weinrechtlich zu stellenden Anforderungen - zur gattungsmäßigen Eingrenzung des geschuldeten Weins dienen.
- BFH, 17.12.1985 - VIII R 288/82
Vertretbare Sachen - Eichenfurnierrundhölzer
Dies ist der Fall, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist (s. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. September 1966 VII ZR 160/64, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 2307; vom 30. Juni 1971 VIII ZR 39/70, NJW 1971, 1793, und vom 24. April 1985 VIII ZR 88/84, NJW 1985, 2403).Es kommt daher wie bei den Qualitätsweinen, die der BGH zu den vertretbaren Sachen gerechnet hat (BGH in NJW 1985, 2403), nicht auf die besonderen Eigenschaften des Einzelstücks, sondern auf die allgemeinen Gattungseigenschaften der Furnierrundhölzer an.