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   BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08   

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https://dejure.org/2009,3039
BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08 (https://dejure.org/2009,3039)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2009 - BLw 21/08 (https://dejure.org/2009,3039)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2009 - BLw 21/08 (https://dejure.org/2009,3039)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b Höfeordnung (HöfeO); Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie als Unterfall einer landwirtschaftlichen Nutzung

  • Judicialis

    HöfeO § 13 Abs. 1; ; HöfeO § 13 Abs. 4b; ; LwVfG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 13 Abs. 1; HöfeO § 13 Abs. 4b; LwVfG § 9
    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO; Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie als Unterfall einer landwirtschaftlichen Nutzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 285
  • NJW-RR 2009, 1610
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.04.1997 - BLw 1/97

    Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Denn auch in den gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen, in denen nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch - wie hier - nach Grund und Betrag streitig ist (Senat, BGHZ 135, 292, 294) ; die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist trotz fehlender gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. Senat , Beschl. v. 20. November 1951, V BLw 34/50, RdL 1952, 69, 70 f.).

    Dies folgt daraus, dass die Vorschriften der Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen wollen, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen, und das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur so lange gerechtfertigt ist, wie der Hoferbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (siehe nur Senat, BGHZ 135, 292, 296 ; 146, 94, 96) .

  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 165/58
    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Diese Definition stimmt mit der in Art. 111 Abs. 7a der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (VOBl. Bz. 1947, 25) überein, welche der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. April 1960 (V ZR 165/58, RdL 1960, 215, 217) als maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Zweck" in § 2 Nr. 1 VO PR Nr. 75/52 (BGBl. I 1952 S. 792) angesehen hat.
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Denn auch in den gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen, in denen nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch - wie hier - nach Grund und Betrag streitig ist (Senat, BGHZ 135, 292, 294) ; die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist trotz fehlender gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. Senat , Beschl. v. 20. November 1951, V BLw 34/50, RdL 1952, 69, 70 f.).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Sie ist vielmehr die Folge davon, dass im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft in der Landwirtschaft Grund und Boden nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Produktionsfaktor ist (BVerfGE 91, 346, 364) .
  • BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90

    Nachabfindungsanspruch aufgrund Zahlung einer Brandversicherungssumme

    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Was als Nutzung des Hofes oder von Teilen davon gewertet werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB, umfasst mithin nach § 99 BGB das Ziehen von Früchten (Senat, BGHZ 115, 157, 159) .
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 33/99

    Berechnung des Gewinns bei nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von Teilen des Hofes

    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Denn der Abfindungsergänzungsanspruch berechnet sich auch bei den Tatbeständen des § 13 Abs. 4 HöfeO nach dem von dem Hoferben erzielten Erlös (Senat , Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, RdL 2000, 242 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00

    Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Auszug aus BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08
    Dies folgt daraus, dass die Vorschriften der Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen wollen, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen, und das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur so lange gerechtfertigt ist, wie der Hoferbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (siehe nur Senat, BGHZ 135, 292, 296 ; 146, 94, 96) .
  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der für die Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angebauter Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) erforderliche Flächengebrauch als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 2 GrdStVG angesehen werden kann (näher Senat, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 13 f.).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14

    Zugewinnausgleich: Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes

    im klassischen Sinn, setzt zwar eine Bodenwirtschaft oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung voraus (vgl. BGHZ 180, 285 Rn. 13 zu § 13 Absatz 4 Buchstabe b HöfeO; OLG München NJW-RR 2003, 1518 zu § 2312 BGB - Pferdepension; OLG Stuttgart, AUR 2011, 284 zu § 1 GrdstVG), sodass zum Beispiel eine Massentierhaltung auf der Grundlage zugekauften Futters nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fällt (Staudinger/Haas (2006) § 2312 Rn. 10; Staudinger/Werner (2010) § 2049 Rn. 3; MüKoBGB/Lange § 2312 Rn. 14; MüKoBGB/Ann § 2049 Rn. 6; Ruby, ZEV 2007, 263, 264).

    Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass der Antragsteller nicht eine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter betreibt, sondern neben dem Mastbetrieb auch in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe (hierzu BGHZ 180, 285 Rn. 14) und sonstige Pflanzen anbaut sowie eine Jungviehaufzucht (Pensionstiere) betreibt.

  • OLG Celle, 19.09.2022 - 7 W 14/22

    Nachabfindungsansprüche nach der HöfeO; Ungeteilte Erhaltung eines Hofes im

    Dass es sich bei dem Zurverfügungstellen von Flächen gegen Entgelt um eine Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO handelt, ist nicht zweifelhaft (BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 12).

    (1) Die Vorschriften der Höfeordnung wollen die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen; das dem weichenden Erben zugemutete Opfer ist nur so lange gerechtfertigt, wie der Hoferbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 7/1443, 26; BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 15).

    Ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen der Hoferbe den Hof oder Teile davon der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 16).

  • OLG Celle, 14.11.2011 - 7 W 58/11

    Berücksichtigung von Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung bei der

    Die längerfristige Überlassung von Hoffläche zur Nutzung für die Errichtung einer Windenenergieanlage stellt auch eine Nutzung in anderer als land- und forstwirtschaftlicher Weise im Sinne von § 13 Absatz 4 b) HöfeO dar (vgl. BGHZ 180, 285), was in gleichem Maße für die mit 17.100,00 EUR vergütete Duldung der öffentlich-rechtlich gebotenen Ausgleichsmaßnahmen gelten muss, da diese Duldung in enger Weise mit der Gestattung der Errichtung der Windenergieanlage verknüpft ist.

    Nutzung des Hofes ist gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB auch die Ziehung von mittelbaren Rechtsfrüchten (BGHZ 180, 285).

  • OLG Oldenburg, 11.12.2017 - 10 W 24/17

    Nachabfindungspflicht der Ersetzung einer alten Windkraftanlage durch zwei neuere

    Mit der Errichtung von Windenergieanlagen ist der höferechtliche Zweck zudem für einen längeren Zeitraum entfallen (im Einzelnen vgl. Senat, Beschluss vom 5.8.2008, 10 W 2/08, OLGR Oldenburg 2008, 827 ff.; BGH, Beschluss vom 24.4.2009, BLw 21/08 -, BGHZ 180, 285 ff.).
  • FG Münster, 15.04.2010 - 3 K 62/08

    Einheitswertsbewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen

    Im Übrigen verweist der Beklagte auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.04.2009 (Az. BLW 21/08), wonach die Bereitstellung von Flächen für Windenergieanlagen nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Höfeordnung gelte, und zwar auch dann, wenn diese Flächen zum Teil weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könnten.
  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 10 W 90/03

    Nachabfindungsansprüche; Umbau von Hofgebäuden zur landwirtschaftsfremden Nutzung

    Dieser einzelne Gewinn im Wirtschaftsjahr 1996/1997 ist in Anbetracht der Verluste in den übrigen Wirtschaftsjahren keinesfalls als erheblich anzusehen, zumal er offensichtlich die Grenze des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO (ein Zehntel des Hofeswertes im Sinne von § 12 Abs. 2 HöfeO) nicht überschreitet (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 251 und BGH, Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 21/08 -).
  • AG Beckum, 08.07.2019 - 100 Lw 10/19

    Höfeordnung; Hofparzelle; Hofeszugehörigkeit; landwirtschaftsfremde Nutzung;

    B ei der Erzeugung von Windenergie ... werden die in Anspruch genommenen Flächen lediglich als Produktionsstätte gebraucht." ( so BGH, Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 21/08 -, BGHZ 180, 285-293, Rn. 13f., OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2017 - 10 W 24/17 -, Rn. 21; Wöhrmann und Graß in Wöhrmann (-Graß), Landwirtschaftserbrecht, 10. bzw. 11. Auflage, § 13, HöfeO Rn. 78 ).
  • AG Beckum, 12.06.2019 - 100 Lw 21/19

    Betrieb einer Windkraftanlage ist keine landwirtschaftliche Nutzung!

    Anders ist es jedoch bei der Erzeugung von Windenergie; bei ihr werden die in Anspruch genommenen Flächen lediglich als Produktionsstätte gebraucht." ( so BGH, Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 21/08 -, BGHZ 180, 285-293, Rn. 13f., OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2017 - 10 W 24/17 -, Rn. 21; Wöhrmann und Graß in Wöhrmann(-Graß), Landwirtschaftserbrecht, 10,.
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