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BGH, 24.05.1956 - 4 StR 69/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 05.10.1954 - 2 StR 194/54
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Auszug aus BGH, 24.05.1956 - 4 StR 69/56
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf §§ 112, 105, 43 JGG das Vorverfahren beanstandet, greift die Rüge schön deshalb nicht durch, weil das angefochtene Urteil nicht auf Mängeln des Vorverfahrens beruhen kann (BGHSt 6, 326).Daß der Tatrichter sich ihrer stets und ohne Rücksicht auf die Eigenart des abzuurteilenden Falles bedienen müßte, ist aber nicht vorgeschrieben (BGHSt 6, 327 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54] [329]).
- BGH, 15.12.1955 - 4 StR 342/55
Auszug aus BGH, 24.05.1956 - 4 StR 69/56
Zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung dieser Strafsachen war an sich das Jugendschöffengericht allein zuständig (BGHSt 8, 349).Unter Schwergewicht in Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Summe der in den einzelnen Verfahren erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verstehen, sondern deren innere Bedeutung (BGHSt 8, 349).
- BGH, 26.10.1954 - 5 StR 497/54
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Auszug aus BGH, 24.05.1956 - 4 StR 69/56
Wenn es auch im allgemeinen sachdienlich ist, sich des Rates eines solchen Sachverständigen bei der Beurteilung von jugendlichen oder heranwachsenden Tätern zu bedienen, so ist doch eine Notwendigkeit hierzu nur dann anzuerkennen, wenn Zweifel bei der Wertung des Jugendlichen oder Heranwachsenden bestehen bleiben (BGH L-M § 105 JGG Nr. 6;5 StR 497/54 vom 26. Oktober 1954).