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   BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11   

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https://dejure.org/2012,17534
BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,17534)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2012 - VII ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,17534)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,17534)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelfrist für den Streithelfer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streithelfer kann Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist einlegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsfallen bei Rechtsmittelfristen für den Streithelfer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine eigene Rechtsmittelfrist für einfachen Streithelfer! (IBR 2012, 620)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1042
  • MDR 2012, 1056
  • NZBau 2012, 566
  • AnwBl 2012, 196
  • AnwBl 2012, 926
  • AnwBl Online 2012, 285
  • BauR 2013, 860
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, BauR 1989, 642 = ZfBR 1989, 252, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO).

    Selbst bei einem von der Hauptpartei und dem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel handelt es sich nur um ein Rechtsmittel (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO m.w.N.).

    Auch die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers etwa verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der Partei selbst stammen würde (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO).

  • BAG, 17.08.1984 - 3 AZR 597/83

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelfrist für einfachen Streithelfer?

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11
    Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 17. August 1984, 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO).

    Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO, juris m.w.N.).

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

    Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, BauR 1989, 642 = ZfBR 1989, 252, jeweils m.w.N.).
  • RG, 08.07.1887 - III 88/87

    Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Nebenintervenienten

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11
    Hat deshalb die Partei eine für sie gesetzte Notfrist versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung auch nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BAG, aaO mit Verweis auf RGZ 18, 416, 417).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZR 9/15

    Erwerb eines gewerblich vermieteten Grundstücks: Eintritt des Erwerbers in das

    Die als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 und vom 29. September 2011 - V ZB 157/11 NJW-RR 2012, 141 Rn. 5) ist unbegründet.
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d.

    Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN).
  • OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18

    Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache!

    Ob ein Vorbringen des Streithelfers verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der Partei selbst stammen würde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.06.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 24.05.2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042, juris Rn. 5; Zöller/ Althammer , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 67 Rn. 4).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN).
  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

    Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht (BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 17 für eine Rechtsmitteleinlegung; für eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - Rn. 3) .
  • OLG Schleswig, 01.03.2018 - 11 U 40/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Bundesland wegen Pflichtverletzung im

    Die von der Streithelferin rechtzeitig eingelegte Berufung wirkt aber auch für die unterstützte Partei, mithin hier für das beklagte Land (BGH, Beschluss vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 - Tz. 6; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 517 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 11 U 72/16

    Nichtangabe von für den Versicherungsfall nicht ursächlichen Beschwerden

    Nach ständiger höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein - einfacher (nichtstreitgenössischer) - Nebenintervenient wie hier Berufung lediglich innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen, was völlig unabhängig davon gilt, ob und wann dem Streithelfer selbst die anzufechtende Entscheidung zugestellt worden ist; bei dessen Berufung handelt es sich stets um ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, mit dem er fremde Rechte wahrnimmt (so u.a. BGH, Beschl. v. 24.05.2012 - VII ZR 24/11, LS und Rdn. 3 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 15082).
  • BGH, 20.08.2013 - IX ZB 2/12

    Streithilfe: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als

    Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).

    Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines

    Er wird dadurch allerdings nicht selbst Partei des Rechtsstreits, vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BGH v. 24.5.2012 - VII ZR 24/11; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 13).
  • OLG Köln, 28.11.2014 - 19 U 87/14

    Voraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten; Begriff des rechtlichen

  • OLG München, 25.07.2019 - 23 U 2916/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife

  • OLG Koblenz, 16.08.2017 - 5 U 603/17

    Zur Haftung für Gesundheitsschäden des Patienten bei Krankentransport

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21

    Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • OLG Stuttgart, 28.01.2020 - 10 U 47/19

    Anspruch auf Beseitigung von Mängeln an Polycarbonatplatten

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