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   BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11   

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https://dejure.org/2012,13206
BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11 (https://dejure.org/2012,13206)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2012 - VIII ZB 111/11 (https://dejure.org/2012,13206)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2012 - VIII ZB 111/11 (https://dejure.org/2012,13206)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 2 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO, § 13 BRAO, § 14 Abs 4 BRAO, § 150 BRAO
    Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher Zurückweisung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts nach dem sofort vollziehbaren Widerruf seiner Zulassung

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher Zurückweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts nach dem sofort vollziehbaren Widerruf seiner Zulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gehörsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zulässig: Trotz Berufsverbots legt Anwalt Berufung ein

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlust der Anwaltszulassung und Postulationsfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2592
  • MDR 2012, 1258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09

    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden (BR-Drucks. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14 mwN.; vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626 f.).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalts ohne Einschränkung als wirksam zu behandeln, bleibt die Postulationsfähigkeit eines verbotswidrig handelnden Anwalts auch dann unberührt, wenn er sich bewusst über das Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 13 ff.).

    Erst mit einer Zurückweisung nach § 156 Abs. 2 BRAO endet - für die Zukunft - die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der sich über ein vorläufiges Berufsverbot (oder über einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf - vgl. § 14 Abs. 4 BRAO) hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 16; OLG Karlsruhe, aaO; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7, 10 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.1994 - 11 W 173/94
    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden (BR-Drucks. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14 mwN.; vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626 f.).
  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Ein Prozessbevollmächtigter einer Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 18. August 2009 - VIII ZB 62/08, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 22.04.2008 - X ZB 18/07

    Unwirksamkeit der Berufung wegen Löschung des Prozessbevollmächtigten aus der

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Denn ein mögliches Fehlverhalten eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung - wie hier - mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist und der daher aus berufsrechtlichen Gründen nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten darf (§ 14 Abs. 4, § 155 Abs. 2 BRAO), kann der von ihm vertretenen Partei generell nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden (BAGE 123, 364 ff. = NJW 2007, 3226 Rn. 17 ff.; zustimmend BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07, NJW-RR 2008, 1290 Rn. 8, 9, der sich mit einer erloschenen, aber noch nicht im Anwaltsverzeichnis gelöschten Zulassung zu befassen hatte; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 25 i.V.m. § 86 Rn. 5).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Ein Prozessbevollmächtigter einer Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 18. August 2009 - VIII ZB 62/08, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden (BR-Drucks. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14 mwN.; vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626 f.).
  • BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06

    Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11
    Denn ein mögliches Fehlverhalten eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung - wie hier - mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist und der daher aus berufsrechtlichen Gründen nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten darf (§ 14 Abs. 4, § 155 Abs. 2 BRAO), kann der von ihm vertretenen Partei generell nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden (BAGE 123, 364 ff. = NJW 2007, 3226 Rn. 17 ff.; zustimmend BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07, NJW-RR 2008, 1290 Rn. 8, 9, der sich mit einer erloschenen, aber noch nicht im Anwaltsverzeichnis gelöschten Zulassung zu befassen hatte; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 25 i.V.m. § 86 Rn. 5).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 187/13

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des

    § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO (bis zum 31. August 2009 § 16 Abs. 7 BRAO) verweist für die sofort vollziehbare Widerrufsverfügung nämlich auf verschiedene Regelungen über das Berufs- und Vertretungsverbot, die zwar im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8 mwN), aber sowohl in ihrem direkten Anwendungsbereich als auch infolge der Verweisung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO ausschließlich die Wirkung vorläufiger Maßnahmen regeln.

    Im Grundsatz bleibt der Rechtsanwalt während dieser vorläufigen Maßnahmen postulationsfähig (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 BRAO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 6 und vom 24. April 2012 - VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - 1 AGH 46/16

    Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, Zulässigkeit,

    Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 II BRAO bedarf es nicht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592).

    In der BGH-Rechtsprechung (NJW 2012, 2592; vgl. auch NJW-RR 2012, 1336) wird insoweit vertreten:.

  • OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18

    Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!

    Denn aus §§ 155 Abs. 5 Satz 1, 14 Abs. 4 BRAO folgt, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist (zuvor) eine Zurückweisung des Rechtsanwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 f., zitiert nach juris, Tz. 8).
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