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   BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05   

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BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilszustellung; Abweichung der zugestellten Ausfertigung eines Urteils von der Urschrift; Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsschrift; Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist

  • Judicialis

    ZPO § 317; ; ZPO § 519

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 317; ZPO § 519
    Wirksame Urteilszustellung trotz geringer Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 317 § 519
    Rechtsfolgen des Abweichens von Urteil und -ausfertgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abweichung des zur Zustellung verwendeten Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1570
  • MDR 2006, 1360
  • FamRZ 2006, 1114
  • VersR 2007, 269
  • BB 2006, 1822
  • AnwBl 2006, 171
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).

    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    Der Irrtum eines Gerichts oder - wie hier - das eigenmächtige Handeln eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dürfen sich nicht dahin auswirken, dass Rechtsmittelmöglichkeiten erschwert oder ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 113, 228, 231 f.).

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch BGHZ 89, 184, 187 f.).

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Dazu gehört die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 unter 1).

    Ein Berufungsgericht ist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollständiger Parteibezeichnung Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen (und beigefügten) Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2).

  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch BGHZ 89, 184, 187 f.).

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene Beschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 13.04.2000 - V ZB 48/99

    Beginn der Berufungsfrist bei Fehlern der zugestellten Urteilsausfertigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Ein Rechtsmittel darf jedoch nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte zutage tritt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 unter 1 a).
  • BGH, 10.12.1969 - VIII ZB 43/69

    Beschwerde - Rechtzeitigkeit der Berufung - Berufungsbegründung - Beglaubigung -

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Die Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 517 Halbs. 2 ZPO wäre als Wiederholung der Berufung aufzufassen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB 43/69 - VersR 1970, 184).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2004 verwendete Rubrum konnte eine solche Annahme gerade nicht nahe legen, weil es genau dem aus der ihr zugestellten Ausfertigung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 - VersR 1996, 752 unter II 1 und 2).
  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

  • BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55

    Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZB 10/03

    Beginn der Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZB 6/91

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts vor Verwerfung der Berufung

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 12/17

    Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der

    Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83, BGHZ 98, 184, 186; Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114, 1116 mwN), so dass auch insoweit die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gilt.
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 133/09

    Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung

    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 280/22

    Zustellung eines Urteilsentwurfs

    Maßgeblich ist grundsätzlich die den Parteien zugeleitete Abschrift des Urteils, da diese allein zu der Beurteilung der Parteien geeignet ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11; BeckOK ZPO/Elzer Stand 1. März 2023 § 317 Rn. 40) .

    Das Urteil muss in einer Abschrift der Originalfassung zugestellt werden, damit die unterliegende Partei über das weitere prozessordnungsgemäße Vorgehen entscheiden kann (BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11) .

  • BGH, 17.10.2023 - X ZR 96/21

    Patentrechtliche Streitigkeit wegen nicht vorhandener Patentfähigkeit des

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Wirksamkeit einer Zustellung nicht dadurch berührt, dass die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift abweicht, sofern der Mangel, wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen, nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570 Rn. 11).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die zugestellte Ausfertigung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschließung über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen, weil sich ein Fehler in der Sphäre des Gerichts nicht als Beeinträchtigung oder Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit auswirken darf (BGH, NJW-RR 2006, 1570 Rn. 11).

  • OLG Köln, 14.11.2006 - 24 U 83/06

    Anspruch auf Zahlung eines Testamentsvollstreckers auf Verteilung des nach

    Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 - wird Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 1 A 2575/15

    Zulassung der Berufung wegen eines relevanten Verfahrensmangels; Mangelhaftigkeit

    vgl. zu den Konsequenzen derartiger Mängel für den Lauf der Rechtsmittelfristen: BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 -, MDR 2006, 1360, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1991 - 7 B 30/1991 -, NVwZ 1991, 681 = juris, Rn. 3.
  • BPatG, 04.06.2008 - 29 W (pat) 14/08
    Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört nämlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so geschult sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst zu überprüfen (NJW-RR 1988, 1528; FamRZ 2004, 1020; NJW-RR 2006, 1570).
  • OLG Köln, 17.11.2022 - 10 UF 46/22

    Beginn der Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung im familiengerichtlichen

    Da die Folgen einer (nur) falschen Ausfertigung nicht weiter gehen können als im Falle einer Berichtigungsbedürftigkeit, wird auch hier die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 24.05.2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114).
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