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   BGH, 24.04.2008 - III ZR 252/06   

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https://dejure.org/2008,954
BGH, 24.04.2008 - III ZR 252/06 (https://dejure.org/2008,954)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - III ZR 252/06 (https://dejure.org/2008,954)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 (https://dejure.org/2008,954)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf oder Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts aufgrund eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens als Maßstab der Schutzwürdigkeit des Vertrauens im Amtshaftungsprozess; Zuweisung des Risikos einer Drittanfechtung in Ausnahmefällen; Suspendierung des ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein erhöhtes Mitverschulden des Bauherrn im Amtshaftungsverfahren bei der Behörde vor Erlass der Baugenehmigung bekannten Drittanfechtungsgründen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlässlichkeitsgrundlage bei Baugenehmigung; keine Verlagerung des Rechtsanwendungsrisikos auf Bauherrn

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe; ; BGB § 254 F

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 254
    Mitverschuldensquote des auf eine rechtswidrige Baugenehmigung vertrauenden Bauherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 § 254
    Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung; Mitverschulden des Bauherrn bei Kenntnis von einem Nachbarwiderspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Mitverschulden des Bauherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Baubeginn trotz rechtswidriger Baugenehmigung und Nachbarwiderspruch

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 839 BGB; Art. 34 GG; § 48 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG; § 50 VwVfG
    Vertrauensschutz und Mitverschulden im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs (PD Dr. Matthias Cornils, Mainz; ZJS 2008, 534)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG, §§ 839, 254 BGB
    Amtshaftung bei rechtswidriger Baugenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eilantrag gegen Baugenehmigung: Wer trägt Risiko bei Fortsetzung der Bauarbeiten? (IBR 2008, 477)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2502
  • MDR 2008, 854
  • NVwZ 2008, 926
  • NZBau 2008, 500
  • VersR 2008, 1691
  • BauR 2008, 1193
  • BauR 2008, 1577
  • ZfBR 2008, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00

    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - III ZR 252/06
    Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).

    Die Vorinstanzen haben sodann - der Rechtsprechung des Senats folgend - die insbesondere im Urteil BGHZ 149, 50, 53 ff getroffene Unterscheidung zwischen objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes einerseits und einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens andererseits beachtet.

    Der Senat hat sogar angenommen, dass das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den antragstellenden Bürger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr über die besseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt (Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55; Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO S. 639).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - III ZR 252/06
    Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (III ZR 414/02 = NVwZ 2004, 638, 639) die Mitverschuldensquote von 25 %, die sich die dortigen Kläger selbst hatten anlasten lassen und die vom dortigen Berufungsgericht gebilligt worden war, auch revisionsrechtlich nicht beanstandet.

    Der Senat hat sogar angenommen, dass das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den antragstellenden Bürger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr über die besseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt (Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55; Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO S. 639).

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Die mit dem Urteil des Senats vom 28.1.1998 eingeleitete Differenzierung der Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung bei Statusentscheidungen im Vertragsarztrecht mit Blick auf die konkrete Rechtsfolge und deren Ordnungsfunktion ist dahin gehend fortzuentwickeln, dass die aufschiebende Wirkung eines gegen eine statusbegründende Entscheidung von einem Dritten erhobenen Rechtsbehelfs nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt, sondern erst ex nunc, dh ab dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte hiervon Kenntnis erlangt (s hierzu auch Bundesgerichtshof , Urteil vom 24.4.2008, III ZR 252/06 = NJW 2008, 2502, 2503).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 23 U 187/08
    Dabei gelte der Grundsatz, dass sie - die Kläger - als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VersR 1992, 698) - nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

    Dies komme nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Bauherr wisse, dass bereits während des Genehmigungsverfahrens eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502) oder nach Erteilung der Genehmigung eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, III ZR 182/83, NJW 1985, 265) oder wenn er von der Verweigerung einer notwendigen Nachbargenehmigung oder dem Widerspruch der Nachbarn gegen das Bauvorhaben Kenntnis habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692).

    Entsprechendes gilt für den Einwand der Kläger, sie hätten als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VerSR 1992, 698) grundsätzlich nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

    Die Kläger stützen sich insoweit auch ohne Erfolg darauf, dass in den vom BGH bislang entschiedenen Fällen zur Amtshaftung für rechtswidrige Baugenehmigungen ein Mitverschulden des Bauherrn jeweils nur ausnahmsweise bei besonderen Fallkonstellationen angenommen worden sei, insbesondere bei Beginn (bzw. Fortsetzung) der Bauarbeiten, obwohl der Bauherr wisse, dass bereits während des Genehmigungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502) oder nach Erteilung der Genehmigung eine Drittanfechtung erhoben worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, III ZR 182/83, NJW 1985, 265) bzw. wenn er von der Verweigerung einer notwendigen Nachbargenehmigung oder dem Widerspruch der Nachbarn gegen das Bauvorhaben Kenntnis habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692).

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Der Subventionsbeteiligte kann - jedenfalls, wenn es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen handelt - grundsätzlich davon ausgehen, dass die zuständige Fachbehörde, die mit den einzuhaltenden Verfahren in besonderem Maße vertraut sein muss, rechtmäßig verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 50, 55 und vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - NJW 2008, 2502, 2504, Rn. 19), zumal es sich bei der Anzeige- und der Wartepflicht der subventionsgewährenden Behörde um beihilferechtliche Kardinalverpflichtungen handelt und ein Verstoß hiergegen regelmäßig - wie auch hier - auf einem schwerwiegenden Verschulden beruht.
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