Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1991 - IV ZR 156/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2241
BGH, 24.04.1991 - IV ZR 156/90 (https://dejure.org/1991,2241)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1991 - IV ZR 156/90 (https://dejure.org/1991,2241)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1991 - IV ZR 156/90 (https://dejure.org/1991,2241)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2241) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zweckvermächtnis - Leistungsbestimmung - Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2156, § 2065 Abs. 2, § 315
    Bestimmung der Leistung eines Zweckvermächtnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1885
  • NJW-RR 1991, 1157 (Ls.)
  • MDR 1991, 644
  • MDR 1991, 645
  • DNotZ 1992, 509
  • FamRZ 1991, 933
  • WM 1991, 1527
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Schleswig, 06.10.2009 - 3 U 98/08

    Berücksichtigung der Kosten für die laufende Grabpflege bei der Höhe des

    Anders wäre es nur, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - IV ZR 156/90, NJW 1991, 1885 ; Märker, MDR 1992, 217; MünchKommBGB/Siegmann, aaO., § 1968 Rn. 4; Staudinger/Marotzke [2002], § 1968 Rn. 5).
  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

    Auch gilt der Grundsatz der höchstpersönlichen Bestimmung des Berechtigten durch den Erblasser (§ 2065 Abs. 2 BGB, s. BGH NJW 1991, 1885, 1886; Palandt, a.a.O., § 2156 Rn 1).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 218/90

    Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

    Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgenden Hinweis: Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung gegenüber dem Agenten der Beklagten vorgelesen worden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/90 - VersR 1990, 1002 [BGH 11.07.1990 - IV ZR 156/89]), so hat die Beklagte den Kläger auch nach Gesundheitsumständen gefragt, die kausal werden können für den Eintritt eines Versicherungsfalles in der Lebensversicherung; sie hat nämlich nach den Anlässen seiner Behandlungen und ärztlichen Beratungen gefragt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht