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   BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16   

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https://dejure.org/2019,17379
BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16 (https://dejure.org/2019,17379)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2019 - XII ZB 185/16 (https://dejure.org/2019,17379)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2019 - XII ZB 185/16 (https://dejure.org/2019,17379)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 40 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

  • IWW

    § ... 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 45 VersAusglG, § 41 VersAusglG, §§ 51 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 51 Abs. 3 VersAusglG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, §§ 20 bis 26 VersAusglG, §§ 51 Abs. 3, 4 VersAusglG, § 41 Abs. 2 VersAusglG, § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, §§ 159 - 160 SGB VI

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Wertgrenze für ei...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers - und die Wertgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Betriebsrente im Versorgungsausgleich - und der nachehezeitlich eingetretene Versorgungsfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichswert bei externer Teilung und die Wertgrenze

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Unverfallbarkeit - Wertgrenze

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 995
  • FamRZ 2019, 1314
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 16 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).

    Verschließt - wie hier - § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich gleichwohl abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f. mwN).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29).

    Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN).

    Da in der Verbundentscheidung der der Höhe nach noch verfallbare Anteil des Anrechts konkludent (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 22 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21 mwN) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, kann die Antragstellerin insoweit noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 24 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 14 mwN).

    Da die Wertänderung des Anrechts des Antragsgegners aber auch dann wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 32), ist vorliegend eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnet.

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 16 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).

    Verschließt - wie hier - § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich gleichwohl abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f. mwN).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29).

    Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN).

    Da in der Verbundentscheidung der der Höhe nach noch verfallbare Anteil des Anrechts konkludent (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 22 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21 mwN) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, kann die Antragstellerin insoweit noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 24 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff., 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

    Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich grundsätzlich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894).

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, gehört auch die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 22 ff. mwN).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff., 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 zu einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist zwar das Ende der Ehezeit (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 22).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21

    Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten

    Mit dem Bundesgerichtshof und der Beschwerde ist der Senat zwar der Ansicht, dass auch in Fällen des erweiterten Splittings im Falle einer wesentlichen Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich ist (FamRZ 2019, 1314 Rn. 17 ff.; FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f., FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f.).

    Zutreffend ist insoweit auch, dass die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist, wobei dieser Rentenbetrag nach den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln ist (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 19; FamRZ 2019, 1314 Rn. 24).

    Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft (BGH FamRZ 2019, 1314 Rn. 22).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    Der Ausgleichswert erreicht nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die "am Ende der Ehezeit" (vgl. Wortlaut des § 17 VersAusglG sowie BGH FamRZ 2016, 2000 ff. Rn. 36) im Jahr 1993 86.400,00 DM und zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung im Jahr 2013 (vgl. BGH FamRZ 2019, 1314 ff. Rn. 33) 69.600,00 Euro betrug.

    Soweit der beschwerdeführende Versorgungsträger zur Begründung seines - vom Senat nicht geteilten - Rechtsstandpunkts, wonach für die Bewertung des Anrechts der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen maßgeblich sei, auf die Entscheidung BGH FamRZ 2019, 1314 ff. verweist, führt dies zu keiner anderen Bewertung, da der BGH in dieser Entscheidung gerade die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung einer Barwertminderung infolge des nachehezeitlichen Rentenbezugs beanstandet und auf die Ermittlung des "noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft" hingewiesen hat (BGH a.a.O. Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    Der Ausgleichswert erreicht nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die "am Ende der Ehezeit" (vgl. Wortlaut des § 17 VersAusglG sowie BGH FamRZ 2016, 2000 ff. Rn. 36) im Jahr 1993 86.400,00 DM und zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung im Jahr 2013 (vgl. BGH FamRZ 2019, 1314 ff. Rn. 33) 69.600,00 Euro betrug.

    Soweit der beschwerdeführende Versorgungsträger zur Begründung seines - vom Senat nicht geteilten - Rechtsstandpunkts, wonach für die Bewertung des Anrechts der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen maßgeblich sei, auf die Entscheidung BGH FamRZ 2019, 1314 ff. verweist, führt dies zu keiner anderen Bewertung, da der BGH in dieser Entscheidung gerade die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung einer Barwertminderung infolge des nachehezeitlichen Rentenbezugs beanstandet und auf die Ermittlung des "noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft" hingewiesen hat (BGH a.a.O. Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 6 UF 193/22

    Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

    Dazu gehört auch eine auf der allgemeinen Gehaltssteigerung beruhende Dynamik (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - XII ZB 185/16 -, Rn. 26, juris).
  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

    Allerdings hat er ein Verfahren trotz des Einwandes, der Barwert habe sich nach Ehezeitende trotz zwischenzeitlichen Leistungsbezugs erhöht, nur zur Klärung der Frage, ob nicht gleichwohl inzwischen gegenüber dem Ehezeitende eine Barwertminderung eingetreten ist, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH FamRZ 2019, 1314 (Rn. 30)).
  • AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines

    (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.05.2018, NJOZ 2018, 1525; BGH vom 24.04.2019, NZFam 2019, 676; Siede in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 51 VersAusglG, Randnummer 96 - 98).
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