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   BGH, 24.04.2009 - LwZR 11/08   

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https://dejure.org/2009,1572
BGH, 24.04.2009 - LwZR 11/08 (https://dejure.org/2009,1572)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2009 - LwZR 11/08 (https://dejure.org/2009,1572)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2009 - LwZR 11/08 (https://dejure.org/2009,1572)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 585 ff., 133; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff.
    Bei Landpacht kann Rückfallklausel für Rechte aus EU-Agrarprämien auf den Verpächter auch auf neue Rechte nach Umstellung der EU-Agrarförderung anzuwenden sein

  • Wolters Kluwer

    Folgen der Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen; Verstoß gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze bei Auslegung eines ...

  • Judicialis

    VO (EG) 1782/2003; ; BGB § 133; ; BGB § 596 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    32003R1782; BGB § 133; BGB § 596 Abs. 1
    Folgen der Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen; Verstoß gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze bei Auslegung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pacht - Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landwirtschaftliche Beihilfen in der Hofpacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1714
  • MDR 2009, 859
  • DNotZ 2009, 951
  • NZM 2009, 741
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 28.04.2017 - LwZR 4/16

    Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland

    Denn vertragliche Vereinbarungen sind nicht so auszulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die Regelungen über die Entstehung von Dauergrünland wesentlich veränderte - Rechtsordnung einfügen; die Parteien schließen Rechtsgeschäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 16 mwN).

    Der in dem Vertrag zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien ist nämlich auch dann maßgeblich, wenn die Parteien bei Vertragsschluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen nicht vorhersehen konnten und gleichwohl Verpflichtungen begründeten, die auch bei Änderungen der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen, von dem bei der Auslegung auszugehen ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16; Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 24).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2018 - 4 U 111/17

    Landpachtvertrag: Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen entsprechend

    Verlangt werden kann dabei auch die direkte Übertragung der Zahlungsansprüche an einen von den Klägern benannten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2009, LwZR 11/08, zitiert nach juris).

    Eine andere Bewertung widerspräche Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung der Parteien und würde zu einem nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn des Beklagten führen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 2009, - LwZR 11/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28).

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 10 U 6/13

    Landpacht: Beendigung eines Altvertrages - im Jahre 2005 eingeführte

    Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 - die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages verpflichtet, die Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtverhältnisses an sie zu übertragen.

    Die Klägerin ergänzt und vertieft ihre Ausführungen bezüglich einer Auslegung des § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages unter nochmaligem Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -.

    Diese vertragliche Regelung ist - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - auslegungsbedürftig, da bei Vertragsabschluss im Jahr 1993 und auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2002 produktionsbezogene Prämien gewährt wurden, während die durch die GAP-Reform 2005 eingeführten Zahlungsansprüche den Landwirten zugeteilt wurden, die am 17.05.2005, dem letzten Tag der Antragsfrist für den Förderantrag 2005, nicht nur den Antrag stellten, sondern auch im Besitz der Flächen waren (vgl. BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn. 19; Becker, in: Landpachtrecht, § 596 Rdnr. 12).

    Indes handelt es sich bei den neu eingeführten Zahlungsansprüchen um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers darstellt (vgl. BGH v. 27.04.2007 - BLw 25/06 -, juris Rn. 13; BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn. 19; von Jeinsen, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2013, § 596 Rdnr. 38).

    Die Klauseln sind nach den allgemeinen Rechtsregeln auf ihren erklärten wirklichen Willen (§ 133 BGB) hin auszulegen und können auch auf noch nicht bekannte, aber zukünftig gewährte Rechte im Einzelfall angewendet werden (vgl. BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn. 13 ff.; Becker, in: Landpachtrecht, § 596 Rdnr. 12).

    Die Zahlungsansprüche, die dem Pächter im Jahr 2005 zugewiesen worden seien, beruhten daher sowohl in ihrem flächenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG auf der Nutzung gepachteten Vermögens (vgl. BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn. 24 ff.).

    Da es sich bei § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages nach der Aussage des Zeugen M mithin um eine von Dritten vorformulierte Vertragsbestimmung - und damit unabhängig von der Zahl der Verwendungen durch die Parteien - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist diese einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn.23 m.w.N; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305c Rdnr. 16 m.w.N.).

    Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH v. 24.04.2009 - LwZR 11/08 -, juris Rn. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rdnr. 18).

  • BGH, 10.05.2019 - LwZR 4/18

    Verpflichtung eines Pächters zur Übertragung der ihm wegen der Bewirtschaftung

    Vor diesem Hintergrund wäre es ein nicht gerechtfertigter Zufallsgewinn des Beklagten, wenn er die neuen Zahlungsansprüche behalten dürfte und nach Ende des Pachtvertrages landwirtschaftliche Flächen billiger pachten könnte, als wenn er zusätzlich Zahlungsansprüche hinzupachten oder sonst hinzuerwerben müsste (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 28 zur ergänzenden Auslegung eines Pachtvertrages nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 herbeigeführten Wechsel im System der Beihilfen).

    Als redliche Vertragspartner hätten die Parteien unter Fortschreibung des vertraglichen Regelungsprogramms vereinbart, dass der Beklagte nach Pachtende zu der Übertragung der neu erworbenen Zahlungsansprüche an die Kläger oder eine von diesen bestimmte Person (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 19) verpflichtet wäre.

    (4) Gegen eine solche ergänzende Auslegung spricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass in anderen Pachtverträgen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714; AG Papenburg, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 Lw 39/16, juris Rn. 4 f.) solche Regelungen in Bezug auf Zahlungsansprüche ausdrücklich getroffen wurden.

  • BGH, 23.04.2010 - LwZR 15/08

    Formularmäßiger Landpachtvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klausel über eine

    Die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der sich der Pächter verpflichtet, die ihm in der Pachtzeit nach der Verordnung (EG) 1782/2003 auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Dritten (neuen Pächter) zu übertragen, ist von dem Senat für die Verträge über die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe bereits bejaht worden (Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715).

    (1) Die davon abweichende vertragliche Bestimmung sichert - das gilt für Landpachtverträge ebenso wie für Betriebsverpachtungen - das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NL-BzAR 2009, 371, 375).

  • BGH, 16.12.2021 - IX ZR 223/20

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung aus

    Die auf den Willen der Parteien verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es aber, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 22.01.2010 - V ZR 170/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen: Übertragung

    In der Folge sind die Zahlungsansprüche aber nicht an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen (vgl. näher BGH, Urt. vom 24. November 2006, LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1281 f.; Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715).

    Der Vertrag enthält keine Verpflichtungen des Käufers, die sicherstellen sollen, dass die Bewirtschaftung der verkauften Flächen bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages unverändert fortgeführt werden kann, insbesondere keine Vereinbarung, nach der der Käufer alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfe an die Klägerin oder einen neuen Erwerber der Flächen zu übertragen hat (vgl. zur Annahme eines solchen Parteiwillens: BGH, Urt. vom 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715 f. Rdn. 20.).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U (Lw) 170/08

    Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke: Anspruch des Verpächters auf Übertragung

    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen es nicht ausschließt, einem aus Vereinbarungen - jedenfalls in sog. in Altpachtverträgen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-) Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat - ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden (vgl. dazu BGH MDR 2009, 859).

    Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind auch nach der GAP-Reform möglich (vgl. BGH MDR 2009, 859 m.w.N.).

    Zum anderen würde eine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche nach § 346 Abs. 1 BGB den Grundsätzen widersprechen, die sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (veröffentlicht unter NJW-RR 2007, 1279 und MDR 2009, 859) zu § 596 Abs. 1 BGB entnehmen lassen.

  • OLG Schleswig, 09.12.2021 - 54 Verg 8/21

    Vertragsverlängerung ist wesentliche Änderung!

    aa) Die auf den Willen verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es im Ausgangspunkt, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen (BGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, juris Rn. 17).
  • OLG Hamm, 25.10.2017 - 12 U 26/17

    Haftung der Kommanditisten-Treugeber

  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08

    Beendigung des Landpachtvertrags: Pflicht des Pächters zur Übertragung

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 330/09

    Erkennbarkeit des Willens zum Abschluss einer Vereinbarung durch Einlassung des

  • OLG Naumburg, 17.04.2014 - 2 U 87/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer in einem Hofpachtvertrag vereinbarten

  • LG Neuruppin, 17.02.2016 - 5 O 9/15

    Rückforderungen aus einem Darlehensvertrag, Wirksamkeit des Widerrufs, Vorliegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OLG Naumburg, 26.11.2009 - 2 U 90/09

    Formularmäßige Verpflichtung des Pächters einer landwirtschaftlich genutzten

  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 148/11

    Kaufvertrag über Rindfleisch: Schadenersatzanspruch wegen Mängeln der

  • OLG Nürnberg, 07.07.2020 - 10 XV 1/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 11 U 148/17

    Keine Pflichtverletzung durch Kündigung Darlehensvertrag und Einleitung

  • ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20

    Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen

  • OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2019 - 6 O 103/17
  • VK Bund, 27.08.2014 - VK 1-62/14

    Nachprüfungsverfahren: "Wärmeversorgung"

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